Arbeitgeber ändert Berufsbezeichnung von Lagerist auf Büroangestellter nicht

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Hallo @Endurorider,

diesen Fall möchte ich aus arbeitsrechtlicher Sicht wie folgt beleuchten:

Interessant, dass Du nach fast 1 ½ Jahren auf den Trichter kommst, zumindest energisch über die von Dir geschilderte Problematik nachzudenken. So lange hast Du nämlich (von dem dreimaligen Nachfragen abgesehen) die Versetzung unter dem alten Einstellungstitel geduldet, im Arbeitsrecht nennt man dies „konkludentes Verhalten“. Hier hast Du Dich -gelinde ausgedrückt- über den Tisch ziehen lassen, und (sollte es zu darüber zu einem Rechtstreit kommen) jeder gegnerische Rechtsanwalt würde sich darüber kaputt lachen. Für die Zukunft: Die Änderung der Berufsbezeichnung hättest Du sofort nach der Versetzung einfordern müssen!

Nun ist es ja wahrscheinlich so, dass der auf zwei Jahre befristete Vertrag ausläuft, ohne jede Chance auf Entfristung.

Daher ist es m.E. zurzeit müßig, hinter der Titeländerung herzulaufen, da dies nun kaum noch etwas bringt, und bei einer Weigerung des Arbeitgebers auch mit einem großen Prozessrisiko behaftet wäre.

Viel wichtiger erachte ich die Prüfung des ggf. (in richtiger Form) zu beantragenden Zwischenzeugnisses, da dieses unmittelbaren Einfluss auf das endgültige Zeugnis haben würde. Hier empfehle ich dringend, ggf. beide Zeugnisse anonymisiert, jedoch vollständig (!) in diesem Forum einzustellen und überprüfen / kommentieren zu lassen.

Abschließend zu Deinen Fragen:

Zu 1.) Arbeitsrechtliche Nachteile könnten zu Ungunsten der Arbeitszeugnisse entstehen. Hier muss man jedoch zu gegebener Zeit prüfen (s.o.). Andere rechtliche Nachteile sehe ich derzeit nicht. Schöner wäre es insgesamt gewesen, wenn von vornherein alles geklärt gewesen wäre. Der „Aufstieg“ vom Lageristen zum Büroangestellten muss ja nicht nachteilig bewertet werden.

Zu 2.) Wahrscheinlich wurde die Hinhaltetaktik gewählt, um Geld zu sparen. Theoretisch könntest Du versuchen, den entgangenen Arbeitslohn einzuklagen, aber dies kann ich aus bereits in der Einleitung dargelegten Gründen (und wegen des Vorhandenseins der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel) nicht empfehlen. Auf die Tarifproblematik gehe ich an dieser Stelle bewusst nicht ein, da mir die dazu notwendigen Informationen nicht vorliegen.

Zu 3.) Ich würde ein sog. „qualifiziertes“ Zwischenzeugnis beantragen, in dem u.a. explizit die seinerzeit erfolgte Versetzung erwähnt werden muss. Dies würde ich bei der (aus Beweisgründen schriftlichen) Beantragung gleich erwähnen.

Als „anderen Weg“ schlage ich letztendlich vor, dass Du aus Deinen Fehlern lernen solltest, und dass Du Dich vorrangig um Deine berufliche Zukunft kümmern solltest.

Gruß @Nightstick

Hallo Nightstick,

ja richtig, ich habe es verpennt und es ist meine Schuld. Da ich aber bei diesem Arbeitgeber nicht mehr bleiben möchte und war meine Frage/n in die Zukunft gerichtet um keine Nachteile zu haben. Ich will weder Lohn einklagen und auch keinen Prozess anfangen, weil dies nichts bringen würde. Wie du schon richtig vermutet hast, werde ich aus meinen Fehlern lernenund weiß nächstes Mal besser worauf ich zu achten habe und was ich tun muss.

Danke für die Tipps bzgl. dem Zwischenzeugnis, werde ein Einschreiben mit Rückschein schicken mit Fristsetzung, dann habe ich auch ein Datum bzw. Nachweis, habe die Vermutung das die Erstellung des Zwischenzeugnisses auch in die Länge gezogen werden wird, leider...

@Endurorider

Für die Fristsetzung: Die normale Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage.

Zum Einschreiben/Rückschein: Hier ist zu berücksichtigen, dass, würde der AG die Annahme verweigern bzw. die Briefsendung aufgrund der Zustellungsbenachrichtigung nicht vom Postamt abholen, die Sendung nach Ablauf der 7-tägigen Lagerfrist an Dich zurück geschickt würde. Das würde unnötige Zeit kosten und das Spiel würde von vorne losgehen. Ich empfehle daher die Versendungsform "Einwurf-Einschreiben".

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

@verreisterNutzer

Hallo nochmal,

nochmal ein hilfreicher Tipp, vielen Dank für deine Hilfe:)

Im Arbeitsvertrag ist festgehalten: "Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei gleicher Vergütung nach Bedarf auch andere Arbeiten zu übernehmen u. sich ggf. in eine andere Abteilung oder eine andere Betriebsstätte versetzen zu lassen."

Ich denke hier gilt: Gleiche Arbeiten bei Gleichem Gehalt

Auf jeden Fall wenn es sich nicht um eine vorübergehende Beschäftigung handelt. Auskünft erhältst du kostenlos bei der für dich zuständigen Gewerkschaft.