Arbeitnehmer kündigt per E-Mail eine schriftliche Kündigung an! Ist das eine rechtskräftige Kündigun

18 Antworten

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Man kann Arbeitsverträge zwar mündlich schließen (der AG muss dann innerhalb von 30 Tagen einen schriftlichen Nachweis über die Vertragsbedingungen überreichen), aber Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Per E-Mail (also in "elektronischer Form") kann man nicht kündigen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht es eindeutig:

"§ 623

Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Dh. Peter Kleinsorge

Eine Kündigung, ob fristgerecht od. frislos, bedarf nicht der Schriftform und kann daher auch mündlich erfolgen. Eine email gilt daher genauso und ist auch ohne Unterschrift Rechtsgültig. Die Kündigung ist einseitig Empfangsbedürftig und braucht daher von der Gegenpartei nicht bestätigt zu werden. Da Du vorschnell gekündigt hast greift auch nicht der Mutterschutz.

Schau dir den § 623 BGB an,der ist nach wie vor gültig. Deine Ansicht ist nicht richtig.@Jaunty

woher hast Du das? Gibt es da einen Link oder Verweis?

§ 623 BGB: Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform. Der elektronische Weg ist ausgeschlossen.

Elektronisch meint Fax, Mail, SMS

Die Ankündigung per Mail über eine in Kürze eintreffende Kündigung ist nicht als Kündigung zu sehen.

Das wird nicht gültig sein, da Deine Unterschrift fehlt. Ich frage mich nur, warum Du das per email ankündigst. Es reicht doch völlig aus, wenn Du die schriftliche Kündigung vorlegst und fertig.

Das war eher aus Nettigkeit. Eigentlich war ein persönliches Gespräch in der nächsten Woche geplant, dass ich aber wegen Krankschreibung auf Grund Probleme in der Schwangerschaft nicht hingehen konnte, wollte ich wenigstens vorher Bescheid sagen, dass die Kündigung kommt. Ganz offensichtlich hätte ich mich noch einen Tag zurücknehmen können und hätte jetzt weniger Stress.

@livsuchtrat

Wünsche Dir viel Glück und einen guten Verlauf Deiner Schwangerschaft

§ 623 BGB Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;

die elektronische Form ist ausgeschlossen.