Anzeigenfrist bei Häuslicher Gewalt
Hallo,
wie lange nach einer Tat ist es möglich, jemanden wegen häuslicher Gewalt anzuzeigen? Ich habe etwas von einer Frist gehört, bin mir jedoch nicht sicher.
Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen...
MfG
4 Antworten
Es gibt Verjährungsfristen. Das bedeutet das bestimmte Taten nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr angezeigt werden können. Ebenso gibt es aber Taten die nie verjähren. z.B. Mord.
Am einfachsten ist es wenn du zu deinem Amtsgericht gehst und dir einen Beratungshilfeschein ausstellen lässt. Ich kann dir nicht genau sagen was der jetzt kostet. Aber keine 20,- €
Und damit kannst du zu einem Rechtsanwalt deiner Wahl gehen, der dich umfassend dazu beraten kann.
Ich denke hier wirst du überwiegend auf Laien treffen (als der ich mich auch bezeichne). Und daher halte ich nichts davon dir Rat zu geben, dazu wie ich diesen, oder jenen Vorgang, oder ein Gesetz verstehe.
Gerade im Bezug Häusliche Gewalt sind vor kurzem die Fristen zu Gunsten der Opfer erheblich geändert worden.
Daher kann ich dir nur raten den Weg zu einem Anwalt zu nehmen.
Anzeigen kannst du grundsätzlich immer. Ob dann ein Verfahren draus wird, kommt drauf an, wie lang die Tat her ist, ob das evt schon verjährt ist. Aber die Frist hierbei ist glaube ich relativ lang, sodass das noch geahndet werden könnte.
Also: Wenn du so einen Fall hast, zeige ihn an.
nach weniger als 3 monaten kannst du sicher noch eine anzeige machen - die beweisführung kann allerdings schwierig werden, da bräuchte man schon atteste vom arzt.
das hab ich im netz gefunden. auf seiten des weißen rings findest du sicher auch hilfe und info.
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet haben, solange die Lebenspartnerschaft besteht.
- Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen dem Ehegatten eines Elternteils (Stiefeltern) und dessen Kindern ist während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, zwischen dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und zwischen dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Für den Bereich sexuellen Missbrauchs sieht das Gesetz spezielle Hemmungsgründe vor, die mit Wirkung zum 01.01.2002 neu eingefügt worden sind, um einen stärkeren Schutz von Betroffenen sexuellen Missbrauchs herbeizuführen:
- Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebehtmnsjahrs des Opfers gehemmt http://www.kinderschreie-rechtliches.de/zivilverfahren/04.
Wenn Du nach der Gewalttat wieder mit Partner/in zusammen warst zählt es meist als verziehen!Und die entstandenen Gerichtskosten müßtest Du dann tragen. Allerdings hast Du die Möglichkeit jede" neue Ohrfeige" sofort zur Anzeige zu bringen.
bei einem strafantrag muß der verurteile die gerichtskosten tragen oder bei freispruch der staat, aber niemals das opfer!
logo, aber im Fall von ehelicher Gewalt, die als verziehen gelten kann und nicht unbedingt ein öffentliches Interesse an einer Strafanzeige besteht eben nicht. Ist doch auch logisch** sonst könnte jeder Ex mit Rache-Aktionen die gesamten Gerichte lahm legen**. Was Eheleute privat über lange Zeit mit sich machen lassen & bereit sind zu verzeihen um eine Ehe aufrecht zu halten kann auch nur privat geregelt werden.Im oben gen. wäre es z.Z. mit höchster Wahrscheinlichkeit ein ziviles Verfahren! Anders sieht es aus wenn unmittelbar Anzeige erstellt wird.oder bei sexueller Gewalt gegen Schutzbefohlene.m.l.G.h
Naja, es ist "schon" fast 3 Monate her...
Dankeschön :)