Anzeige gegen Autofahrer - möglich?

13 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Na ob sich der Aufwand lohnt, musst du selbst wissen.

Zu Grunde liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit:

Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt, und einen anderen gefährdet. Verwarnungsgeld: 10 EUR.

Da du das Kennzeichen nicht genau weißt, lässt sich der Verantwortliche ohnehin nicht so ohne Weiteres ermitteln.

Übrigens hast du selbst auch nicht ganz fehlerfrei gehandelt, da du schreibst, mittig gefahren zu sein. Auch wenn die Fahrbahn verengt ist, musst du trotzdem möglichst weit rechts fahren.

Erstmal danke.

Mittig gefahren ist vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt, eher mehr Richtung Mitte tendiert eher. Und ich weiß, dass Rechtsfahrgebot gilt, allerdings ist diese Stelle so eng, dass dort kein Auto neben einem Fahrrad durchpasst - was einige Fahrer jedoch nicht davon abhält, dies dennoch zu versuchen. Wie bereits beschrieben, ist eben solch ein Unfall auch bereits dort passiert (leider wurde der Radfahrer nicht nur leicht verletzt), daher habe ich mich etwas weiter in der Mitte gehalten zu meiner eigenen Sicherheit.

@fabspro

Wenn die Stelle tatsächlich nur ca. 2,2 Meter breit ist, wirds vermutlich auch keinen Unterschied machen, wie mittig du gefahren bist.

Was allerdings wie gesagt hängen bleiben würde, ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Und ohne Kennzeichen und Fahrerbeschreibung wirds dann wirklich schwierig, den Verantwortlichen zu ermitteln.

@redelephant

Ich war mir nun mal nicht sicher, inwieweit das geahndet wird. Da es sich offensichtlich nur um einen Betrag von 10 Euro handelt, macht das wohl tatsächlich keinen Sinn.

Bei 2,20 mit dem Fahrrad mittig fahren bedeutet links und rechts jeweils einen Abstand zum Straßenrand von ca. 75cm einzuhalten. Was ist daran nicht korrekt?

Das Verhalten des Autofahrers beschränkt sich nicht darauf, keinen Vorrang gewährt zu haben, sondern es stellt auch eine Nötigung dar, wenn es sich so abgespielt hat, wie vom Fragesteller wahr genommen.

@user547957

Siehe mein Kommentar:

Wenn die Stelle tatsächlich nur ca. 2,2 Meter breit ist, wirds vermutlich auch keinen Unterschied machen, wie mittig du gefahren bist.

Für eine Nötigung muss ein Vorsatz vorliegen. Und der ist hier nicht so ohne weiteres zu begründen.

@user547957

Nötigung. Das ist leider Unsinn.

§ 240 StGB - Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,....

Wo bitte hat der Fahrzeugführer konkret mit einem empfindlichen Übel gedroht? Also durch sein Handeln klar gemacht, etweder Du verschwindest jetzt oder ich schubs Dich von der Straße?

Komm jetzt nicht mit von wegen durch das Gagsgeben, das wäre Unsinn. Bei Nötigungen im Straßenverkehr durch Drängeln z.B. muß man z.B. erst mehrere Kilometer hinter einem her drängeln, bevor man auch nur damit beginnt dieses auch nur ansatzweise als Nötigung eingestuft wird, also komm nicht mit einmal aufs Gas und Nötigung.

Der hat um Gottes Willen gedacht, der Fragesteller ist gleich aus der Verengung draußen und gibt Gas, der Fragesteller erschrickt und bremst, verlässt dadurch nicht wie eingeschätzt die Verengung, also muß man wieder bremsen. Der hat sich, wenn überhaupt, verschätzt, mehr nicht.

Das ist eine Qrdnungswidrigkeit. Dass man immer versuchen muß, selbst kleinere Nachlässigkeiten gleich zu kriminalisieren, nur weil sich einer leicht ins Hemd macht. Ist Dir nei ein Fehler passiert? Wie wärs? Kleiner Fehler, sofort Knast?

Jeder Polizist vor Ort anwesend hätte das selbst bei Beobachtung nicht geahndet (naja, fast jeder, ok....)

