Das Arbeitsamt will mich abmelden, weil ich zu wenig zur Verfügung stehe (Alg1). Ist das rechtlich so? Ich kann wegen Kinderbetreuung nur Donnerstag + Freitag.
9 Antworten
Wenn Du so wenige Stunden für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, bis Du für AA auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig. Der nächste Schritt wäre dann das Jobcenter. Das werden die die aber auch gesagt haben.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/138.html
§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
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zwei Tage zu je Stunden wären mögich .... aber ....
GA der BA zu § 138 SGBIII - 138.102 ff.
(4) Üblich sind solche Bedingungen, unter denen nicht nur in Einzel- und Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang Arbeitsverhältnisse eingegangen zu werden pflegen. Unerheblich ist,ob Arbeitsplätze dieser Art besetzt oder frei sind.
(5) Ist die Arbeitslose/der Arbeitslose imstande, versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Teilzeitarbeit zu verrichten, besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Arbeitsplätze mit der der/dem Arbeitslosen möglichen Dauerder Arbeitszeit auf dem für sie/ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind.
(6) Neben der Dauer der Arbeitszeit müssen auch deren Lage und Verteilung üblich sein. Dies ist der Fall, wenn Lage und Verteilung der der/dem Arbeitslosen möglichen Arbeitszeit mit dem üblichen Beginn oder Ende üblicher Vollzeitarbeit derselben Art übereinstimmen oder auf dem für die Arbeitslose/den Arbeitslosen erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze, für die sie/er in Betracht kommt, mit der ihr/ihm nur möglichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich sind.
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das heißt, wenn es einen Arbeitsplatz mit der von Dir gewünschten Arbeitezit gar nicht gibt oder es sich dabei nur um exotische Einzelfälle handelt, liegt keine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt vor ...
Du solltest also die Kinderbetreuung anders regeln .. sodass Du z.b. täglich zur Verfügung stehst ....
Du musst mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten können, die Kinderbetreuung muss sichergestellt sein. Wenn du nur eine Betreuung für zwei Tage hast, ist sie das offenbar nicht. Somit stehst du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hast auch keinen Anspruch auf ALGI.
Das ist gesetzlich nicht zulässig
Ne Freundin von mir hatte auch immer die Ausrede, dass sie wegen der Kinder nicht arbeiten kann. Das Zweite hat sie sogar bekommen, damit sie Ruhe vor dem Amt hat und nicht arbeiten muss. Mittlerweile geht die Grosse zur Schule und die Kleine in die Kita. Sie hat neu Personenbeförderung sechs in gemacht und fährt in der Zeit wo die Kinder untergebracht sind Taxi. Man kann, wenn man will! Sie ist alleinerziehend, hat aber Unterstützung von ihrem Freund und ihren Eltern. Wenn du dem Arbeitsmarkt nicht ausreichend zur Verfügung stehen willst/kannst, dann musst du mit den Konsequenzen leben
Problem meine nächsten Verwandten leben 150 km oder 600km weg , meine kleine darf vor Ort nicht in den Kindergarten weil sie noch nicht 3 Jahre alt ist (ist wirklich so)und meine Partnerin ist altenpflegerin sie hat nur Donnerstag und Freitag fest frei und ich konnte an diesen Tagen arbeiten und ich bewerbe mich ja auch das langt dem Amt aber nicht und deswegen wollen die mich loswerden
Sorry bof02
Was kann das Amt dafür, wenn ihr keine Kinderbetreuerin für die Zeit habt, wo DU deine Zeit zur Verfügung stellen musst?
Warum sollte das Amt dann bezahlen, wenn du deine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen kannst, dafür bekommst du Geld.
Du musst der Vermittlung in Beschäftigung min.für 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen,darfst aber in der Woche nicht auf 15 Arbeitsstunden kommen,sonst giltst du nicht mehr als vermittelbar bzw.dann nicht mehr als arbeitslos !
Deine Vermittelbarkeit kannst du dir nicht aussuchen,nur auf eine wöchentliche Anzahl der Stunden begrenzen.
Du musst also der allgemeinen Vermittlung zur Verfügung stehen,kannst dich also nicht darauf berufen das du Donnerstag und Freitag doch jeweils für 12 Stunden vermittelbar sein würdest,was gar nicht gehen würde,weil du in der Woche nicht auf 15 Stunden kommen darfst,sonst würdest du nicht mehr als arbeitslos zählen.
Dann bleibt dir nur der Gang zum Jobcenter,wenn sie dich dann tatsächlich abmelden würden,weil du der Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst.
Beim Jobcenter ist die Verfügbarkeit nicht unbedingt eine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch,dass zumindest wenn das Kind noch keine 3 Jahre alt ist oder aber die Betreuung des Kindes nicht sicher gestellt werden kann.
ich hab vorher in der Küche gearbeitet und hab Donnerstag und freitag12+ 12 gearbeitet als Teilzeit aber das langt sehnen nicht ich kann meine Partnerin nicht zwingen weniger zu arbeiten nur damit ich mehr kann ( Nein ich habe niemand für kindsnetreuung vor ort)
Wie wäre es mit einer Tagesmutter .... kann man doch alles regeln ....
ich hab angegeben das ich Donnerstag und Freitag jewals 12 Stunden (oder mehr) arben kann