Anzeige erhalten, was tun(minderjährig)?

7 Antworten

Hallo SparksOJ,

richtig ist, dass Du der polizeilichen Vorladung keine Folge leisten musst.

Die polizeiliche Vorladung ist für Dich völlig unverbindlich. Die Polizei ist bloss verpflichtet dem Beschuldigten das sogenannte rechtliche Gehör anzubieten, sprich sie muss Dir die Gelegenheit geben Dich zur Sache zu äußern.

Von dem Recht sich zur Sache zu äußern, muss man aber keinen Gebrauch machen. Wenn Du der polizeilichen Vorladung keine Folge leistest, hat das keine Folgen für Dich.

Allerdungs ist es immer fraglich, ob es Sinn macht, der Vorladung keine Folge zu leisten.

Meines Erachtens nach, sollte man nur dann  der polizeilichen Vorladung keine Folge leisten, wenn gar nicht feststeht, ob man Dir die Tat beweisen kann, weil Du Dich mit einer unbedachten Aussage selber belasten könntest.

Steht aber fest, dass Du die Tat begangen hast, insbesondere dann wenn Du auf frischer Tat ertappt wurdest oder andere Beweise vorliegen, kannst Du Dich kaum noch selber belasten.

Beachten sollte man dass die Staatsanwaltschaft anhand der Aktenlage und dazu gehört auch Deine Einlassung entscheidet, ob

  • das Verfahren gegen Dich wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO einzustellen ist oder ob
  • das Verfahren gegen Auflagen eingestellt werden kann oder
  • ob eine Hauptverhandlung notwendig ist und Du Dich in einer Gerichtsverhandlung vor einem Richter verantworten musst.

Die Chancen auf eine Einstellung erhöhen sich, wenn bereits eine ausführliche Einlassung zur Tat durch Deine Aussage vorliegt.

Selbst wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt, wirkt sich ein frühzeitiges Geständnis immer positiv aus.

Wenn Du der Vorladung Folge leistest, hast Du ein Anrecht da drauf, dass Deine Eltern bei der Vernehmung anwesend sind. Die Anwesenheit der Eltern ist aber keine Pflicht und Du kannst auch alleine zu der Vernehmung hingehen. 

Es kann allerdings sein, dass Deine Eltern über die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung informiert werden.

Aber spätestens, wenn Post von der Staatsanwaltschaft kommt, wirst nicht nur Du, sondern auch Deine Eltern per Einschreiben dieses Schriftstück der Staatsanwaltschaft erhalten.

Übrigens. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, musst Du der gerichtlichen Vorladung Folge leisten. Aber Du musst Dich dort nicht zur Sache äußern. Du bist lediglich verpflichtet dort Angaben zu Deiner Person machen, darfst aber zur Sache selbst schweigen.

Schöne Grüße
TheGrow

zu Gericht kann es doch gar nicht kommen wenn von vorne rein klar ist das ich schuldig bin. Ich wollte nur wissen was passieren würde wenn ich zum Termin gehe und dem Beamten ganz klar sage hey ich bin schuldig, werde es gut machen bitte lass meine Eltern aus dem Spiel.

@SparksOJ

zu Gericht kann es doch gar nicht kommen wenn von vorne rein klar ist das ich schuldig bin

Wie kommst Du zu dieser irrigen Annahme?

Es ist eher das Gegenteil der Fall.

Hast Du eine Straftat begangen, kommt es meist zu einer Verhandlung, denn für eine begangene Straftat bist Du zu verurteilen und dieses Urteil kann nur in einer Gerichtsverhandlung gefällt werden.

Allerdings hat die Staatsanwaltschaft gem. folgenden Rechtsgrundlagen nach die Möglichkeit das Strafverfahren ohne Hauptverhandlung einzustellen.

  1. gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html)
  2. gem. § 153a StPO gegen Auflagen (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html)

Liegen die Voraussetzungen der beiden Paragraphen nicht vor, kommt es auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung. Kannst Dir ja mal die Gesetzestexte durchlesen. Die sind auch für einen 16jährigen Jugendlichen gut zu verstehen.

ich dachte im Gericht wird nur entschieden ob einer schuldig ist oder nicht. außerdem geht es in meinem Fall "nur" um 240€, die ich sofort bereit wäre zurückzuzahlen.

@SparksOJ

Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass Du schuldig bist, sprich das Du den Straftatbestand erfüllt hast, bist Du zu verurteilen. Die Strafe muss dabei immer Schuld.- und Tatangemessen sein.

Ob Du bereit bist die 240 € zurückzuzahlen ist dabei nur Zweitranging.

Entscheidend ist, ob Du den Straftatbestand erfüllt hast. Bei den meisten Straftaten wie Diebstahl oder Betrug langt sogar der Versuch um verurteilt werden zu können.

Bei der Urteilsfindung wird aber sicherlich zu Deinen Gunsten berücksichtigt, wenn Du die 240 € bis dahin zurück gezahlt hast.

Aber davon mal ganz abgesehen. Egal ob das Verfahren eingestellt wird oder ob Du verurteilt wirst, die 240 € die Du durch eine Straftat erlangt hast, musst Du so oder so zurückzahlen.

also meinen Sie die Wahrscheinlichkeit ist 0% das meine Mutter davon nicht mitbekommt? selbst wenn der Beamte "Mitleid" hat und ich das Geld sofort zurücküberweise?

