Arbeiten am 6.1.?

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Sowohl in BaWü als auch in Bayern ist Feiertag. Dir steht also entweder der Feiertag oder, falls Du arbeiten musst, ein Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz) zu. Einen Feiertagszuschlag bekommst Du nur, wenn dies arbeitsvertraglich, in einem anwendbaren Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Was Deinen Anspruch auf die Feiertagsregelung betrifft, zitiere ich mal aus dem Arbeitsrechtkommentar von Prof. Dr. Peter Wedde § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:

"Für die Auslösung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist i.d.R. auf den Betriebssitz abzustellen. Der gesetzliche Feiertag am Betriebssitz gilt auch für Außenarbeitnehmer. Sollen diese in einem feiertagsfreien Bundesland tätig werden, während am Betriebssitz ein Feiertag gegeben ist, besteht keine Arbeitspflicht.

Vielen Dank für die schnelle Antwort, Hexle. :-)

@Hexle2

Danke für's Sternchen.

Da Dein Arbeitsplatz in einem Bundesland ist, indem der Dreikönigstag ein gesetzlicher Feiertag ist, ist er auch als solcher zu bewerten und wird wie ein Sonntag behandelt und bezahlt.