Anzeige fürs Schwarzfahren

5 Antworten

Hallo overRated,

die 40,- Euro die Du an das Verkehrsunternehmen bezahlt hast, sind keine Strafe, sondern das ist die Gebühr für die Bearbeitung des Vorganges und nennt sich Fahrpreisnacherhebung.

Zusätzlich zu dieser zivilen Forderung hat das Verkehrsunternehmen bei der Bundespolizei einen Strafantrag ach folgender Rechtsgrundlage gestellt:


§ 265a StGB - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Dadurch das das Verkehrsunternehmen nun bei der Bundespolizei den dementsprechenden Strafantrag gestellt hat, hat die Polizei das Ermittlungsverfahren/Strafverfahren  wegen des Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB gegen Dich eingeleitet.

Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft.

Diese entscheidet dann:

  • ob sie das Verfahren gegen Dich einstellt (beim ersten mal nicht unwahrscheinlich) oder
  • ob sie gegen Dich einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe erlässt oder
  • ob sie eine Hauptverhandlung nötig hält und Du wegen der Sache vor Gericht musst, wo am Ende der Verhandlung der Richter das Urteil spricht.

Schöne Grüße
TheGrow

Soweit ich weiß, muss immer eine Anzeige her, da Schwarzfahren strafrechtlich unter Betrug, Erschleichung von Leistung oder sogar Urkundenfälschung zählt und verfolgt werden muss. Viele Kontrolleure stufen das aber als Kavaliersdelikt ein. Mehr findest du hier: www.schwarzfahren-berlin.de

Ja, das ist möglich. Du machst dich jedes Mal, wenn du ohne Fahrkarte erwischt wirst, strafbar wegen Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB:

Wer [...] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel [...] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Regelmäßig ist es aber so, dass der Verkehrsbetrieb erst beim zweiten oder dritten Mal einen Strafantrag stellt und sich vorher mit dem erhöhten Beförderungsentgelt von 40 Euro zufrieden gibt.

Die 40 Euro sind aber keine Strafe nach dem StGB, sondern eine zivilrechtliche Vertragsstrafe, die du bezahlen musst, weil du gegen die Beförderungsbedingungen des Unternehmens verstoßen hast. Das Unternehmen könnte aber schon bei der ersten Kontrolle 40 Euro verlangen und Strafantrag wegen Beförderungserschleichung stellen. Das eine ist Zivilrecht, das andere Strafrecht.

Wenn es nicht das erste Mal war......

Kontoauszug vom Überwiesenden Betrag hinschicken oder vor Ort klären