Antrag auf Bewährung von Bewerbungskosten! "Rückwirkend"?

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Nochmal in Kurzform, weil Manche ja kein Bock haben längere Texte zu lesen, zumal die Querelen mit einem gewissen User...

1. Irgendwann 2015 (hoffentlich) bekamst Du persönlich den Bewerbungskostenantrag, ab dem Zeitpunkt gilt dieser für das Jahr 2015 und alle Bewerbungen ab diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr.

2. Vor 8 Wochen hast Du Deine Arbeit aufgenommen.

3. Vor 6 Wochen hast Du den ausgefüllten Dir persönlich damals überreichten Antrag (noch nicht ausgefüllt) abgegeben. Hoffentlich mit Beweis, Eingangsstempel etc.

4. Die Bearbeitungszeit ist sehr hoch, vorallem wo jetzt alles dem Vieraugenprinzip unterliegt, also zwei Mitarbeiter müssen jeden Antrag Abzeichnen, nicht mehr nur einer.

5. Du kannst noch im NOVMBER 2015 diesen Antrag abgeben, sofern die Bewerbungskosten zwischen Antragüberreichung 2015 irgendwann und Arbeitsaufnahme vor 8 Wochen liegen.

6. Der Antrag damals (im Jahre 2015 irgendwann) ist nicht gültig für Bewerbungskosten, die Dir nach der Arbeitsaufnahme noch entstehen könnten, weil Du vielleicht die Arbeit (hoffentlich nicht) verlierst. Dafür benötigst Du sofort einen neuen Antrag, damit das im System steht, DER ZEITPUNKT zählt. :-)

Die Rückgabe ist nur zur letztlichen Bearbeitung notwendig, hat keinen Einfluss auf das "Übergabedatum" des eigentlichen (noch leeren) Antrages, der Dir Anfang 2015 überreicht wurde. Den kannst Du ja erst wieder einreichen, wenn Du die Bewerbungen geschrieben hast.

Wenn du nicht mehr im Leistungsbezug bist,weil du wieder berufstätig bist und deinen Unterhalt selber sichern kannst,dann wirst du sicher nichts bekommen,du hast doch nicht von heute auf morgen deine Beschäftigung aufgenommen,da hättest du es schon längst im Leistungsbezug einreichen können !

Du bekommst ja vom Jobcenter auch kein Geld mehr gezahlt,wenn du keine Leistungen mehr beziehst und angenommen eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung erhalten würdest,die aus einer Zeit stammt,in der du Leistungen bezogen hast und diese in Kopie ans Jobcenter schicken würdest.

Aber alle Nachweise (zB Absagen) kamen ja erst als ich schon arbeitete!

@Nalifant

Aber die Bewerbungen hast du als Nachweis schon vor deiner Beschäftigungsaufnahme gehabt und die hättest du dann vor Beginn einreichen können !

Was hättest du denn gemacht,wenn du noch im Leistungsbezug gewesen wärst und von deinen ganzen Bewerbungen nicht eine Absage bekommen hättest,sondern gar nichts,dann hättest du auch deine 5 € pro Bewerbung bekommen,obwohl keine Absagen vorgewiesen worden.

@isomatte

Bewerbungen vor Arbeitsaufnahme mit einem Antrag auf Bewerbungskosten vor Bewerbungskosten-Entstehung sind auch nach Arbeitsaufnahme (und von mir aus auch nach der Kündigung) gültig, sodenn im laufenden Kalenderjahr der ausgefüllte Antrag eingereicht wird.

Beispiel:

01.01.2015 Antrag bekommen (Datum drauf!)

...viele Bewerbungen im Januar datiert gemacht.

01.02.2015 Arbeitsaufnahme

... auch jetzt können noch die Bewerbungskosten eingereicht werden VOR Arbeitsaufnahme, alle anderen werden ignoriert, also egal ob die nach der Arbeitsaufnahme auf demselben Antrag vom 01.01.2015 mit drauf stehen.

01.03.2015 Kündigung

...auch jetzt - im laufenden Kalenderjahr - kann noch derf Antrag eingereicht werden.

Du hast Rechte und die schließen solche Anträge eben nunmal ein.

Wie man auch Gelder nachfordern kann in einer gewissen Frist, weil das Jobcenter sich irgendwo verrechnet hat, oder eine Gesetzeslage sich geändert hat.

Hier geht es einfach nur um das Kalenderjahr und Bewerbungskosten, die nach der Antragstellung und VOR DER ARBEITSAUFNAHME entstanden sind.

Nach der Kündigung sofort neuen Antrag holen, ab dann sind die Kosten erstattungsfähig.

Siehe mein ersten Post dazu.

@HPausDinNRW

Siehe mein ersten Post dazu.

Der jetzt gelöscht ist mitsamt des Kommentarverlaufs, Dank eines unbelehrbaren "imager761" :-D

Nochmal in Kurz:

Überreicht ein Sachbearbeiter einem persönlich oder per Post einen Bewerbungskostenantrag, ist der mit einem Datum versehen und personalisiert auf den Leistungsempfänger. Ab diesem Datum können alle Kosten erstattet werden, bis zur nächsten Arbeitsaufnahme. Alles in einem Kalenderjahr wohlgemerkt nur.

