Anwaltskosten für Schüler?

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Eine anwaltliche Erstberatung am Amtsgericht (oder ein Beratungsschein für eine Erstberatung) würde dich 10-15 Euro kosten, wenn du nachweisen könntest, dass du kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hast.

Müsstest du dein Recht durch ein Verfahren erstreiten, könntest du Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn das Verfahren Aussicht auf Erfolg verspricht....

Solltest du allerdings einen Anwalt bemühen oder ein Verfahren anstreben, obwohl das nicht notwendig ist, müsstest du die Kosten dafür allein tragen

Gleiches träfe für deine Mutter zu.

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Da du volljährig bist, musst du dich um alle deine eigenen Angelegenheiten selbst kümmern - also auch um deinen Unterhaltsanspruch. Deine Mutter ist für dich nicht mehr zuständig.

Bis zu deinem 18. Geburtstag hatte sie Anspruch auf Unterhalt für dich von deinem Vater - dieser Anspruch besteht nicht mehr - sondern sie selbst ist jetzt auch "barunterhaltspflichtig für dich, falls du noch einen Unterhaltsanspruch hast.

Diesen Anspruch müsstest du deinen Eltern - vor allem hier natürlich dem Vater - erst einmal nachweisen (z.B. durch Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung o.ä....), bevor du Unterhalt einfordern könntest.

Dann müsstest du deinen Gesamtanspruch ermitteln - und diesen dann auf beide Eltern aufsplitten.

Zu all dem könnte dich das Jugendamt noch beraten... Es könnte dir dann auch - wenn du alle nötigen Unterlagen von den Eltern eingefordert hast - bei der Berechnung deines Unterhaltsanspruchs und die Aufteilung auf die Eltern behilflich sein. Es darf nur selbst nicht mehr Irgendetwas für dich von Irgendjemand einfordern....

Es ist nicht immer unbedingt notwendig, seine Unterhaltsansprüche über einen Anwalt durchzusetzen....

Diese wäre ggf. nur erforderlich, wenn die Eltern nachweislich die von ihnen erbetenen Auskünfte verweigern... oder auch Unterhalt, der bereits tituliert ist....

Die Antwort ist perfekt. Das Jugendamt kann dir auch den Schein für die Erstberatung geben.

Sie können beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen und damit zum Anwalt gehen. Sollte eine Klage notwendig werden, können sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Habt ihr eine Rechtsschutzversicherung?

Ich glaube nicht, müsste heute Mittag mal nachfragen

Das Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung in Unterhaltssachen kann nach § 9 BerHG als Verzugsschaden gegen den getrennt lebenden Ehepartner durch den Rechtsanwalt des anderen Ehepartners geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich bei Beauftragung in Verzug mit der Unterhaltsleistung befand.

@BMW2017

Das Kind ist nicht der Ehegatte! Ausserdem ist das Kind volljährig und muss damit seine Ansprüche selbst geltend machen damit greift dein Hinweis hier nicht.

Da du jetzt 18 bist, muss dein Vater erst mal nichts zahlen. Vielmehr musst du von beiden Elternteilen Gehaltsnachweise einfordern, um den Unterhalt neu berechnen zu können. Denn ab 18 ändert sich ja einiges grundlegend und bis das berechnet ist ,kann dein Vater erst mal abwarten. 

Du kannst dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen mit dem Nachweis, dass du keine Einkünfte hast. Dann kannst du damit zum Anwalt und zahlst nur so 15 Euro für eine Beratung.

Also das Kindergeld steht dir aufjedenfall zu, das zahlen ja nicht deine Eltern  (diese leiten es eher weiter) wenn Eltern belegen können keinen Unterhalt zahlen zu können (weil sie warscheinlich selbst am Existenzminimum leiden) müssen sie auch nichts zahlen. Da würde nicht mal ein Anwalt was dagegen machen können. 

Wenn er sich aber weigert obwohl er Theoretisch könnte, kann ein Anwalt dir schon sehr gut helfen das du das Geld auch bekommst. 

Das weiß ich schon und er kann zahlen weigert sich aber immer wieder, aber trotzdem danke für deine Antwort

@ben1799

Ok wenn dem so ist müsste er auch für er für die Prozesskosten zuzüglich Anwalt kosten aufkommen. Da es ja nicht so weit gekommen wäre wenn er sich nicht streitig Gestellt hätte. .. 

@ben1799

er kann zahlen weigert sich aber immer wieder, 

Wenn du bereits einen eigenen Unterhaltstitel gegen den Vater erwirkt hast... und er seinen darin festgelegten anteiligen Unterhaltsbetrag nicht an dich zahlt, könntest du deinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.... und dazu auch Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Hättest du deinen Anspruch nach deinem 18. Geburtstag aber selbst noch nicht entsprechend bei ihm "geltend gemacht", müsste der Vater dir auch nichts zahlen....