Also. Kostet 10 Euro, mehr nicht, ist zwar bedauerlich aber kann passieren, ist ja gut gegangen, erledigt.

@redelephant

Trotz deiner Vermutung bezeichnest du sein Verhalten als fehlerhaft, was es eben nicht ist.

Den Vorsatz sehe ich daran, dass der Autofahrer nicht gleichzeitig mit dem Radfahrer in die Engstelle eingefahren ist, was eine bloße Nichtbeachtung dessen Vorangs wäre, sondern erst als dieser schon fast wieder draußen war. Wenn man dann Gas gebend auf den entgegen kommenden Radfaher zufährt, so dass man 10cm vor ihm zum Stehen kommt, beinah einen Unfall baut, dürfte das kaum als Versehen interpretiert werden.

@fastlink

Der Radfahrer wurde zu einer Vollbremsung gezwungen, einer gefährlichen noch dazu, und musste anschließend auf den Gehweg ausweichen. Andernfalls wäre es zu einem Zusammenstoß mit dem Auto gekommen.

Ich weiß nicht, mit welcher Egal-Haltung du Rad fährst, aber ich empffinde es schon als ein empfindliches Übel von einem Auto angefahren zu werden.

Lies dir mal Urteile durch, bei denen Nötigung geurrteilt wurde wegen zu dichtem Auffahren auf der Autobahn oder wegen Ausbremsen des Hintermanns. Es reicht, dass man jemanden zum Anhalten zwingt. Frontal Gas gebend auf einen zuzufahren ist da noch ein Zacken schärfer. http://www.rastuewe.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/verkehrsstrafrecht/noetigungimstraenverkehr240stgb.html

@user547957

Und wie sieht es mit dem Vorsatz aus? Der ist bei einer Nötigung zwingend erforderlich und der muß belegt werden.

Wie belegst Du bitteschön den Vorsatz, denn ohne diesen ist es nur eine OWi, mehr nicht, da es eine fahrlässige Nötigung nicht gibt.

Beim Drängeln oder Ausbremsen kann man vom Vorsatz sprechen, wenn dieser Vorgang nicht nur kurz sondern offensichtlich über einen gewissen Zeitraum aufrecht erhalten wird - dann kann man erst daraus den Vorsatz belegen.

Also der Vorsatz muß bewiesen werden. Klar soweit?

Und in der Owi kommt auch die Gefährdung vor und eine Gefahr bestand wohl, zumindest abstrakt, denn wenn man 10 Meter voneinenader zu Stehen kommt, dann war die so erheblich nicht, das geht knapper.

Bei 10 Metern Abstand dann davon zu berichten, dass man fast angefahren wurde, ist schon ein bischen weit hergeholt, zudem. Also immer den Ball flach halten.

@fastlink

Lerne lesen!

Der Fragesteller schrieb:

Der Fahrer hat auch gebremst, sodass er im Endeffekt ca. 10 cm vor mir zum Stehen kam.

Ich schrieb:

es stellt auch eine Nötigung dar, wenn es sich so abgespielt hat, wie vom Fragesteller wahr genommen.

Die Frage der Beweisbarkeit stellt sich unabhängig davon, wie der dargestellte Sachverhalt jurisitsch zu bewerten ist. Der Autofahrer kann theoretisch auch bestreiten, dass er überhaupt an dem angegebenen Ort war. Auch das muss bewiesen werden.

Sache ist, wenn jemand Gas gebend auf einen Radfahrer zufährt und erst 10 ZENTImeter vor ihm zum Halten kommt, dann ist der Verdacht auf Nötigung sowas von naheliegend, dass er allenfalls durch Unzurechnungsfähigkeit ausgeräumt werden kann, z.B.: "Ich war sowas von besoffen, ich wusste gar nicht, was ich tat." Sicher kann der Autofahrer auch behaupten, er habe Bremse und Gaspedal verwechselt; ob der Richter ihm das glaubt, steht auf einem anderen Blatt.