@HPausDinNRW

Ich kenne das nicht so,auch wenn du es hier ausführlich beschrieben hast !

Bei mir wurde kein Antrag ausgehändigt,es wurde lediglich in einer EGV - ( Eingliederungsvereinbarung ) festgehalten,dass man für schriftliche Bewerbungen auf Nachweise eine Pauschale erhält,die dann in diesem Fall 5 € beträgt.

Dazu gab es einen oder zwei Vordrucke für die Nachweisführung und diese EGV - wird oder wurde spätestens nach 6 Monaten wieder erneuert,auch mit diesem Vermerk,dass man für jede schriftliche Bewerbung mit Nachweis 5 € pauschal bekommt.

Wenn ich jetzt in Vollzeit arbeiten gehe und nicht mehr auf eine ALG - 2 Aufstockung angewiesen bin,dann ist auch diese EGV - hinfällig,selbst wenn sie noch 5 Monate Gültigkeit hätte.

Es gab dann in diesem Fall keinen Antrag,sondern nur eine Vereinbarung in der Zeit des Leistungsbezuges und diese endet spätestens bei Beschäftigungsaufnahme,wenn man dann auf Grund des Einkommens keinen Anspruch mehr auf eine Aufstockung hat.

Ich kann mich zwar irren,aber ich gehe hier vom reinen Menschenverstand aus,so wie ich es in meiner Antwort als Beispiel mit der Jahresendabrechnung angegeben habe.

Grundsätzlich musst du solche Kosten VORHER  beantragen. Im Nachhinein geht da gar nichts.

Im Stelleninformationssystem der Arbeitsagentur kannst du völlig kostenlos eine Online-Bewerbungsmappe erstellen. Damit kannst du dich heute bei fast allen Firmen bewerben. Die meisten stellen sogar ausdrücklich klar, dass Bewerbungsmappen nicht erwünscht sind und auch nicht zurück gegeben werden können.

Es werden die nach Antragseingang nachgewiesenen Bewerbungen pauschal mit je 5 EUR erstattet.

Also in deinem Fall keine, da dein Kostenübernahmeantrag erst mit den Nachweisen nach deiner Jobaufnahme abgeschickt wurde und einging.

Noch einfacher erklärt: Du hast zu spät eine Erstattung beantragt -   und genau das wäre eben Antrag auf unzulässige "rückwirkende" Erstattung :-O

G imager761

Falsch, nicht nach Eingang des Antrages, sondern alle Bewerbungen ab dem Datum auf dem Antrag, der kann viel früher datiert sein, nämlich zu dem Zeitpunkt, wo man den Antrag gestellt hat.

Das ist Fakt, selber so erlebt und ich kenne die Rechtslage dazu.

Angenommen du warst am 15.3.15 beim Jobcenter und hast da den Antrag mitbekommen, bekommst du alle Bewerbungen die du ab dem 15.3. weggeschickt hast erstattet. Bewerbungen die VOR dem 15.3. weggeschickt wurden werden nicht erstattet.

Super, danke

Angenommen du warst am 15.3.15 beim Jobcenter und hast da den Antrag mitbekommen, bekommst du alle Bewerbungen die du ab dem 15.3. weggeschickt hast erstattet.


Falsch: Mit Übergbe des Formulars ist eben keine Kostenerstattung verbunden:-O

Er bekäme nur die Bewerbungskosten erstattet, die nach Eingang des ausgefüllten Antrags anfielen. Hier also keine, da der Antrag zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme eingereicht wurde :-O

@imager761

Falsch: Mit Übergbe des Formulars ist eben keine Kostenerstattung verbunden:-O

Er bekäme nur die Bewerbungskosten erstattet, die nach Eingang des ausgefüllten Antrags anfielen. Hier also keine, da der Antrag zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme eingereicht wurde :-O

Das ist falsch!

Das Datum auf dem Antrag, welches man überreicht oder zugeschickt bekommt, dieses Datum zählt.

Nicht das Datum

, an dem man den ausgefüllten Antrag einreicht, das Datum wiederum muss im laufenden Kalenderjahr liegen, sonst nichts.

@HPausDinNRW

Manno, habe die Editierzeit verpasst:

Also Beispiel: Ich habe von ganz vielen Bewerbungen damals (noch gültig heute die Rechtslage) nur die ersten drei erstattet bekommen, danach war Arbeitsaufnahme und die Bewerbungen nach der Kündigung habe ich noch auf dem ersten Antrag mit aufgeführt, die wurden aber alle ignoriert, bis auf die ersten drei, die vor der Arbeitsaufnahme waren.

Alles ab dem Zeitpunkt, wo man mir den Bewerbungskostenantrag übergeben hat, daher ist da auch ein Stempel und Datum dieses Zeitpunktes vermerkt.

