Anzeige wegen Beleidigung - Was passiert beim verweigern der Aussage?

10 Antworten

Du bist nicht verpflichtet, der Vorladung zu folgen und auszusagen. Allerdings ist die Vorladung auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs; danach hat der StA freie Bahn, dir ohne weitere Anhörung einen Strafbefehl auf's Auge zu drücken.

So wie ich das sehe, ist die Beweislage eindeutig. Es dreht aich also nur noch darum, für dich etwas "rauszuholen". Mit einer Aussage könntest du versuchen, Schadensbegrenzung zu betreiben. 

An deiner Stelle würde ich zur Polizei gehen und wahrheitsgemäß aussagen, stelle deinen Ärger dar und dass du aus jetziger Sicht dein damaliges Handeln selbst nicht verstehst und es bereust, dass du dich auch für die Beleidigungen entschuldigen willst bzw. schon entschuldigt hast. 

Ich würde Aussagen. Und zwar die Wahrheit. Meins Erachtens, war das Handlung im Affekt. ( Verständlich). Das bring eventuell die Einstellung des Verfahrens.

Wenn Du die Aussage Verweigerst, wird es vermutlich zum Verfahren kommen.

Hm okay... Und wenn ich eine Geldstrafe bekommen würde, wird da drauf Rücksicht genommen das ich Schülerin bin und kein Einkommen habe ? Oder was könnte die Strafe dafür sein?...

@Natha1

Ja, die Strafe richtet sich nach den Einkommen. Für Schüler werden auch gerne Sozialstunden gegeben.

@Natha1

Für Minderjährige gibt es keine Geldstrafen.

@Rockuser

Die Strafe richtet sich nicht nach dem Einkommen, nur die Höhe des Tagessatzes, aber nicht die Höhe der Strafe. In dem geschilderten Fall gibts vermutlich gar keine Geldstrafe, weil die FS zu jung ist, um nach Erwachsenenstrafrecht veruteilt zu werden.

@Bitterkraut

Ich bin 19. Mache Abitur.

@Bitterkraut

@ Bitterkraut, so meinte ich das mit der Höhe. Es ist natürlich Falsch Formuliert von mir.

@Natha1

dann kommt es darauf an, ob überhaupt Anklage erhoben wird, und wenn, ob du einen Empfehlung (Jugendgerichtshilfe) für Jugendstrafrecht bekommst. Ich denke, davon kannst du ausgehen. Du scheinst nicht reif genug zu sein, als daß man dich vor Gericht als Erwachsene behandeln würde. Dein Vergehen selbst zeugt ja von Unreife.

@Bitterkraut

Also wird das vor Gericht gehen ?

@Natha1

Ich kann nicht hellsehen.

Zunächst mal heißt es, Ruhe zu bewahren! Ich weiß, das klingt so einfach aus meiner Perspektive, aber es hilft ;)

Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist nach § 194 StGB ein Antragsdelikt, das also nur auf Antrag (des oder der Opfer) verfolgt wird. Sollten die Mädchen ihre Strafanträge zurückziehen, wird nicht weiter ermittelt, weil eben der Strafantrag dann fehlt. Dieser ist bei Antragsdelikten eine Voraussetzung, damit jemand verurteilt werden kann.
Der erste Tipp wäre also: Versuche noch einmal, dich mit den betreffenden Personen auszusprechen. Vielleicht kannst du nett sie dazu bringen, ihre Strafanträge wieder zurückzuziehen. Allerdings darfst du ihnen nicht drohen! Das wäre ebenfalls strafbar, nur noch "schlimmer".

Sollte das nicht funktionieren, dann ist folgendes Vorgehen angesagt:
Folge der Vorladung der Polizei nicht!
Einer Vorladung der Polizei muss nicht Folge geleistet werden. Dass du zur Polizei nicht gehen musst, ergibt sich aus einem Umkehrschluss zweier Regelungen in der StPO. Die §§ 133, 163a Abs. 3, 216 StPO schreiben vor, dass der Angeklagte bzw. Beschuldigte auf Ladung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft erscheinen muss. Für die Polizei gibt es eine solche Regelung nicht, das bedeutet, zur Polizei muss man nicht, wenn man eine Vorladung von denen erhält.

Erst wenn du von der Staatsanwaltschaft eine Vorladung erhalten solltest, müsstest du hingehen. Genauso ist es, wenn er zur Gerichtsverhandlung kommen sollte und du vom Gericht vorgeladen wirst. Hier musst du erscheinen.

Für alle Fälle (also bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) gilt aber, dass du nicht aussagen musst. Du musst (außer zu deiner Person) keine Angaben machen. Das folgt aus dem so genannten "nemo tenetur Grundsatz", der besagt, dass sich niemand selbst belasten muss.

