Arbeitsbescheinigung verloren. Was tun?

1 Antwort

Aber ja: So Dein AG die ArbBesch mittels DV erstellt hat, kann er sie ohne Weiteres duplizieren. Aber auch von einer manuell erstellten ArbBesch -heutzutage eher selten-wird er eine Kopie haben, die er ablichten (fotokopieren) & mit dem Vermerk "Lichtbild stimmt mit dem Original überein" versehen kann. Ist somit rechtsgültig, wie die Erstausfertigung.

Ehrlich jetzt? Wäre ja toll. ;-)

@KeinName26

Ja sicher. Dein(e) AG haben eine steuer- und auch soz.versicherungsrechtliche Mindestaufbewahrungspflicht; in letzterem beträgt sie 30 (i.W. dreissig) Jahre. Denk' 'mal u.a. auch an deren Auskunftspflicht ggü. den Sozialleistungsträgern. :-p