Anzeige bei Fälschung?

7 Antworten

Sollte es sich tatsächlich um Fälschungen handeln, hast du zwei Möglichkeiten:

Einerseits kannst du den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Kaufpreis zurückfordern. Auf die Erkennbarkeit der Täuschung kommt es im Rahmen von § 123 Abs. 1 BGB nicht an. Wenn du den Anspruch einklagst, musst du für die Gerichtskosten in Vorleistung gehen. Gewinnst du den Rechtsstreit, bekommst du die Kosten zurück. Um zu gewinnen, musst du beweisen, dass der Verkäufer arglistig (=vorsätzlich) handelte.

Daneben kannst du den Verkäufer natürlich anzeigen. Im Raum steht zum einen der Anfangsverdacht eines Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB). Zudem kommen wohl strafbare Verletzungen des Markengesetzes in Betracht. Im Strafrecht musst du persönlich gar nichts beweisen. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei ermitteln den Sachverhalt vollständig. Auf die Ermittlung kannst du z.B. im Zuge deiner Zivilklage Bezug nehmen. Wenn du einen sogenannten Adhäsionsantrag stellst, dann kannst du auch im strafrechtlichen Verfahren dein Geld zurück bekommen.

Beide Wege setzen natürlich voraus, dass der Verkäufer sich überhaupt in Deutschland befindet und auf absehbare Zeit auch hier bleibt. Sitzt der Verkäufer irgendwo im Ausland, dann schwinden die Erfolgsaussichten.

Klar kann man das, aber was soll dabei rauskommen? Worum es dir geht, ist ja wohl, dein Geld zurück zu bekommen. Dann mußt du den Verkäufer aber vor einem Zivilgericht verklagen und wenn der im Ausland sitzt, kannst du zwar bzgl . der örtlichen Zuständigkeit halber ("Gerichtsort der unerlaubten Handlung) bei dem Gericht deines Wohnortes Klage erheben, die aber vermutlich nicht einmal zuge- stellt werden könnte, und wenn doch (was mich wundern würde), kein Mensch zum Termin erschiene und dann auf deinen Antrag ein Versäumnisurteil ergehen würde, aus dem du doch nix vollstrecken könntest, aber mehr Kosten am Hals hättest, als der Streitgegenstand überhaupt wert war. Vergiss es einfach und hak es unter Lehrgeld ab

Die Frage ist, ob du es hättest erkennen können / müssen. Niemand klaren Verstandes kann davon ausgehen, dass er Schuhe beispielsweise von Premiumlabeln, Neupreis etwa 1000 Euro, für 30 Euro bekommt. Selbst, wenn sie als Original angepriesen werden.

Werden gefälschte Schuhe als Original verkauft, liegt Betrug vor.

Eine selbst getätigte Überweisung kannst du nicht zurücknehmen.

Wenn die Bilder die man vorher ausgetauscht gar nicht oder nur teils dem tatsächlichen Produkt entsprechen, gelten dann die geführten Chat Verläufe als Beweise? Und bräuchte man einen Mittelsmann, der feststellen würde, ob die Schuhe echt oder gefälscht sind?

@kek2018

Der Verkäufer behauptet, die Schuhe sind original.

Du behauptest, die Schuhe wären eine Fälschung.

Dann wird ein Dritter herausfinden müssen (Gutachter), wer recht hat. Ob sich die Kosten dafür, und die Kosten für einen Zivilprozess lohnen, musst du für dich entscheiden.

Zur Info: Weder strafrechtlich noch zivilrechtlich (§ 123 BGB) kommt es darauf an, ob erkennbar war dass es sich um Täuschungen handelt. Entscheidend ist alleine, dass eine Täuschung vorlag und diese für den Vertragsschluss maßgeblich war. Die Erkennbarkeit spielt nur im Rahmen des Gewährleistungsrechts eine Rolle.

Wenn du das Geld per Paypal überwiesen hast, kannst du dein Geld zurückfordern.

Eine Anzeige kannst du wegen Betrugs machen.

Wenn Ihnen jemand gefälschte Schuhe verkauft hat, und behauptet, diese waren echt, stellt das ein klassischer Betrug dar. Daher können Sie Ihn bei der Polizei anzeigen. Das sollten Sie auch tun, denn die Polizei kann über die Überweisungsdaten die Identität des Täters herausfinden.

Dr. Matthias Losert

Rechtsanwalt

Fischerinsel 4

10179 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung