Anwartschaftszeit für ALG1 nicht erfüllt, ALG II nun rückwirkend?
Liebe Gute-Frage Community,
Ich habe folgendes Problem und benötige einen Rat dazu da ich mich mit ALG 2 nicht auskenne.
Am 11.03.2014 wurde ich bei meiner Arbeitsstelle gekündigt.
Am 13.03.2014 habe ich mich bei der für mich zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und mir wurden die entsprechenden Unterlagen für den Antrag auf ALG 1 (Vom Arbeitgeber auszufüllenden Bescheinigungen etc.)
Die Unterlagen sendete ich unverzüglich zu meinem ehemaligen Arbeitgeber,jedoch erhielt ich die Unterlagen erst am 10.06.2014 zurück.
Nach telefonischer Absprache bekam ich einen Termin zum 18.06.2014 um den Kompletten Antrag abzugeben bzw ihne zu prüfen.
Am 18.06.2014 wurde mir mitgeteilt dass ich aufgrund nicht erfüllter Anwartschaftszeit kein ALG1 bekommen könne. Dies wurde mir schriftlich bescheinigt und mir wurde gesagt ich solle mich mit diesem Schreiben beim Sozialamt bzw bei der Jobcom melden.
Dies tat ich sofort im Anschluss des gespräches.
Bei der Jobcom wurde ich dann kurz von einer Sachbearbeiterin beraten und Sie gab mir eine Mietbescheinigung zwecks Antrag auf Wohngeld.
Die Mietbescheinigung gab ich meiner mittlerweile Ehemaligen Vermieterin ab.Diese bekam ich zu Ende des Mietverhältnisses am 01.07.2014 wieder,da ich mein WG Zimmer kündigen musste, da ich Absolut keine Finanziellen Mittel mehr zu Verfügung hatte um die Miete zahlen zu können So bin ich nun am 01.07.2014 zu einem Freund der wenige Km entfernt wohnt gezogen.
Bei einem weitern Besuch bei der Jobcom wurde mir mitgeteilt dass der Ortsteil in dem mein Freund wohnt nicht in ihrem zuständigkeitsbereich liegt.
Heute, der 07.07.2014 habe ich mich beim zuständigen Bürgerbüro umgemeldet konnte jedoch zu keinem Sachbearbeiter der für Sozialleistungen zuständig ist.
Nun ist meine Frage:
Bekomm ich nun ALGII rückwirkend ab dem 13.03.2014 wenn ich mich auf http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html berufe?
Einige Eckdaten zu meiner Person um die Situatuon übersichtlicher zu gestalten:
24 Jahre alt, Wohne seit über einem Jahr nicht mehr bei meinen Eltern, Meine eltern können keinen Unterhalt für mich aufbringen, da meine Mutter geringverdienerin ist und mein Vater Sozialleistungen bezieht, Wohne bei einem Bekannten, Gehe seit dem 01.02.14 zur Abendschule werde aber ab dem 21.08.2014 wieder Vollzeit zur schule gehen(Bescheinigungen liegen vor).Die Schule liegt im ca 40 Km entfernten Köln und ich werde dorthin umziehen müssen. Werde vorraussichtlich ab spätestens Mitte Juli noch einen Monat bei einem Callcenter angestellt
-Besteht ein rückwirkender Anspruch auf ALG 2 oder Wohngeld? -Welche weitere Leistungen stehen mir zu? -Muss bzw kann mir das Amt einen Umzug finanzieren (auch wenn ich in eine WG Ziehe?)
Ich hoffe Ihr seid so nett und könnt Abhilfe im Behörden-Jungle leisten und mir sagen was mir zusteht und wie ich es bekomme.
Vielen Dank im vorraus und einen (hoffentlich schönen sonnigen) Tag euch allen.
Micha
4 Antworten
Wird "der nunmehr nachgeholte Antrag" "innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist",
gilt der zweite Antrag (also der auf ALG II) als zu dem Datum gestellt, an dem der erste Antrag (also der auf ALG I) gestellt worden war (der dann abgelehnt wurde). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html.
Nachzahlen muss das ALG II das dort zuständige Jobcenter. Ab dem Umzug zum Kumpel muss für das weitere ALG II ein neuer Antrag gestellt werden beim neuen Jobcenter.
Zu den Umzugskosten siehe
- SGB II § 22 Absatz 6 ("... Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden ...")
- SGB III § 44 (für die Aufnahme einer Beschäftigung)
Voraussetzung wäre bei Absatz 6, dass ein Umzug "aus anderen Gründen notwendig ist". Da muss geprüft werden, ob der Schulbesuch notwendig ist, ob er am anderen Ort notwendigt ist, und ob ein Pendeln unzumutbar ist.
Gruß aus Berlin, Gerd
Hallo Michael,
zuständig ist das Jobcenter der Gemeinde, in der man zum fraglichen (Nicht-)Leistungszeitpunkt gewohnt hatte. Die neue Gemeinde übernimmt sicher nicht die Wohn- und Heizkosten in der alten Gemeinde.
Übernommen werden auch maximal die Wohn- und Heizkosten, die man tatsächlich hatte, s. SGB II § 22 Absatz 1. Soweit man keine Miete bezahlt hat, obwohl man hätte müssen laut Vertrag, kommt es darauf an, ob tatsächliche Forderungen (immer noch) vorliegen. Soweit man bewusst gratis gewohnt hatte (etwa bei einem Freund), werden auch keine Kosten erstattet für das Wohnen.
Zur Weiterbildung: Gibt es eine Gemeinde, einen Landkreis, wo man nicht auf dem Zweiten Bildungsweg das Abitur machen kann?
Nun, das wird das Jobcenter prüfen. Gegen einen unbefriedigenden Bescheid sind auch hier die üblichen Rechtsmittel möglich - also Widerspruch beim Amt und danach Klage beim Sozialgericht.
Ob man diesen Rechtsweg beschreiten mag wegen ein paar Euro für eine Mietpritsche für ein paar Stunden und Kartoffelsalat für maximal vier Helfer, das kann man sich aber auch in Ruhe vorher überlegen ;-).
Gruß aus Berlin, Gerd
Der Antrag auf AlG 1 wird von Amts wegen auf Antrag auf AlG 2 umgewidmet. Die Frist bleibt also gewahrt.
Wenn du wegen einer Arbeitsaufnahme umziehen musst, kannst du für die Kosten einen Antrag stellen. der muss aber auf jeden Fall VORHER gestellt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet wurden.
Arbeitslosengeld II erhalten Sie nur, wenn Sie den Antrag ausfüllen und mit allen notwendigen Belegen und Beweismitteln abgeben. Lediglich das Herunterladen der im Internet eingestellten Antragsformulare stellt keine Antragstellung dar.
grundsätzlich besteht JEDER anspruch erst ab antragsdatum.
Vielen Vielen Dank Gerd, für deine sehr hilfreiche antwort
Ich habe von dem zuvor zuständigen Jobcenter vor dem Auszug noch keine Leistungen in Form von Rückzahlungen erhalten. Somit müsste mir das nun zuständige Jobcenter die komplette Forderung vom März an bearbeiten?
Bei der Schule handelt es sich um ein Kolleg welches allgemeines Abitur auf dem zweiten Bildungsweg anbietet. Da ich bisher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, wird das dann als Weiterbildung bzw Ausbildungsmöglichkeit anerkannt?
Eine Alternative zu dem Abi auf dem zweiten Bildungsweg gibt es in der Aktuellen Region leider nicht. Die nächste Stadt ist in diesem Falle Köln.
Grüße, Michael