@HPausDinNRW

Herrje, ist es wirklich so schwer, die gesetzl. Bestimmungen eines "Antrags (!) auf Erstattung von Bewerbungen" gem. § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III. zu kapieren, insbes. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht."

Der kann selbst formlos erfolgen, oder auf einem Formblatt des JC. Nur ist eben ein überreichtes Formular ohne Stempel des Jobcenter kein Antrag i. S. d. G., was offenbar richtigerweise auch zu deren  Erstattungsverweigerung der (nachträglich) beantragten 80 EUR führte.

Von einem anderen Sachverhalt vermag ich der Fallschilderung nach nicht auszugehen.

@imager761

@imager761

Herrje, ist es wirklich so schwer, die gesetzl. Bestimmungen eines "Antrags (!) auf Erstattung von Bewerbungen" gem. § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III. zu kapieren, insbes. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht."

Der kann selbst formlos erfolgen, oder auf einem Formblatt des JC. Nur ist eben ein überreichtes Formular ohne Stempel des Jobcenter kein Antrag i. S. d. G., was offenbar richtigerweise auch zu deren  Erstattungsverweigerung der (nachträglich) beantragten 80 EUR führte.

Von einem anderen Sachverhalt vermag ich der Fallschilderung nach nicht auszugehen.

Du willst es immer noch nicht verstehen :-)

Ach liebe ich solche Leute... :-P

Er schrieb, ihm wurde der Antrag mitgegeben. Er schrieb nicht, da wäre schon ein Datum drauf oder es wäre personalisiert.

Davon ist aber auszugehen, weil jeder Sachbearbeiter, mit dem man Kontakt hat, Zugriff auf die EDV hat und personalisiert und mit Stempel einem den Antrag ausdruckt. Tataaaa..

Ab dann gilt jede Bewerbung als erstattungsfähig. (bis zur ersten Arbeitsaufnahme wohlgemerkt und nur binnen des laufenden Kalenderjahres)

Und um "formlose Anträge" ging es hier überhaupt nicht. Wenn ich Kosten formlos beantrage, gilt der Zeitpunkt des Einreichens.

Bewerbungskosten können somit formlos nach eigenem Gutdünken gar nicht eingereicht und bewilligt werden, weil zuvor noch keine Antrag gestellt wurde. Der muss im System vorliegen, denn das Datum dieses Antrages (noch nicht aufgefüllt und nicht abgegeben) gilt, nicht das Einreiche-Datum des ausgefüllten, weil wenn man den nicht zuvor "gemeldet" hat, steht logischerweise auch nichts im System, ab wann dieser gilt.

Nochmal im Detail und nur so ist es richtig:

Es wird einem für das Kalenderjahr bewilligt, Bewerbungskosten erstattet zu bekommen, ab dem Zeitpunkt wo das im System hinterlegt ist! (Man muss anrufen, vorbei kommen oder das schriftlich einreichen)

Die RÜCKGABE dieser Unterlagen mit dem ausgefüllten Antrag ist nur die RÜCKGABE der beweiskräftigen Unterlagen, nicht die Antragstellung selber! Denn die hat man zuvor zu machen!

Es ist wie beim Vermittlungsgutschein, oder Reisekostenanträgen. Die gelten am dem Moment, wo man sie überreicht bekommen hat bzw. sie beantragt hat, also auch telefonisch, weil man zeitlich es nicht mehr schafft, etwas schriftlich wegen einer Bewerbungsfahrt noch einzureichen.

1. Anrufen, ich will einen Bewerbungskostenantrag. Der gilt ab dem Moment des Anrufes (in der EDV hinterlegt) und wird einem nachträglich zugeschickt und gilt bis zur ersten Arbeistaufnahme im laufenden Kalenderjahr.

2. Einen persönlich abholen, der gilt ab Vorsprache, Vermerk in der EDV, dass man einen erhalten hat, ab diesem Moment sind Bewerbungen im Kalenderjahr erstattungsfähig, bis zur Arbeitsaufnahme.

3. Formlos einen Antrag z.B. per Post stellen, erst bei BEARBEITUNG des Schreibens, dem dann erfolgenden Bearbeitungszeitpunkt und Vermerk in der EDV, läuft dieser Bewerbungskostenantrag im laufenden Kalenderjahr.

Es geht immer nur um den Zeitpunkt, wo das Jobcenter/Arbeitsagentur Bescheid bekommen hat bzw. einen Vermerk im System hat.

Nicht um den Zeitpunkt, wo man einen irgendwann im Kalenderjahr beantragten Antrag voll ausgefüllt mit Beweisen eingereicht hat.

Das ist nur die Rückgabe der Unterlagen, damit es schlussendlich auch bewilligt werden kann.

Nerv.... Wenn so Leute dort arbeiten, wundert mich nichts mehr.

(Bin übrigens super in Arbeit, habe aber viele Erfahrungen gemacht und bin mir auch rechtssicher was das angeht)

"Er" ist eine "Sie" :))