Arbeitgeber behauptet, er können Arbeitszeiten vorgeben?

5 Antworten

Lies deinen Arbeitsvertrag, wenn da nicht explizit Nachmittagsarbeit oder Nachtarbeit vereinbart ist, kann er dich theoretisch so einsetzen wie er will, solange er sich an die Vereinbarten Stundenzahlen hält.

Na dann mal aufdröseln:

Für die Vorlesungszeit ist die Arbeitszeit festgelegt, nämlich explizit von-bis als Nachtarbeit.

Für die Vorlesungsfreie Zeit ist die Arbeitsdauer festgelegt, nämlich 40 Std/wö. "Nach Absprache mit dem Arbeitnehmer" heisst, der Arbeitgeber teilt dich ein und du kannst sagen: An XY kann ich  nicht zu der Schicht, weil ich zum zahnarzt muss...dann wirst du eben anders eingeteilt.

Du kannst aber nicht auf nachtarbeit bestehen, weil DAS ist eben nicht vertraglich fixiert.

Da hat der Arbeitgeber Weisungsrecht, sprich er nimmt die Einteilung vor, wann er dich braucht.

soll heissen, dein betrieb hat und ist im Recht. Denn DU hast den Vertrag so unterschrieben.

das ist dein arbeitgeber, nicht dein besitzer.

das heisst: er hat sich an den vertrag zu halten. und da steht: in absprache mit arbeitnehmer. arbeitgeber hat also deine zustimmung einzuholen.

Zunächst einmal kann man annehmen, dass sich die Formulierung "nach Absprache mit dem Arbeitnehmer" auf den Umfang/die Dauer  des Arbeitseinsatzes ("bis zu 40 Stunden") bezieht - und eben nicht auf die Zeit des Einsatzes (Angang und Ende): "bis zu 40 Stunden nach Absprache mit dem Arbeitnehmer"!

@Familiengerd

genauso gut kann man annehmen, dass es sich auf die arbeitszeit bezieht.

@Schokolinda

Nein.

Denn semantisch besteht hier eine Beziehung zwischen "nach Absprache mit dem Arbeitnehmer" und "bis zu 40 Stunden" - und nicht "von x Uhr bis y Uhr"!

Die Absprache bezieht sich also auf den Umfang des Einsatzes, nicht auf seine zeitliche Lage!

Und zur zeitlichen Lage hat demnach der Arbeitgeber das Recht der Festlegung (Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers") nach "billigem Ermessen", also Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers!

@Familiengerd

und ICH sehe die semantische beziehung zum ersten satz. nämlich das "bis zu 40 stunden" bedeutet: das, was der arbeitnehmer sowieso arbeitet, plus möglicherweise was zusätzliches, wenn es der arbeitnehmer möchte und der arbeitgeber anbieten kann.

@Schokolinda

Was für ein Durcheinander ist das denn jetzt?

Im Übrigen ist es belanglos, wie DU das "siehst" - es ist von Belang, dass hier eine Bedeutungsbeziehung zwischen "nach Absprache mit dem Arbeitnehmer" und "bis zu 40 Stunden" besteht und nicht zu irgend etwas Anderem, was Du Dir jetzt so ausdenkst,

Und "bis zu 40 Stunden" bedeutet: Der Arbeitgeber kann den Fragesteller "nach Absprache" z.B. 10, 20 ... und eben maximal 40 Stunden einsetzen.

Wann er ihn für diese Zeit einsetzt, bestimmt aber der Arbeitgeber "nach billigem Ermessen" alleine!

@Familiengerd

was du nicht weisst: wie DU es siehst/interpretierst, ist auch belanglos. spiel dich hier mal nicht als arbeitsrichter auf.

@Schokolinda

Weder spiele ich mich als "Arbeitsrichter" auf (ich urteile nicht, sondern erkläre!), noch ist das eine Darstellung, wie ich sie nur "sehen/interpretieren" würde, sondern die Beschreibung eines objektiven und tatsächlichen Sinnzusammenhangs!!

Aber so, wie Du Dich äußerst (und auch sachlich wohl nichts mehr dazu zu sagen weißt), fürchte ich, dass Du damit jetzt überfordert bist - aber das ist nicht schlimm!

@Familiengerd

wenn dir nichts mehr einfällt, als kompliziert "du bist blöd" zu sagen, wozu gibt es dann gesetze, die du zitieren könntest. so viel zu deiner sachlichkeit.

@Schokolinda

Erstens liegt es mit fern, Dich als "blöd" zu bezeichnen, weder direkt noch "kompliziert" formuliert!

Nur irritiert mich etwas Deine ziemlich wirre Erwiderung auf meinen "Nein"-Kommentar.

Zweitens gibt es nicht für alle Situationen direkt anwendbare Gesetze, die man hier direkt zitieren könnte; vieles ist nur aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ableitbar oder ergibt sich aus Richterrecht.

Im Übrigen ist für die Erklärung hier nur die inhaltliche Beziehung zwischen "bis zu 40 Stunden" und "nach Absprache mit dem Arbeitnehmer" relevant - die ist logisch, und dafür muss man keine gesetzlichen Bestimmungen bemühen!

Und - in aller "Bescheidenheit": Versuche DU erst gar nicht, MIR in Fragen des Arbeitsrecht etwas erklären zu wollen!!

@Familiengerd

Erstens liegt es mit fern,

ja, dann fürchte dich auch nicht, mich zu überfordern. aber das kenne ich bereits: leute mehr oder minder subtil beleidigen und dann den ar+++ nicht in der hose haben, dazu zu stehen.

Nur irritiert mich etwas Deine ziemlich wirre Erwiderung

wenn du irritiert oder verwirrt bist, dann ist das dein problem, nicht zwangsläufig meine schuld.

der rest: deine interpretation.

