Anweisungen von Polizeibeamten befolgen?

3 Antworten

Zur (zunächst abstrakten) Gefahrenabwehr/Eigensicherung, ist es erforderlich, dass der Beamte die Hände sieht. Solange diese in der Tasche sind, besteht Gefahr. Falls die Anweisungen, die für wahr keinen großen Eingriff in die Grundrechte eines Bürgers darstellen nicht umgesetzt werden, kann die Gefahr nur noch mit Zwang abgewendet werden. Pech für den Querulanten; das Gesetz ist auf der Seite des Beamten!

Ich hab im Hinterkopf, dass PVB erst ab einer konkreten Gefahr bzw. dem Verdacht einer konkreten Gefahr in der Form tätig werden dürfen, dass sie bspw. Zwang anwenden dürfen.

Kann aber auch sein, dass ich da gerade was vertausche.

@AllNamesareused

Zur Abwehr einer Gefahr, darf die Polizei die Identität einer Person klären. Diese Gefahr muß nicht konkret sein. In früheren Kommentaren reichte es als Gefahr aus, dass der Beamte nicht weiß, wem er gegenübersteht. Das kann schließlich von Lieschen Müller  bis zu internationalen und gesuchten Verbrecher alles sein.

Hier Zitat §12 POLG NRW

Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr,

schon aus moralischer Sicht sollte man es tun. 

Auch aus Vernuftsgründen, da de Beamte das Recht aus seiner Seite hat.

Die Anweisungen die lediglich zur Eigensicherung der Beamten dienen musst du nicht befolgen. Man wird jedoch bei Nichtbefolgen solcher Anweisungen mit entsprechender Reaktion rechnen müssen, was so viel bedeutet wie das man wohl einen rauheren Ton, sowie verschäfte Aufmerksamkeit seitens der Beamten erwarten kann. Eine Durchsetzung solcher Anweisungen mit Zwang ist nicht möglich. Aber wie erwähnt, das gilt nur wenn die Anweisungen lediglich der Eigensicherung dienen.

In dem Fall den du ebenfalls nennst (länglicher Gegenstand) sieht das wieder anders aus. Da kommen neben den Anweisungen zur Eigensicherung noch welche die Strafverfolgung, bzw. Gefahrenabwehr dienen dazu. Sollte also der Verdacht bestehen, dass die Person möglicherweise eine Waffe bei sich führt ist das Ziel der Anweisungen neben der Eigensicherung ja auch das Sichten sowie Sichern des möglicherweise gefährlichen Gegenstands.

§29 (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26
oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach
Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

So oder so ähnlich stehts in den PolG der Länder.

Die Durchsuchung kann mit Zwang durchgesetzt werden. Aber "..wenn es erforderlich erscheint..". - So grenzen sich die beiden Beispiele ab. Bei der normalen verdachtsunabhängigen Kontrolle ist die Durchsetzung mit Zwang nicht möglich. Sollte jedoch der Verdacht enstehen, dass eine Durchsuchung der Person notwendig ist (u.a. wegen des länglichen Gegenstands der eine Waffe sein könnte), so kann die Durchsuchung mit Zwang durchgesetzt werden.

Wieso darf denn bei dir ein Ausweis nicht mit Zwang gesucht werden? Es besteht schließlich eine sehr hohe Erfolgsvermutung, dass ein zu kontrollierender auch Identitätspapiere mit sich führt.

@Still

Im §26 (2) Personenfeststellung, ist die Ermächtigung zur Durchsuchung nach Ausweispapieren ja gegeben. Das stand ja aber nicht zur debatte. Die Durchsuchung nach §29 hat ja damit nichts zu tun.

@Ahnunglos

Optional darf die Polizei nach 29 (2) Durchsuchen, um sicher vor Waffen zu sein. Dazu muß der Proband die Hände zuvor aus den Taschen nehmen, da er sonst potentiell Zugriff hat.

@Still

Die Durchsuchung nach 26 (2) dient rein dem Auffinden von Ausweispapieren, wenn diese gefunden sind ist die durchsuchung zu beenden. Für die Durchsuchung nach 29 (2) sind weiterhin die im Paragraphen genannten Anforderungen nötig, also bei der Durchsuchung zur Personenfeststellung zu sagen "wenn wir schon dabei sind machen wirs doch gleich ganz" ist nicht möglich :P . Von daher ist "optional" zu sagen falsch, da es sich um zwei eigenständige Ermächtigungsgrundlagen handelt.

@Ahnunglos

Ich denke, dass der 29 die generelle Durchsuchung zur Eigensicherung regelt. Da steht schließlich nichts von Hinweisen auf eine Waffe oder ähnliches. Wenn der Beamte es für nötig/erforderlich (nenne es ruhig willkürlich) erachtet, dann macht er es auch.

@Still

"wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint."

Eine kleine Hürde ist schon da, doch solange die Frage zum Schluss nicht ist weshalb die 87 Jährige Tante Trude im Blumenkleid durchsucht werden musste, wird sich die Maßnahme immer Begründen lassen.