Arbeitgeber und Stundennachweis?

3 Antworten

Das Hauptzollamt fordert einen Arbeitszeitnachweis von Deinem früheren Arbeitgeber. Damit muss er nachweisen dass Du nicht 100 Stunden gearbeitet hast aber nur für 50 Stunden bezahlt wurdest - oder so.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe wurde Dein Lohn wie vereinbart bezahlt. Zurück fordern darf Dein Ex-Arbeitgeber da nichts. Selbst wenn er es versuchen würde hätte er keine Chance.

Du kannst gefahrlos unterschreiben wenn Dir die Angaben korrekt erscheinen.

Er muß bezahlen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Wenn die Minderstunden durch den AG selber verursacht sind, dann kann er sie nicht einfordern, du hast also nichts zu befürchten.

Wie schaut es rechtlich aus?

Die Rechtslage ist eindeutig - zu Deinen Gunsten!

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, Dich für die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen und zu bezahlen. Beschäftigt der Arbeitgeber Dich aber nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann, z.B. weil es keine Arbeit gibt, oder ob er nicht will, z.B. weil er unzufrieden ist; auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es also nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Nicht-Beschäftigung ihm zur Last.

Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Also:

Wenn Dein Arbeitgeber Dich nicht für die vereinbarten Arbeitsstunden beschäftigt, muss er Dich trotzdem so bezahlen, als würdest Du normal weiterarbeiten.

Du musst die tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden auch nicht nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Entgelt, Überstunden, Urlaub) verrechnen lassen.

Strenggenommen ist aber Voraussetzung (eigentlich), dass Du diesen Zustand (dass der Arbeitgeber Dich wegen der verordneten oder selbst entschiedenen Schließung der Kita nicht beschäftigt) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmst, sondern Deine Arbeitskraft auch anbietest (obwohl auch das nicht immer zwingend erforderlich ist)!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot". Aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung (die im Übrigen nicht immer zwingend erfüllt sein muss) auch nicht bekannt.

Wenn Dein Arbeitgeber Dich zwar weiterhin normal bezahlt hat, obwohl der Deine Arbeitsleistung nicht im vereinbarten Umfang abgerufen/beransprucht hat, dann hat er vielleicht "ungewollt" seine gesetzliche Verpflichtung nach dem BGB § 615 erfüllt.

Andersherum gesagt:

Du musst das für Deine vereinbarten Arbeitsstunden erhaltene Entgelt selbstverständlich nicht zurückzahlen!

Ich weiß leider nicht, ob er das beabsichtigt und mich damit dran kriegen will oder ob es tatsächlich nur darum geht das er es dem Amt nachweisen soll.

Vielleicht kannst Du vom Zoll ("Finanzkontrolle Schwarzarbeit"), der für den Stundennachweis zuständig ist, Auskunft darüber erhalten; Informationen gibt es auf dieser Seite: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Ansprechpartner/ansprechpartner_node.html .

Vielen lieben Dank für die ganzen Infos!

@wenneboebel

Gerne geschehen - und viel Glück 🍀 und gute Nerven!