Wenn du nicht zur Polizei erscheinst, dann darf das für dich keine negativen Folgen haben. Praktisch könnte es maximal die Folge haben, dass die Polizei bei dir zuhause an der Tür klingelt, um dich zu befragen. Die Beamten dürfen dann aber weder reinkommen (außer sie haben einen Durchsuchungsbeschluss, in deinem Fall wird das nicht so sein) noch musst du ihnen irgendwelche Fragen beantworten. Du kannst die Tür zumachen und sie müssen ohne Antworten wieder abdackeln.

Auch wenn du vor Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft deine Aussage verweigerst, hat das für dich keine negativen Folgen.

Mein Tipp für dich:
Ich würde niemandem raten, als Beschuldigter auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren. Jedenfalls nicht, ohne dir vorher einen Anwalt genommen zu haben.
Nimm dir also am besten einen Anwalt, erzähle ihm die ganze Geschichte und er wird dir dann raten, was zu tun ist. Manchmal ist ein Geständnis (vor Gericht, und auch immer nur im Beisein und nach vorheriger Absprache mit deinem Anwalt) nützlich. Denn in deinem Fall wird es mit oder ohne deine Aussage nicht schwierig, zu beweisen, dass du die Mädchen beleidigt hast (da die Chats wohl noch verfügbar sind).

Natürlich kann es sein, dass du dir (aus welchen Gründen auch immer, meistens aus Kostengründen) keinen Anwalt nehmen willst oder kannst. Das ist zwar nicht zu empfehlen, aber geht auch. Nur hast du hier halt niemanden, der dich juristisch beraten kann und eine gewisse Erfahrung mit solchen Dingen hat. Wenn du also keinen Anwalt hast, rate ich dir Folgendes:

1) Reagiere nicht auf die Vorladung der Polizei! Gehe dort nicht hin und antworte auch nicht auf ihre Fragen, sollten sie dich zuhause besuchen!

2) Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann musst du natürlich hingehen. Hier solltest du dem Gericht die ganze Geschichte erzählen. Ein Leugnen der Beleidigung wird nichts bringen, da die Beweislage wohl ziemlich eindeutig ist. Achte darauf, dass du deine Entschuldigungen hervorhebst und auch Beweise dafür parat hast (z.B. als Chatverlauf auf deinem Handy). Ein solches Geständnis wird positiv für dich sein; der Umstand, dass du auf die Vorladung der Polizei nicht reagiert hast, darf kein Nachteil für dich sein.

Die Folgen werden nicht so gravierend sein, ich kann dich hier beruhigen. Da du 19 bist, kann für dich noch das Jugendstrafrecht gelten, denn du gilst noch als Heranwachsende. Wenn das der Fall ist, hast du Glück und wirst mit maximal ein paar Sozialstunden davonkommen. Allerdings kann es sein, dass du schon nach Erwachsenenstrafrecht behandelt wirst. In diesem Fall kann es zu einer geringen Geldstrafe kommen, mehr ist nicht drin. Auch Schüler (volljährig) können übrigens eine Geldstrafe erhalten. Dabei richtet sich die Höhe nach dem, was du tatsächlich an Bezügen hast (durch deine Eltern, also Taschengeld, oder auch durch Nebenjobs etc.).

 Du kannst die Tür zumachen und sie müssen ohne Antworten wieder abdackeln.

Absolut korrekt, deswegen wird die Polizei in den seltensten Fällen 8also eigentlich nie) den Beschuldigten aufsuchen, außer sie haben einen Durchsuchungsbeschluss und wollen sich in der Wohnung umsehen, was im vorliegenden Fall nahezu ausgeschlossen ist.

Das Benzin und die Zeit einen Beschuldigten zu befragen der ja schon offenkundig, durch sein Nichterscheinen, kein Interesse an einer Aussage hat, werden sie sich sparen.

Bagatelldelikt? Es wird zumindest ein Staatsanwalt über den Vorfall urteilen. Im zweifelsfall auch ein Richter in einer Verhanldlung. Wenn du die Aussage verweigerst wird ohne deine Aussage ein Urteil gesprochen.

Ein Staatsanwalt wird sicher nicht urteilen.

@Bitterkraut

Der Fehler ist mir auch aufgefallen, konnte ihn nicht mehr korrigieren.

@Lavendelelf

dann ergänzen wir einfach: Er wird den Fall beurteilen und dann entscheiden, ob er Anklage erhebt oder nicht - so paßt das dann ja, okay? :-))

@Bitterkraut

Verstanden und gemerkt. Danke

Wenn Du die Aussage verweigerst, dann erledigt sich die Sache natürlich nicht von alleine.

Durchaus möglich, dass es zu einem Strafbefehl kommt, es ist prinzipiell sogar möglich, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Ohne das die Mädchen erneut klagen? 

@Natha1

Die klagen nicht, die haben Strafantrag gestellt. Und zu recht. Und warum sollten die den Antrag 2x stellen?

Strafbefehl st im Jugendstrafrecht nicht vorgesehen - und ich bin ziemlich sicher, daß das hier angewendet wird.