Arbeit, Wasserschaden, Urlaub?

2 Antworten

Wie Du schon schreibst, die Versicherung zahlt alle Schäden und die Gehälter. Dafür ist der Arbeitgeber versichert und so ein Schaden und die damit verbundene Betriebsschließung ist sein Betriebsrisiko.

Hier befindet sich der AG nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Er muss die Arbeitnehmer, die ja arbeiten wollen, aber nicht können/dürfen so bezahlen, als hätten sie gearbeitet. Es dürfen keine Minusstunden entstehen und es muss auch nicht "nachgearbeitet" werden. Urlaub verrechnen geht sowieso nicht.

Die Löhne und Gehälter werden bezahlt, Urlaubsabzug kann es keinen geben. Dazu fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Verliere ich dadurch meine Urlaubstage?

Ganz einfach: Nein!

Es gibt dafür relativ klare rechtliche Regelung:

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen.

Beschäftigt er den Arbeitnehmer nämlich nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart/angeordnet - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann - wie in dem von Dir geschilderten Fall - oder nicht will, spielt keine Rolle, und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Minderbeschäftigung ihm zur Last; es ist das Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf!

Der Arbeitnehmer ist also trotzdem so zu bezahlen, als hätte er die vereinbarten, tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden doch geleistet, und muss die Minusstunden auch nicht nacharbeiten oder mit seinen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub usw.) verrechnen lassen.

Geregelt ist das im Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. [Anmerk.: Hervorhebung durch mich]

Aber:

Strenggenommen ist Voraussetzung (eigentlich), dass der Arbeitnehmer diesen Zustand (dass er nicht für die vereinbarte Zeit beschäftigt wird) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmt, sondern seine Arbeitskraft auch anbietet!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot". Du solltest also - möglichst - Deinem Arbeitgeber erklärt haben, dass Du mit der Nicht- oder Minderbeschäftigung nicht einverstanden bist; aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung auch nicht bekannt.

Unter diesen Voraussetzungen bist Du also für die vereinbarten Monatsarbeitsstunden zu bezahlen, auch wenn Du sie tatsächlich - aber eben in der (wenn auch unverschuldeten) Verantwortung des Arbeitgebers - nicht geleistet hast!

Diese Verpflichtung des Arbitgebers würde nur dann nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber durch ihre Erfüllung in seiner betrieblichen, wirtschaftlichen Existenz tatsächlich und konkret bedroht wäre - wovon aber wegen der bestehenden Versicherung wohl keine Rede sein kann.