Arbeiten am Feiertag, Bezahlung, Einzelhandel, jetzt Gastronomie?

2 Antworten

Dein AG redet, gelinde gesagt, Müll. Entweder versucht er Dich vorsätzlich zu betrügen oder er hat keine Ahnung.

Ich vermute den Betrug, denn er hat Dich bis jetzt auch betrogen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sagt dass ein AN an einem Feiertag so zu bezahlen ist, wie er ohne Feiertag hätte arbeiten müssen. Das nennt sich Lohn- oder Entgeltausfallprinzip.

Wenn z.B. ein Freitag ein Feiertag ist und Du Freitags immer vier Stunden arbeiten musst, muss der AG an einem Feiertag, der auf einen Freitag fällt auch vier Stunden Entgeltfortzahlung leisten (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Da hat er Dir bis jetzt 50%, also 2 Stunden bezahlt, was gesetzeswidrig ist.

Meine Frage ist daher, ob der Betriebsinhaber die Bezahlung an den Feiertagen, an denen der AN normalerweise gearbeitet hätte, nun aufgrund seines Gastrobetriebs komplett verweigern darf, also auch nicht 50% bezahlt werden, wie es vorher in seinem Einzelhandel-Betrieb gewesen ist.

Dein AG darf Dir die Bezahlung nicht verweigern, im Gegenteil, er muss Dir an einem Feiertag 100% Entgeltfortzahlung leisten und nicht 50%.

Wenn er an mehr Tagen geöffnet hat und mehr Personal braucht, wird er ja auch mehr verdienen (sonst hätte er das nicht getan). Warum sollen die anderen AN die zusätzlichen Kräfte finanzieren obwohl ihnen die Entgeltfortzahlung zusteht?

Ich würde diesen Herrn melden, da führt er ja auch die Sozialabgaben nicht korrekt ab und mich auch nach einem anderen AG umsehen. Vielleicht kannst Du auch noch rückwirkend die fehlenden Zahlungen einklagen. Da müsste man wissen, ob es im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zu Ausschlussfristen (Verfallklauseln) gibt

Woow.... ich mache jetzt mal nicht ganz so viele Worte ,;-) und sage schon mal "Ganz herzlichen Dank für diese Aufklärung"

Ich würde mal die Dir zustehenden Lohnzahlungen aus der Vergangenheit beim Arbeitsgericht einklagen