@SparksOJ

Der vernehmende Polizeibeamte hat keinen Einfluss auf das weitere Strafverfahren. Im Gegenteil, wenn er die Sache nicht weiter verfolgen würde, würde er selbst ein Straftat nach folgender Rechtsgrundlage begehen:

"Nur" aus Mitleid, setzt kein Beamter seine Kariere aufs Spiel und wird ganz sicherlich nicht riskieren, dass er selber vor dem Richter als Angeklagter stehen wird.

Nur die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren unter den Voraussetzungen der bereits angeführten Rechtsgrundlagen der §§ 153 und 153a StPO einstellen.

Aber eine Einstellung des Verfahrens "aus Mitleid" wird es nicht geben.

Insofern wird Deine Mutter früher oder später auf alle Fälle von Deiner Tat erfahren.

Wissen sie zufällig ob der Kläger seine Anzeige zurückziehen kann und wenn ja, was dann passiert?

@SparksOJ

Auch diese Variante kannst Du vergessen.

Ich gehe mal davon aus, dass Du die 240 € durch einen

  • Diebstahl oder
  • Unterschlagung oder
  • Betrug

erlangt hast. Bei den eben angeführten Delikten handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte

Das bedeutet, sobald die Polizei (durch eine Anzeige)  Kenntnis von der Straftat erlangt hat, muss sie von Amtswegen einschreiten und die Sache an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Die Person die die Anzeige gestellt hat, kann weder die Anzeige zurückziehen, noch sonst verhindern, dass die Straftat weiter verfolgt wird.

Im Gegenteil. Der Anzeigende der ja zugleich Zeuge ist, muss sogar vor Gericht gegen Dich aussagen, es sein denn er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn er mit Dir verwandt ist. Das Gesetz sagt dazu folgendes:

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§ 48 StPO - Zeugenpflichten; Ladung

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,

  1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
  2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
  3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

 

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wow vielen Dank für die Hilfe, scheinen sich echt auszukennen. Noch eine weitere Frage. Wissen sie wie lange das dauert bis der Angeklagte eine einladung zur Anhörung bekommt? Also wie viele Tage da so etwa vergehen bis der Angeklagte einen Brief bekommt.

@SparksOJ

Der zeitliche Ablauf richtet sich ganz danach, wie ausgelastet die für Dich zuständige Polizeidienststelle und auch wie ausgelastet die zuständige Staatsanwaltschaft ist.

Meist erfolgt die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung innerhalb von paar Wochen, manchmal sogar innerhalb weniger Tage und paar weitere Wochen später kommt dann das Schreiben der Staatsanwaltschaft.

Aber es gibt auch Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften, die sind so ausgelastet, dass es Monate, teilwiese über ein Jahr dauert bis da was kommt.

Also hier eine Prognose abzugeben, wie lange sich das bei Dir hinzieht ist schlichtweg unmöglich. 

ich glaube es wurde gestern erst anzeige gegen mich erstattet und ich habe heute morgen schon einen Brief bekommen. Und da ich im Internet gelesen habe das es bei manchen Leuten schon ein paar Wochen gedauert hat hab ich mich gefragt wie das sein kann

@SparksOJ

Das kann schon gut sein und ist nicht völlig ungewöhnlich. Wenn die zuständigen Beamten die Zeit haben, sind sie natürlich bemüht, den Beschuldigten und auch die Zeugen möglichst Zeitnah zu vernehmen.

Wird ein Täter auf frischer Tat angetroffen, kann es sogar sein, dass die Vernehmung vor Ort durchgeführt wird. 

1. Also nur da wo du wohnst kommt der Brief hin aber es wäre besser deinem Vater zu berichten, 2. du bist Minderjährig und musst mit einem Erziehungsberechtigten hin und 3. Wenn du schuldig bist solltest du auch hingehen. 

Wie schon richtig gesagt wurde, wenn du dich nicht weiter darum kümmerst, wird sich die Polizei um dich kümmern. Auch deine Eltern werden so oder so von der Sache erfahren - du tust dir selber also keinen gefallen, wenn du es ihnen zu verheimlichen versuchst.

Du musst weder  hingehen ,noch musst Du bei der Polizei eine Aussage machen. Deine Eltern werden das allerdings mitbekommen, weil Du noch Minderjährig bist.

Allerdings musst Du vor Gericht aussagen, es sei den, das Du dich mit der Aussage selber belastest.

was heißt selber belasten? Zugeben das ich schuldig bin?

@SparksOJ

Ja, Du musst selber kein Geständnis ablegen. Allerdings wirkt ein Geständnis meisten Strafmildernd.

Allerdings musst Du vor Gericht aussagen, es sei den, das Du dich mit der Aussage selber belastest.

Das ist so nicht ganz korrekt.

Weder als Beschuldigter vor der Polizei, noch als Angeklagter vor Gericht, muss er aussagen.

Als Angeklagter ist man nur verpflichtet, der gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten und Angaben zu seiner Person machen.

Als Angeklagter ist man nicht verpflichtet zur Sache auszusagen. Dabei spielt es keine Rolle ob man sich mit der Aussage selber belasten würde. Man ist in keinem Fall zur Aussage verpflichtet.  

Wenn du nicht hingehst, wirst du letztlich dann abgeholt.

Also mach es dir nicht schwerer und gehe hin. Und dann erzähle alles und bereue es.

Zu Hause erzählst du bitte sehr alles auch deiner Mutter. Um aus der Sache einigermaßen wieder rauszukommen, musst du Offenheit und Ehrlichkeit an den Tag lesen. Mit Verstecken und Heimlichtuerei machst du alles nur noch schlimmer.

Zur Polizei wird niemand abgeholt, nur wenn er nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint.