Anwartschaftszeit für ALG1 nicht erfüllt, ALG II nun rückwirkend?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wird "der nunmehr nachgeholte Antrag" "innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist",

gilt der zweite Antrag (also der auf ALG II) als zu dem Datum gestellt, an dem der erste Antrag (also der auf ALG I) gestellt worden war (der dann abgelehnt wurde). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html.

Nachzahlen muss das ALG II das dort zuständige Jobcenter. Ab dem Umzug zum Kumpel muss für das weitere ALG II ein neuer Antrag gestellt werden beim neuen Jobcenter.

Zu den Umzugskosten siehe

  • SGB II § 22 Absatz 6 ("... Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden ...")
  • SGB III § 44 (für die Aufnahme einer Beschäftigung)

Voraussetzung wäre bei Absatz 6, dass ein Umzug "aus anderen Gründen notwendig ist". Da muss geprüft werden, ob der Schulbesuch notwendig ist, ob er am anderen Ort notwendigt ist, und ob ein Pendeln unzumutbar ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Vielen Vielen Dank Gerd, für deine sehr hilfreiche antwort

Ich habe von dem zuvor zuständigen Jobcenter vor dem Auszug noch keine Leistungen in Form von Rückzahlungen erhalten. Somit müsste mir das nun zuständige Jobcenter die komplette Forderung vom März an bearbeiten?

Bei der Schule handelt es sich um ein Kolleg welches allgemeines Abitur auf dem zweiten Bildungsweg anbietet. Da ich bisher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, wird das dann als Weiterbildung bzw Ausbildungsmöglichkeit anerkannt?

Eine Alternative zu dem Abi auf dem zweiten Bildungsweg gibt es in der Aktuellen Region leider nicht. Die nächste Stadt ist in diesem Falle Köln.

Grüße, Michael

@MichaelTesc

Hallo Michael,

zuständig ist das Jobcenter der Gemeinde, in der man zum fraglichen (Nicht-)Leistungszeitpunkt gewohnt hatte. Die neue Gemeinde übernimmt sicher nicht die Wohn- und Heizkosten in der alten Gemeinde.

Übernommen werden auch maximal die Wohn- und Heizkosten, die man tatsächlich hatte, s. SGB II § 22 Absatz 1. Soweit man keine Miete bezahlt hat, obwohl man hätte müssen laut Vertrag, kommt es darauf an, ob tatsächliche Forderungen (immer noch) vorliegen. Soweit man bewusst gratis gewohnt hatte (etwa bei einem Freund), werden auch keine Kosten erstattet für das Wohnen.

Zur Weiterbildung: Gibt es eine Gemeinde, einen Landkreis, wo man nicht auf dem Zweiten Bildungsweg das Abitur machen kann?

Nun, das wird das Jobcenter prüfen. Gegen einen unbefriedigenden Bescheid sind auch hier die üblichen Rechtsmittel möglich - also Widerspruch beim Amt und danach Klage beim Sozialgericht.

Ob man diesen Rechtsweg beschreiten mag wegen ein paar Euro für eine Mietpritsche für ein paar Stunden und Kartoffelsalat für maximal vier Helfer, das kann man sich aber auch in Ruhe vorher überlegen ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Der Antrag auf AlG 1 wird von Amts wegen auf Antrag auf AlG 2 umgewidmet. Die Frist bleibt also gewahrt.

Wenn du wegen einer Arbeitsaufnahme umziehen musst, kannst du für die Kosten einen Antrag stellen. der muss aber auf jeden Fall VORHER gestellt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet wurden.

grundsätzlich besteht JEDER anspruch erst ab antragsdatum.