Anspruch auf Pflichtteil nach Tod beider Eltern?
Hallo, wir sind 3 Kinder, unsere Mutter ist 4 Monate nach unserem Vater verstorben. Eigentlich sollte jetzt das Erbe wie üblich in 3 gleiche Teile geteilt werden. Einer der drei Erbberechtigten beansprucht jetzt nachträglich zusätzlich das Pflichtteil vom Erbe des erstverstobenen Vaters. Das hat zu Lebzeiten der Mutter keiner verlangt. Unsinn oder berechtigt? Immerhin hat sich ein Anwalt gefunden, diesen Anspruch durchzusetzen. Vielen Dank
4 Antworten
Wenn die Erben offiziell auf das väterliche Erbe bzw. Pflichtteil verzichtet haben, fällt alles mit dem Erbe der Mutter zusammen. Wenn nur intern gesagt wurde, wir lassen es, dann kann lt. Gesetz jeder Pflichtteilberechtigte, also auf jeden Fall der Sohn, bis zu 2 Jahre nach Wissen des Todesfalles seinen Anteil fordern. Aber das können dann auch alle anderen Geschwister, womit sich die Katze in den Schwanz beißt. Will sagen: Jeder erbt dasselbe lt. Gesetz außer es wurde testamentarisch anders verfügt.
Erbanspruch gilt ersatzlos bis zu 2 Jahre nach Kenntnisnahme des Todes des Erblassers
Einer der drei Erbberechtigten beansprucht jetzt nachträglich zusätzlich
das Pflichtteil vom Erbe des erstverstobenen Vaters. Das hat zu
Lebzeiten der Mutter keiner verlangt.
Unsinn oder berechtigt?
Unsinn. Solange es kein Testament des Vaters oder der Eheleute gab, das ein Kind von dessen gesetzl. Erfolge am väterlichen Nachlass ausschloss, ist keines der Kinder pflichtteils-, sondern erbberechtigt an beiden Nachlässen, § 2303 I 1 BGB :-O
Streng genommen muss man hier zwei Erbfälle zur Teilung bringen: Den Reinnachlass (Vermögen ./. Schulden, auch hälftiger mit dem Ehegatten + Bestattungskosten) des Vaters zu je 1/6 pro Abkömmling abrechnen und dann den Nachlass der Mutter aus deren eigenem und erbeten Vermögen zu 1/3 unter sich teilen.
G imager761
Dann macht das ebenfalls. Steht euch zu innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Vaters. Was der andere kann, könnt ihr auch. Dazu braucht ihr nicht mal einen Anwalt, schreibt, daß ihr auch den Pflichtteil fordert und dann wird er /sie sehen, was sie davon hat.
Sonst kassiert er/sie 2x.
Dann macht das ebenfalls. Steht euch zu innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Vaters.
Nein: Pflichtteilsrecht setzt Ausschluss von der gesetzl. Erbfolge durch Verfügung voraus, § 2303 I 1 BGB :-O
G imager761
Stimmt
Hä ? Was war denn, als der Vater starb, auch da wurde geerbt.
Als mein Vater starb, wurde von niemand ein Erbe angestrebt, der frühe Tod der Mutter war nicht abzusehen.
Gut so, aber sein Erbrecht besteht 30 Jahre lang fort. Die Nachlässe der Eltern wären so zu teilen, wie von mir kommentiert.
Falsch, n. § 2303 I 1 BGB kann er genau das nicht: Pflichtteilsrecht setzt Ausschluss von der gesetzl. Erbfolge durch Verfügung voraus :-O
G imager761