Arbeit über Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag = Anspruch aus Ausgleich?

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Gesetzlich (§ 11 Arbeitszeitgesetz) ist der AG verpflichtet Dir für Sonn- und Feiertage jeweils einen Ausgleichsruhetag zu geben.

Bei Sonntagsarbeit ist dieser Ausgleichstag innerhalb von zwei Wochen und bei Feiertag von acht Wochen zu gewähren.

Dein AG hat jetzt (wahrscheinlich) folgendes gemacht: Er bezahlt Dir die Stunden von der Sonn- und Feiertagsarbeit, gewährt keinen Ausgleichstag, schreibt Dir aber zwei Urlaubstage gut.

Wenn der AG Dir die Ausgleichstage gibt, muss er diese aber nicht bezahlen. Du wirst ja an Sonn- und Feiertagen an denen Du nicht arbeiten musst, auch nicht bezahlt. So verhält es sich dann auch mit dem Ausgleichstag.

Jetzt kannst Du Dir überlegen was Dir lieber ist: Zwei zusätzliche Urlaubstage oder Deine Dir vom Gesetz zustehenden Ausgleichstage. Wenn Du diese drei Ausgleichstage nimmst, ist das aber wie Fehlzeit. Die Tage werden nicht bezahlt.

Ob Du vom AG nun den dritten Tag verlangst oder nicht, solltest Du selbst entscheiden. Wenn Du auf das Gesetz pochst, hast Du Deine freien (unbezahlten) Tage und damit weniger Überstunden und der Zusatzurlaub wird vom AG aber sehr wahrscheinlich wieder abgezogen.

Du wirst ja an Sonn- und Feiertagen an denen Du nicht arbeiten musst, auch nicht bezahlt.

Ich glaube, dass ich jetzt "auf der Leitung stehe" ... :-(  Oder ist das nur etwas missverständlich formuliert?

Normalerweise muss man an Feiertagen nicht arbeiten, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bekommt sie aber trotzdem bezahlt. Muss man aber arbeiten, so erhält man einen Ausgleichstag, der selbstverständlich auch zu bezahlen ist, sonst wäre ja das EntgFG ausgehebelt!!

Deine Formulierung wegen des Feiertags wäre nur dann richtig, wenn er auf einen Arbeitstag fällt, an dem man ohnehin frei hätte; wenn man an diesem Feiertag dann trotzdem arbeiten muss, wäre der Ausgleichstag dann allerdings nicht zu bezahlen. War das so gemeint?

Ansonsten sehe ich das in diesem Fall so, dass Anspruch selbstverständlich auf 3 Ausgleichstage besteht, die auch zu bezahlen sind.

@Familiengerd

Ergänzung:

Mit 2 gewährten Urlaubstagen ist der Anspruch nur teilweise erfüllt.

@Familiengerd

Das habe ich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt.

Gemeint war, dass der AN der an einem Feiertag der auf einen Wochentag fällt an dem er ohne Feiertag hätte arbeiten müssen arbeitet, in diesem Moment Überstunden macht. Der Feiertag wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bezahlt, dazu kommen die gearbeiteten Stunden die auch bezahlt werden müssen. Den Ausgleichstag muss der AG nicht bezahlen. Die Überstunden von diesem Tag sind dann weg.

@Hexle2

Ah so - in dieser Konstellation ist das dann richtig: Feiertagsbezahlung nach EntgFG und Bezahlung der geleisteten Arbeit (sofern sie dem normalerweise geleisteten Umfang entspricht) - dann entfällt selbstverständlich die Bezahlung eines Ausgleichstags.

Danke fürs Sternchen

Du hast Recht. Dein Chef muss dir 3 Tage frei geben. Das ArbZG sagt dazu in §11

"(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."

Ausser in einem Tarifvertrag wurde eine abweichende Regel erlassen. Hierzu sagt ArbZH in §12

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, [...](2) abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,[...]

Wenn Du regelmäßig eine sechs Tage Woche hast,könnte das so passen.Bei einer fünf Tage Woche,würde ich einen weiteren Tag erbitten,oder das als Überstunden anrechnen lassen.Hast Du für die Feiertagsarbeit wenigstens einen Zuschlag auf Deinen regelmäßigen Verdienst bekommen? Du könntest hierauf einen gesetzlichen Anspruch haben,(Tarif? Tarifbindung? Manteltarifvertrag?)Wenn nicht,dann hast Du einen moralischen Anspruch,den Du bei der nächsten Runde hinsichtlich Personalentwicklung,Beförderung,Beurteilung gerne in die Waagschale werfen könntest.Ebenso auch den zurückhaltenden Ausgleich Deiner Feiertagsarbeit!LG

? warum schau mal in deinen arbeitsvertrag , bei mir steht das  mehrarbeit mit dem gehalt abgegolten (gehalt ist grosszügig kalkuliert) und bekomme Bonus .



In meinem Arbeitsvertrag steht keine entsprechende Regelung. Unter dem Absatz "Urlaub" steht als 3. Punkt: "Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen".

@HubertusZwei

Warum arbeitest du dann überhaupt an einem Feiertag ? , das gehört voher geklärt und nicht hinterher.

bei mir steht das  mehrarbeit mit dem gehalt abgegolten (gehalt ist grosszügig kalkuliert)

Eine solche Klausel ohne genaue Bezeichnung des (angemessenen) Umfangs der pauschal abzugeltenden Überstunden ist nur dann wirksam, wenn Dein "großzügig kalkuliertes" Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt.

@Familiengerd

kann mich nicht beschweren ;) die mehrarbeit ist wenig , alle 2 jahre mal eine WE auf messe das wars. Grosszüglige regelung mit kommen und gehen, hauptsache die arbeit wird gemacht , kann auch sehr schnell mal urlaub haben oder Früher gehen wenn alles erledigt ist ..

alle 3 Tage sind Feiertage, für alle 3 muss es einen Ausgleich geben. Da hast Du recht.