Arbeitsamt erlaubt nur eine Umschulung im Betrieb...

11 Antworten

Umschulen kann jeder der.... 1.....innerhalb der letzten 5 Jahren drei Jahre in Vollzeit gearbeitet hat(egal in welchem Beruf) 2.....der das 27. Lebensjahr vollendet hat 3.....dessen Psychologische & körperliche Eignung zur angestrebten Umschulung als positiv festgestellt wurde(dies macht auch das Arbeitsamt) Nicht wie andere hier schreiben....das man bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben muss. Zum finanziellen: Die Vergütung zahlt nicht der Betrieb sondern auch das Amt (ALG2-Regelsatz) von daher bist du für den Ausbildungsbetrieb kostenlos. Man kann aber mit dem Betrieb einen Aufschlag vereinbaren welcher auch nicht angerechnet werden darf. In meinem Fall: ledig,allein lebend, 29Jahre alt Regelsatz:746€ ALG2 Zusatzgabe vom Arbeitgeber:150€ netto Benzinkosten f. Weg z.Ausserbetrieblichen Bildungsstätten 18€ (Zahlt auch das Amt gesondert) Dafür hat das Jobcenter aber auch jegliche Entscheidungsgewalt was deine Umschulung angeht und das ist nicht sehr schön das Garantiere ich. Weswegen ich hier überhaupt drauf gestoßen bin ist nämlich der folgende Grund ich habe montags und mittwochs Berufsschule und dienstags donnerstags und freitags arbeiten. Montags muss ich nach der Berufsschule noch in die FAW 3.std. Und da meine Arbeit um 9:30 und die Schule um 7:45 Uhr beginnt habe ich somit ein extremen Rhytmus Wechsel täglich welcher sich auf Psyche und Gesundheit(Magen usw.) sehr negativ auswirkt sodass ich ich drauf und dran bin die Beruffschule/komplette Ausbildung zu schmeißen. Zudem sei gesagt das die Berufsschule für normale Azubis den gesamten Stoff auf drei Jahre verteilt wovon ich sowieso nur zwei Jahre mitbekomme, den Rest darf man sich selbst aneignen. Welche Jahre man mitbekommt darf man selbst entscheiden. Aber Berufsschule canceln und alles selbst aneignen/im Betrieb erlernen lässt das Amt wieder nicht zu, bzw. sagt dann das Sie nicht mehr fördern. Nicht mehr fördern heißt in dem Fall Umschulungsvertrag aufgelöst und das Amt fordert die Rückzahlung der kompletten Aufwendungen von ca.3000€ und mehr dies ist so im Umschulungsvertrag festgehalten. So und da find mal wer eine Lösung ohne die komplette Umschulung zu verlieren. Ich suche mal weiter nach Sonderklauseln. Hoffe konnte mit meinem Eintrag bei einigen anderen vielleicht Klarheit schaffen oder einen Ausweg aus der Arbeitslosigkeit aufzeigen. Machts gut und immer Ohren steif halten wo ein Wille ist, ist auch ein Weg ;-)

umschulen kann man nur, wenn man vorher eine ausbildung beendet hat !!!

Stimmt nicht.

@SoCool

man kann auch nur einen nebenjob haben, wenn man einen hauptjob hat.... oder ?

@SoCool

Umschulen kann man auch als Rehabilitant, da braucht man keine abgeschlossene Ausbildung..

lg, jakkily

Also ich würde versuchen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen und immer um das kämpfen was einem zusteht.

lg, jakkily

Das Amt hat dich Faslsch informiert den eine umschulung kan zwar in einem betrieb stadtfinden aber diese wird nicht vom amt bezahlt sonder man ist in eine art ausbildungsverhältnis mit einer 2 jähriegen laufzeit aber das amt muß zumindest die fahrtkosten bezahlen.Wen du Ausbildungsvergütung bekomst bekomst du in einer einzelumschulung das geld 15 monate aus dem ersten und dan den rest aus dem letzten lehrjahr Außerem fängst du nur im 2 schuljahr an übriegens muß keine firma bei einer umschulung dir eine ausbildungsvergütung bezahlen aber du hast die möglichkeit sowohl geld vom amt und die ausbildungsvergütung zu bekommen Aber nur Wen es Eine Einzelumschulung ist (fals sich nichs geändert hat) Fals sie dir eine Bildungsschein gegeben haben kanst du es auch über die Bildungsträger versuchen auch wen man die meiste zeit leider zb in werstädten arbeitet und nur kurzeitieg bei firmen über ein praktikum. Übrieges kan es manchmal nützlich sein bei der Kreishandwekerschaft nachzufragen oder auch bei der ihk für den angestrebten beruf . So eine Forderung kann Das Amt gar nicht stellen da sehr viele betriebe mit dehnen nicht mehr arbeiten.Wen sie so was forder frage sie nach den Entsprechenden Gesetz und dem Artikel Übrigens biten einiege kreishandwerkerschaften oder auch kammer eine umschulung an Auch wen du dort keine ausbildungsvergütungs bekomst ist das sinvoll da dort ja auch die prüfung Abgelegt werdenGegen jeden bescheid kanst du in wiederspruch gehen wen du eine guten grund hast was du in diesem fall hast schau auch mal zb im sg3 nach.Soltes du aus nähe duisburg kommen soltest du umbedingt bei der kreishandwerkerschaft nachfragen da sie auch umschult und sie ist ja auch keine schuhle und macht auch die überbetrieblichen lehrgänge.

Die duisburger kreishandwerkerschaft bietet auch umschulunge an das kan man auch auf deren seite erfahren.Einiege Fängen JETZT AN

Auf eine Umschulung hat man keinen Rechtsanspruch - das liegt im Ermessen der Behörde; es müssen aber sachliche Gründe ausschlaggebend sein; u. a. muß eine Umschulung überhaupt notwendig sein (z. B. weil man im bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten kann oder im angestrebten Beruf muß ausreichend Bedarf vorhanden sein); zudem sind natürlich auch Gründe, die in der Person liegen maßgeblich (ist der Arbeitslose überhaupt für die angestrebte Umschulung geeignet etc.)

Das was Dir angeboten wurde, ist keine Umschulung sondern eine erneute Berufsausbildung in einem anderen Beruf.

Die Arbeitsagentur sollte Dir eigentlich bei der Ausbildungsstellensuche behilflich sein - dafür ist sie schließlich auch da...

Aus Erfahrung kann ich aber sagen, daß nach dem Ausbildungsbeginn viele Ausbildungsstellen nicht besetzt werden, da etliche zukünftigen Azubis mehrere Ausbildungsverträge unterschrieben haben.

Zudem hören im ersten Vierteljahr auch etliche wieder auf.

Zur kurzfristigen Ausbildungsplatzsuche kannst Du Dich auch an die zuständige Kammer wenden (IHK bzw. entsprechene Handwerkskammer), an die örtliche Wirtschaftsförderung und ggf. auch an das entsprechende Landesministerium welches für Ausbildung zuständig ist; auch dort kann ggf. vermittelt werden bzw. werden offene Ausbildungsstellen gemeldet.