Anwaltsschreiben mit original Unterschrift?
Müssen Anwaltsschreiben immer eine originale Unterschrift haben, damit sie rechtswirkend sind oder reicht es wenn das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift ist?
4 Antworten
reicht es wenn das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift ist?
Selbstverständlich reicht es, damit (rechts-)wirksam Rechtsfolgen auszulösen, soweit dem Verlangen kein vertragliches oder gesetzliches Schriftformerfordernis eigenhändiger Unterschrift entgegensteht.
Bei einem Bußgeld- oder Steuerbescheid wäre das ebenso.
Denn macht es für den Inhalt des Verlangens oder Angebots einen Unterschied, ob über dem erkennbaren Absender "RA Müller" bzw. dessem benannten Mandanten als Anspruchsteller nur ein unentzifferbarer Namenszug oder ein gedrucktes "gez." voransteht?
Allerdings kann die Erklärung dann angefochten werden, wenn dem Verfasser, der Sekretärin, ein Fehler unterlaufen wäre.
G imager761
anwaltsschreiben sind nicht rechtswirksam
das sind so normale privatpersonen wie jeder andere auch
außerdem kann er dir ja wohl nix anbieten, seine schreiben sind mehr information
anwaltsschreiben sind nicht rechtswirksam
Natürlich sind sie es, wie jedes form-, inhalts- und fristgerechte Schreiben den erklärten Willen rechtswirksam ausdrücken können :-)
außerdem kann er dir ja wohl nix anbieten, seine schreiben sind mehr information
Blödsinn, natürlich kann ein RA etwa rechtswirksam außergerichtlich Zahlung gegen Beilegung eines Rechtstreits anbieten wie unter Fristsetzung Handeln einfordern und nach fruchtlosem Verlauf Klage ankündigen. Das ist weitaus mehr als "Information", sondern setzt Rechtsfolgen: Bei einem maschinellen Bußgeldbescheid ist es ja genauso :-)
G imager761
Oft steht auch "nach Diktat verreist" und ist gestempelt mit: "gez. Müller, Rechtsanwalt".
Schreiben an Gerichte müssen allerdings original unterschrieben sein.
Rechtswirksam sind nur gerichtliche Schriftstücke
Die Frage nach der Wirksamkeit stellt sich grundsätzlich für jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Sie betrifft etwa den Vertrag bzw. Willenserklärungen ebenso wie das Gesetz, die Verordnung oder die Satzung, die Mahnung oder die Kündigung, sowie Verwaltungsakte, wie die (behördliche) Genehmigung oder die Untersagungsverfügung.
siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Wirksamkeit_(Recht)
Eben :-) Also kann (auch ein bevollmächtigter RA) rechtswirksam Rechtsfolgen auslösen, wie (ab)mahnen, Forderungen inverzugsetzen, bei ebay Ersteigertes herausverlangen oder Verträge schliessen, ohne sie eigenhändig zu unterschreiben und ohne einen gerichtliches Schriftstück dafür zu besitzen.
Unsinn, offenbar verwechselst du hier rechtswirksam und rechtskräftig :-O
G imager761.