Arbeitsbescheinigungen erneut einreichen bei neuem alg Antrag?

2 Antworten

Zumindest müsstest du erst mal für das ALG - 1 eine neue Arbeitsbescheinigung ausfüllen lassen,weil du dann wieder innerhalb von 2 Jahren min. 1 Jahr eine Versicherungspflicht nachweisen kannst und somit wieder eine neue Anwartschaftszeit ( Anspruch ) erworben hast !

Wenn du nämlich nur kürze Zeit ALG - 1 bekommen hast,mal angenommen von deinen 12 Monaten nur 3 in Anspruch genommen hast und jetzt wieder 6 Monate Anspruch erworben hast,dann stehen dir wieder deine max. 12 Monate zu.

Würde die Berechnung einen höheren ALG - 1 Anspruch ergeben,dann würde dieser für den Gesamtanspruch gelten.

Für eine evtl.Aufstockung durch ALG - 2 sollte die Arbeitsbescheinigung nicht notwendig sein,da müsste eine Einkommensbescheinigung und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate ab dem Monat vor der Antragstellung ausreichen.

Eine Arbeitsbescheinigung würde meiner Ansicht nach beim ALG - 2 nur notwendig sein wenn du keinen Anspruch auf ALG - 1 hättest,denn daraus wäre dann ersichtlich warum du deinen Job verloren hast,wenn dies nicht aus der Kündigung ersichtlich wäre,wenn du also zusätzlich noch ALG - 2  beim Jobcenter beantragen müsstest und Anspruch auf ALG - 1 ohne Sperre hast,dann muss auch nicht durch das Jobcenter geprüft werden ob sie eine Sanktion verhängen müssen.

Der Arbeitgeber ( AG ) ist verpflichtet dir eine Arbeitsbescheinigung so schnell wie möglich auszustellen,wenn er sich weigert teilst du das der Agentur für Arbeit mit,dann kümmern sie sich selber darum,er wird dann angeschrieben und bekommt eine Frist zur Einreichung genannt,hält er sich nicht daran kann ein Zwangsgeld fällig werden,dass wird ihm im Schreiben mitgeteilt.

Die Arbeitsbescheinigung nach SGB-III wird für das ALG-I benötigt; hier werden u. a. die Gehälter der letzten 12 Monate eingetragen, die für die Berechnung des ALG-I benötigt werden (die Arbeitsagentur weiß nämlich nicht wieviel Du verdient hast) - auch eine Begründung für die Beendigung muß hier u. a. eingetragen werden (dient zur Ermittlung ob Sperrzeit verhängt wird).

Die Arbeitsbescheinigung nach SGB-II wird zur Bewiligung des ALG-II benötigt. Hier werden ähnliche Angaben gemacht, wie bei der obigen Bescheinigung; allerdings sind die Gehaltsangaben hier nicht enthalten, da sie keine Rolle spielen; hier geht es in erster Linie darum zu prüfen, ob Du Dich schuldhaft in die Sozialleistung gebracht hast oder ob ggf. Anspruch auf ALG-I besteht.

Beide Arbeitsbescheinigungen sind bei jeder neuen Arbeitslosigkeit erneut abzugeben.

"ist momentan nämlich unmöglich zu bekommen"

Das kann nicht sein - das Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet diese Bescheinigung auszustellen; sollten sie sich Dir gegenüber weigern das auszufüllen, dann wird das von Amts wegen unter Bußgelddrohung bei Nichtausfüllen in die Wege geleitet (dann mußt Du die Behörde entsprechend informieren).

Dankeschön, das hätte ich aber auch selbst merken können :(

Unmöglich zu bekommen im Sinne von 'Arbeitgeber gibt es nicht mehr' ... meine Ex Chefin ist soweit ich weiß inzwischen sogar verstorben. Ist ja alles auch schon länger als 3 Jahre her. 

Tja, hätte ich damals mal direkt an sowas gedacht.