Arbeiten ohne freien Tag
Hallo. Ich habe eine FRage. Ich arbeite in einem Betrieb die als Partnerfirma, bei einer großen Chemiefirma, schon seit Jahren arbeitet. Jetzt wollen die von der Chemifirma , uns ohne freien Tag arbeiten lassen. Even. mal nen Tag PAuse nach 3 o. 4 Wochen. Wir arbeiten jetzt schon jeden Tag , von Mon. bis einschl. Sa. 10 Stunden. Ab Pfingsten soll jetzt auch So. gearbeitet werden. Auf die Aussage eines Mitarbeiters, der sagte, nach 11 Tagen stehen uns 2 Tage Freizeit gesetzlich zur Verfügung, kam nur die Antwort. " Das machen wir schon, Papier ist geduldig". Es soll bis Mitte August so gehen. Ist das Erlaubt? Wie kann man dagegen vorgehen?
4 Antworten
Gestzlich darf man nicht mehr als 60 stunden die Woche Arbeiten. Wenn ihr also den Betrieb 7 Tage die Woche aufrecht erhalten sollt müssen noch leute eingestellt werden. Habt ihr keinen Betriebsrat? Sonst kannst du dich nur mit einem RA dagegen wehren. Wenn es zu arg wird sollten sich alle zusammen tunin die Gewerkschaft eintreten und streiken. Oder alle zusammen Kündigen. Dann wäre der Betrieb auf einen Schlag lahm gelegt.
Das ist eindeutig ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Das Gewerbeaufsichtsamt freut sich über jeden Hinweis.
Klar weiß ich das. Ich bin selbst bei einer Leihfirma angestellt und da, wo ich arbeite, brennt die Luft, weil die Firmen die Arbeit mit ihrem eigenen Personal nicht bewältigen. Trotzdem bestehe ich auf mein Wochenende und auf vernünftige Arbeitszeiten. In den letzten 6 Jahren bin ich damit immer durchgekommen. Man muß einfach Grenzen setzen, dies aber in einem vernünftigen Ton.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden nur verlängert werden,wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von vierundzwanzig Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.(§ 3 ArbZG)
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt,müssen sie einen Ersatzruhetag haben,der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.(§ 11 Abs.3/1 ArbZG)
Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit,wenn er einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt.Strafbar ist es,wenn er es vorsätzlich macht bzw.beharrlich wiederholt.
Hilfreich ist ein Tipp ans Gewerbeaufsichtsamt mit der Bitte um vertrauliche Behandlung. Sie dürfen dann den Namen des Tippgebers nicht nennen
Nicht lange rumfackeln .. Betriebsrat, Gewerkschaft, Gewerbeaufsichtsamt ... wie geduldig das Papier ist, wird die Betriebsleitung dann relativ schnell sehen ....
... und wenn sie dumm kommt, kann man ja auch nochmal über das öffentliche Firmen-Image sprechen ...
Aber du weißt ja:" Wenn es dir nicht passt, kannst du dir ja was neues suchen."