Anwaltskosten bei Einklage Nebenkostenabrechnung Mietwohnung?

13 Antworten

Aktuell würdest du auf den Anwaltskosten sitzen bleiben. Denn du musst den Vermieter zuerst mit eine angemessenen Fristsetzung zur Erstellung der Abrechnung aufgefordert haben.

Allerdings ist es aber gar nicht angemessen, die Erstellung der Abrechnung einzuklagen. Denn die Gesetzgebung erlaubt dir, die Vorauszahlung für die Nebenkosten zurück zu behalten. Kündige dem Vermieter das auch gleich mit an, dass du von diesem Recht Gebrauch machst, wenn er die Frist verstreichen lässt.

Und bitte mach sowas nicht per Whatsapp. So eine Sache regelt man per Brief.

Wenn du die Vorauszahlung zurückbehälst, dann hebe das Geld auf. Du musst es nachzahlen, wenn die Abrechnung erstellt wurde. Die Möglichkeit der Zurückbehaltung entbindet dich nicht von der Zahlungspflicht, sondern ist nur als Druckmittel gegen den Vermieter zu verstehen.

Das was ich erklärt habe, gilt nur für den Fall, wenn man noch in der Wohnung wohnt. Ist man mal ausgezogen, verhält es sich anders.

Es gibt keine Notwendigkeit, die Abrechnungen einzuklagen.

Wie anitari schon schrieb, einfach Frist setzen und wenn bis dahin die Abrechnungen nicht da sind, die künftigen Vorauszahlungen nicht mehr bezahlen. Dem Vermieter natürlich mitteilen, weshalb sie nicht mehr bezahlt werden.

Unsere Gerichte gehen davon aus, dass es offenbar keine Nebenkosten gibt, wenn keine Abrechnung erstellt wird. Also gibt es auch nichts voraus zu zahlen und im Extremfall muss der Vermieter sogar alle Vorauszahlungen zurück zahlen.

Sollte der Vermieter tasächlich meinen, Dich wegen der verkürzten Überweisungen kündigen zu müssen, kannst Du Widerspruch einlegen und dann müßte Dich der Vermieter verklagen und dann sind die Kosten erst einmal auf seiner Seite.

http://www.nebenkostenabrechnung.com/vermieter-erstellt-keine-nebenkostenabrechnung/

Mieter wohnt noch in der Wohnung

Weigert sich der Vermieter oder ist er aus irgendwelchen Gründen außer Stande, die Nebenkosten abzurechnen, darf der Mieter die monatlichen Vorauszahlungen für die laufenden Nebenkosten einbehalten, solange bis der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für den vergangenen Abrechnungszeitraum vorlegt. Der Mieter hat im laufenden Mietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht. (BGH WuM 2006, 383).

https://www.welt.de/welt_print/article3375274/Wenn-der-Vermieter-gar-nicht-abrechnet.html

Hilfreiche Antwort, da die konstengünstigste Variante

Naja vielleicht reicht ja schon ein Brief vom Anwalt! Denn wenn es sein kann dass du etwas zurück bekommst, dann liegt hier die Frist bei 3 Jahren. Du musst allerdings erstmal nichts mehr nachzahlen für 2016 und 2015 denn da ist die Frist für Forderungen seitens des Vermieters abgelaufen.

... wo steht das, dass ein Vermieter keine Fordrungen für 2015 mehr stellen kann?

@schleudermaxe

Der Vermieter darf Forderrungen nur bis 12 Monate nach dem Abrechnungsjahr in Rechnung stellen. Also bis 31.12.2016, für 2016 wäre es dann bis 31.12.2017

Widerrum Wenn ein Überschuss besteht und der Mieter etwas zurück bekommt, dann ist hier die Frist 3 Jahre nach dem Abrechnungsjahr. also für 2015 wäre das der 31.12.2018 und für 2016 der 31.12.2019

Google einfach mal Nebenkostenabrechnung Fristen usw

Hey macanz,

das ist eine gute Frage und das Thema ist grundsätzlich wirklich komplex. Anwaltskosten werden auf jeden Fall auf mehrere Hundert Euro betragen. Du hast aber nach Deutscher Rechtsprechung das Recht, eine Nebenkostenabrechnung zu erhalten. Die Nebenkostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres erstellt und zugestellt werden. Innerhalb dieser Frist, kann der Vermieter auch nach bereits erfolgter Übermittlung noch Korrekturen an der Nebenkostenabrechnung vornehmen.Nach Überschreiten der Abrechnungsfrist kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen und Mieter können die Zahlung verweigern.

Mehr zu diesem Thema findest du auf dieser Seite: https://ratgeber.mineko.de/hc/de/articles/360000494694-Fristen

Ich hoffe das hilft dir!

... wo steht das, das mit der Forderung und warum sagt der BGH etwas anderes und das Gesetz auch?

Hey,

schau mal im BGB §556 nach. Ansonsten kann ich dir noch diesen Artikel empfehlen.

Liebe Grüße,

Felix