Anzeige wegen Verleumdung bekommen?

6 Antworten

Wie es bereits in der Belehrung steht (stehen müsste--): "Steht es Ihnen frei sich zu den Anschuldigungen zu äussern oder die Aussage zu verweigern."

Logischerweise keine Aussage!!!

Verfahren wird dann gem. § 154 StPO eingestellt:

§ 154 StPO

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder 2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt. (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Auf die Wahrheit, sonst dreht Dir der Anwalt des Anzeigers einen Strick, wenn Du bei Deinen Angaben lügst.

wenn eine (er ) bekannter war ???? versuche es unter einem 4 Augen gespräch die Sache zu lösen wenn nicht must halt zum Anwalt gehen wenn die anderre seite stur und hart bleibt geht die Sache halt vors Amtsgericht ( Landgericht ) ich hoffe das du eine Rechtsschutzversicherung hast in dem fall sonst must die Sache aus deiner eigenen Tasche voll bezahlen das kann unter umständen einige tausend Euro kosten!!!! nach dem gut verlaufenden Gespräch ??? solle der die Anderre die Anzeige doch bitte zurückziehen

ich weis ja nicht was vorgefallen auch ist ???? von harmersbachtal

Aufjeden Fall die wahrheit sagen sonnst kannste vor gericht vom anwalt wegen Falschaussage verurteilt werden schreib rein was du gesagt hast und ihn allen einzelheiten nix auslassen

Hast du es getan oder nicht. Selbst belasten musst du dich nicht!