Arbeiten am Feiertag, Bezahlung, Einzelhandel, jetzt Gastronomie?
Folgender Fall:
Jemand arbeitet seit einigen Jahren in einer Verkaufsstelle für asiatische Gerichte, nur von Dienstag - Samstag ca. 4 Stunden. Das Ladengeschäft ist aber auch am Montag geöffnet, für den Montag gibt es eine Ersatzkraft.
Sonntags und Feiertags ist das Ladengeschäft generell geschlossen, es findet also kein Verkauf statt, an den Feiertagen wird das ebenso gehandhabt.
Für den Arbeitnehmer (AN) erfolgt für den Montag keine Lohnzahlung, da er ja montags immer frei hat, der Sonntag zählt natürlich auch nicht. Die Feiertage, wenn sie denn auf die Tage fallen, an denen der AN normalerweise gearbeitet hätte, also Wochentage von Dienstag - Samstag, werden immerhin zu 50% bezahlt.
Nun die gleiche Situation, aber: Das Ladenlokal hat sich inzwischen zum Gastrobetrieb "gemausert", d. h., an Sonntagen und an Feiertagen ist geöffnet, also an 7 Tagen die Woche.
Der AN möchte seine Arbeitszeiten unverändert beibehalten. Das ist seitens des Betriebsinhabers auch kein Problem, aber die Entlohnung würde sich anders darstellen, nämlich dahingehend, dass für die Feiertage, an denen der AN weiterhin nicht arbeiten möchte, auch keinerlei Bezahlung erfolgt, auch nicht zu 50%, weil der Gastronomiebetrieb im Vergleich zum ehemaligen Ladenlokal (Einzelhandel) ja nun geöffnet hat, dass nun doppelt bezahlt werden müsste, nämlich einerseits für AN (Nr.1), der an Feiertagen (weiterhin) frei hat und zum anderen für den AN (Nr. 2), der ihn ersetzt.
Das andere Argument seitens des Betriebsinhabers ist, dass Feiertage weitaus häufiger innerhalb einer Arbeitswoche fallen würden, an denen AN Nr. 1 normalerweise ja arbeitet... als an Sonntagen oder Montagen, wo dieser AN sowieso frei hat und daher auch keine Lohnzahlung stattfinden würde. Das wäre nach Auffassung des Betriebsinhabers "ungerecht", es würde ein "Ungleichgewicht" - zu seinem Nachteil - enstehen.
Meine Frage ist daher, ob der Betriebsinhaber die Bezahlung an den Feiertagen, an denen der AN normalerweise gearbeitet hätte, nun aufgrund seines Gastrobetriebs komplett verweigern darf, also auch nicht 50% bezahlt werden, wie es vorher in seinem Einzelhandel-Betrieb gewesen ist.
2 Antworten
Dein AG redet, gelinde gesagt, Müll. Entweder versucht er Dich vorsätzlich zu betrügen oder er hat keine Ahnung.
Ich vermute den Betrug, denn er hat Dich bis jetzt auch betrogen.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sagt dass ein AN an einem Feiertag so zu bezahlen ist, wie er ohne Feiertag hätte arbeiten müssen. Das nennt sich Lohn- oder Entgeltausfallprinzip.
Wenn z.B. ein Freitag ein Feiertag ist und Du Freitags immer vier Stunden arbeiten musst, muss der AG an einem Feiertag, der auf einen Freitag fällt auch vier Stunden Entgeltfortzahlung leisten (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Da hat er Dir bis jetzt 50%, also 2 Stunden bezahlt, was gesetzeswidrig ist.
Meine Frage ist daher, ob der Betriebsinhaber die Bezahlung an den Feiertagen, an denen der AN normalerweise gearbeitet hätte, nun aufgrund seines Gastrobetriebs komplett verweigern darf, also auch nicht 50% bezahlt werden, wie es vorher in seinem Einzelhandel-Betrieb gewesen ist.
Dein AG darf Dir die Bezahlung nicht verweigern, im Gegenteil, er muss Dir an einem Feiertag 100% Entgeltfortzahlung leisten und nicht 50%.
Wenn er an mehr Tagen geöffnet hat und mehr Personal braucht, wird er ja auch mehr verdienen (sonst hätte er das nicht getan). Warum sollen die anderen AN die zusätzlichen Kräfte finanzieren obwohl ihnen die Entgeltfortzahlung zusteht?
Ich würde diesen Herrn melden, da führt er ja auch die Sozialabgaben nicht korrekt ab und mich auch nach einem anderen AG umsehen. Vielleicht kannst Du auch noch rückwirkend die fehlenden Zahlungen einklagen. Da müsste man wissen, ob es im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zu Ausschlussfristen (Verfallklauseln) gibt
Bitte, sehr gerne.
Ich würde mal die Dir zustehenden Lohnzahlungen aus der Vergangenheit beim Arbeitsgericht einklagen
Woow.... ich mache jetzt mal nicht ganz so viele Worte ,;-) und sage schon mal "Ganz herzlichen Dank für diese Aufklärung"