Und - in aller "Bescheidenheit": Versuche DU erst gar nicht, MIR in Fragen des Arbeitsrecht etwas erklären zu wollen!!

das wüßte ich aber, wenn ich DICH wegen irgendetwas um erlaubnis fragen müsste. dir steht es frei, dich aus meinen angelegenheiten raus zu halten, wenn du von mir nichts lesen möchtest.

@Schokolinda

Geschenkt!

'Erstens liegt es mit fern,' 

ja, dann fürchte dich auch nicht, mich zu überfordern. aber das kenne ich bereits: leute mehr oder minder subtil beleidigen und dann den ar+++ nicht in der hose haben, dazu zu stehen.

Wenn ich nicht "mehr oder minder subtil" beleidigt habe, muss ich auch nicht zu einer Beleidigung stehe!

'Nur irritiert mich etwas Deine ziemlich wirre Erwiderung'
wenn du irritiert oder verwirrt bist, dann ist das dein problem, nicht zwangsläufig meine schuld.

Ich habe kein Problem damit, "irritiert" zu sein, ich habe lediglich meinen (zugegeben "belanglosen") Eindruck von dieser "wirren Erwiderung" beschreiben.

der rest: deine interpretation.

Das ist nicht bloße "Interpretation", sondern dioe Bechreibung tatsächlicher Bedeutungszusammenhänge und Verhältnisse!

Nur noch das:

' Und - in aller "Bescheidenheit": Versuche DU erst gar nicht, MIR in Fragen des Arbeitsrecht etwas erklären zu wollen!!'das wüßte ich aber, wenn ich DICH wegen irgendetwas um erlaubnis fragen müsste. dir steht es frei, dich aus meinen angelegenheiten raus zu halten, wenn du von mir nichts lesen möchtest.

Schon wieder nichts verstanden: Es geht nicht ums DÜRFEN (wie käme ich dazu?!?!), sondern ums KÖNNEN!!!

Und für mich heißt das jetzt: Finis!

@Familiengerd

Wenn ich nicht "mehr oder minder subtil" beleidigt habe, muss ich auch nicht zu einer Beleidigung stehe!

dann bist du entweder feige oder hast wenig selbstreflexion.

Das ist nicht bloße "Interpretation", sondern dioe Bechreibung tatsächlicher Bedeutungszusammenhänge und Verhältnisse!

das glaubst auch du nur.

Schon wieder nichts verstanden: Es geht nicht ums DÜRFEN (wie käme ich dazu?!?!), sondern ums KÖNNEN!!!


oh, schon wieder geht´s um meine angeblichen geistigen mängel. hier eine info, die du dringend nötig hast: du kannst nach ein paar sätzchen von mir einen SCHEISS beurteilen, was ich grundsätzlich kann und was nicht. und wenn man dir das sagen muss, dann bist du weit weniger klug, als du glaubst.

und eine weitere info: du bist hier NICHT der oberlehrer, der noten zu vergeben hat. keiner hat hier deine billigung nötig.

Und für mich heißt das jetzt: Finis!

da bin ich aber "traurig"! nach meiner ansicht hätte es deinen kommentar insgesamt nicht gebraucht.

Im Arbeitsvertrag steht innerhalb der Vorlesungszeiten 17-23 und außerhalt der Vorlesungszeiten auf bis zu 40 Stunden nach Absprache mit dem Arbeitsnehmer.

Da hast du deine Antwort. Und den Ausgleich der Nachtzuschläge bekommst du dadurch rein, das du dafür mehr Stunden leistest.

150€ Nachtzuschlag bei wieviel % Lohnaufschlag (50-100%?) ? das währen dann schätzungsweise 5-10 Sunden Mehrarbeit/Monat also etwa 2 Stunden mehr Pro Woche.  

Na also, nun weisst du, dass der AG Recht hat.

@macqueline

@ macqueline:

Wieso meinst Du denn, der Arbeitgeber habe Recht, dass er die Arbeitszeit bestimmen dürfe, wenn es im Arbeitsvertrag aber doch heißt: "nach Absprache mit dem Arbeitnehmer"?!?!

@Familiengerd

Weil es das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist.

Oder bissig formuliert: Du verlangst da, dass der Schwanz mit dem Hund wedelt und nicht umgekehrt....

Absprache mit dem Arbeitnehmer bezieht sich auf die Dauer...nicht jeder Werkstudent will in den Semesterferien 40 Std/wö schaffen.

@user39486

Du verlangst da, dass der Schwanz mit dem Hund wedelt und nicht umgekehrt....

Wenn sich Deine Aussage auf meine Kommentierung bezieht: Ganz sicher nicht!

In den Antworten bisher - bis auf Deine - wurde nichts konkret geklärt; es wurde lediglich "behauptet" ohne Klärung, worauf sich die "Absprache mit dem Arbeitnehmer" bezieht.

Und da ist Deine eigene Antwort oben richtig:

Semantisch besteht hier eine Beziehung zwischen "

nach Absprache mit dem Arbeitnehmer

" und "

bis zu 40 Stunden

" - und nicht "von x Uhr bis y Uhr"!

Die Absprache bezieht sich also auf den Umfang des Einsatzes, nicht auf seine zeitliche Lage!

Und zur zeitlichen Lage hat demnach der Arbeitgeber das Recht der Festlegung im Rahmen von Verträgen, Betriebsvereinbarungen und Gesetzen (Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "

Weisungsrecht des Arbeitgebers

"), allerdings  nach "

billigem Ermessen

", also der zwingenden Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers!

Was steht in deinem Arbeitsvertrag?