@user547957

Mit deiner Begründung müsste man dann bei jeder Verkehrsordnungswidrigkeit mit Gefährdung gleich von einer Nötigung ausgehen, und das ist schlichtweg falsch. Der Pkw-Fahrer hat Gas gegeben, anschließend eine Vollbremsung vorgenommen und ist vor dem Fahrradfahrer zum Stehen gekommen. Aus der Fragestellung geht nicht hervor, dass der Pkw-Fahrer dies absichtlich getan hat. Dann könnte man tatsächlich von einer Nötigung ausgehen, dies ist aber in der Praxis schlichtweg nicht nachzuweisen. Und schon gar nicht aus dem oben angegeben Sachverhalt.

@redelephant

Dass der Fahrer eine VOLLbremsung vorgenommen hat, ist der Schilderung nicht zu entnehmen. Im übrigen wäre die Gefährdung dann um einiges größer.

Laut Schilderung fuhr der Radfahrer längere Zeit in der Mitte der Engstelle. Man kann also davon ausgehen, dass der Fahrer ihn gesehen hat. Er hat soviel Gas gegeben, dass er 10 cm vor dem Radfahrer zum Stehen kam. Das ist etwas qualitativ anderes, als wenn man bespw. eine Vorfahrtsituation nicht erkennt und deswegen der Querverkehr bremsen muss. "Ich habe den in der Mitte der Spur seit längerer Zeit auf mich zukommenden Radfahrer nicht gesehen und deswegen Gas gegeben" ist keine gute Verteidigungsstrategie. "Ich dachte er fährt schneller weg" ebenfalls nicht. "Ich bin komplett unfähig, Auto zu fahren" würde den Verdacht des Vorsatzes möglicherweise entkräften. Aber dieser Verdacht liegt zunächst sehr nahe, extreme Unfähigkeit ist natürlich nicht ausgeschlossen. Aber beides hätte für den Autofahrer sehr unangenehme Konsequenzen.

Sehr interessant ist, was du und andere in die Schilderung hineininterpretieren, obwohl das gar nicht drin steht, z.T. das Gegenteil vom Geschilderten (10m statt 10cm, angebliche Vollbremsung des Autofahrers, Sturz aus eigener Unfähigkeit). Ihr lest da in euren Vorurteilen, nicht in der Schilderung des Fragestellers. Dementsprechend sind auch eure Antworten unpassend zur Situation.

Zur Problematik des Nachweises habe ich auch etwas geschrieben. Wenn aber der Autofahrer ermittelt werden kann und sich ebenso unfähig zeigt wie manche hier, dann erledigt sich das Beweisproblem durch bloße Befragung eben dieses Autofahrers.

Natürlich kannst du den anzeigen.

Wenn du allerdings keinen Zeugen hast, steht Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird eingestellt...

Unsinn. zum X-ten Mal: Es gibt kein Aussage gegen Aussage. Am Ende wird ein Richter eienr Seite Recht geben und die andere hat einfach Pech gehabt und fertig. Niemand stellt irgendwas ein, nur weil zwei das Gegenteil aussagen.

Da es ja nicht tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist, ist das der Polizei wahrscheinlich zu aufwändig du zu ermitteln. Die haben es ja auch mit richtigen Unfällen zu tun

Ohne Zeugen ist das nur eine Behauptung von Dir. Die Stellungnahme von Autofahrer wird bestimmt anders ausfallen.

Die Stellungnahme von Autofahrer wird bestimmt anders ausfallen.

Der darf ja als Betroffener auch lügen.

@Crack

Er darf nicht lügen. Er wird lediglich nicht bestraft, wenn er es tut. Allerdings bedeutet das, dass der Autofahrer dann Beschuldigter ist und der Fragesteller Zeuge.

Anzeige bringt eh nichts, der Autofahrer wird genau das Gegenteil behaupten.

Das der Radfahrer Gas gegeben und den Autofahrer beinahe frontal angefahren hat?

Nein. Hier gäbe es dann eine Zeugenaussage gegen die eines Betroffenen.

@Crack

Sorry, ich hab ein ganz klein bisschen Denkvermögen bei meiner Antwort vorausgesetzt.

@Messkreisfehler

Na dann hilf mir doch mal und erkläre Deine Gedankengänge...