Anspruch auf Kindergeld und Halbwaisenrente bei einem verheirateten und behinderten Kind?
Hallo liebe Community,
ich habe eine etwas umfangreichere Frage, zu welcher ich schon einiges im Internet gelesen habe, aber trotzdem noch nicht wirklich bescheid weiß. Es geht um folgenden Sachverhalt:
Meine Lebensgefährtin ist 20 Jahre alt und befindet sich gerade in einer schulischen Ausbildung. Außerdem ist sie Halbwaise und aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Behinderung zu 50% schwerbehindert. Seit 1 1/2 Jahren ist sie bereits aufgrund ihrer Behinderung arbeitsunfähig geschrieben und kann somit seit 2015 ihrer Ausbildung nicht nachgehen. Damit sie jedoch krankenversichert ist, besteht das Ausbildungsverhältnis in Absprache mit der Berufsschule immer noch. Dies ändert sich jedoch mit dem Ende des Schuljahres, was mich zu der folgenden Problematik führt. Bisher bezieht sie noch finanzielle Mittel aus ihrem Kindergeld und der Halbwaisenrente, da sie sich noch laut Unterlagen in einer Ausbildung befindet. Der Anspruch auf BaföG ist bereits seit mehreren Monaten erloschen, da die Langzeitkrankheit vorliegt. Durch den Ablauf des Ausbildungsverhältnisses endet jedoch vorerst jeder Anspruch auf finanzielle Hilfen. Foglich müsste sie sich ab Juli/August 2016 bei der Agentur für Arbeit, als arbeitslos/suchend melden. Dies ist jedoch nicht möglich, da sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist einer Ausbildung oder Arbeit nachzukommen. Daher möchten wir herausfinden, ob wir für sie aufgrund ihrer Behinderung weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld und Halbwaisenrente geltend machen können.
Kindergeld: "Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem Kind um ein Kind mit Behinderung handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten."
Halbwaisenrente: "Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente. In diesem Fall wird die Waisenrente so lange auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt wie die Behinderung vorliegt und deswegen ein selbstständiger Unterhalt nicht möglich ist."
Die allgemeinen Forumlierungen der Gesetzeslage ist in beiden Fällen nahezu identisch. Folgendes kommt jedoch noch zum Sachverhalt hinzu:
Wir werden im kommenden Monat heiraten . ;) Dies hat nebenbei die positive Auswirkung, dass ich sie in meine Familienversicherung aufnehmen kann. Damit wäre der versicherungstechnische Aspekt vorerst geklärt. Diese Heirat hat jedoch auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld, wodurch mein Einkommen einbezogen wird, da ich laut Familienkasse unterhaltspflichtig werde. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az.: III R 22/13 vom 17.10.2013 haben Eltern für ihre verheirateten Kinder in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag ohne Einschränkungen einen Kindergeldanspruch.
8 Antworten
Hallo, Das Kindergeld müsste Ihr zustehen. Der Antrag muss von den Eltern gestellt werden. Die Rechtsgrundlage habt Ihr ja schon oben hin geschrieben.
Ich kenne eine blinde Frau (sie ist über 40 Jahre alt) die auch Kindergeld bekommt, da Sie Ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten kann.
Mit der Halbwaisenrente kenne ich mich leider nicht aus.
Ich weiss von der Bekannten wie Schwierig es ist an fundierte Informationen zu kommen und wünsche Euch viel Glück und Erfolg beim "Behördenkrieg" ☺️
Nachtrag:Für die Zahlung des Kindergeldes wird das Einkommen berücksichtigt.
Liebe/r Karasek, dein Wissen ist leider nicht mehr aktuell! Es gibt hier ein neues Urteil, daß das Einkommen vom Ehepartner keine Rolle spielt ähnlich der Abschaffung der Einkommensgrenzen seit 2012 beim Kindergeldanspruch!
Ja, das kann sein, der "Fall" meiner Bekannten liegt inzwischen 3 Jahre zurück. Das ist ja nur gerecht, wenn das endlich geändert wurde.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort. :)
Du bist also auch der Meinung, dass nach dem Urteil, die Einkommensverhätnisse des Ehegatten nicht entscheidend sind für einen Kindergeldanspruch bei Behinderung.
Mich macht nur unsicher, dass die Bundesagentur für Arbeit unter:
Ein Formular namens "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners eines
über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung (KG 4g)" hat, worin ausdrücklich erwähnt wird, dass das Kind bei zu hohem Einkommen des Ehegatten, diese Unterhaltsansprüche hat.
Wodurch wieder im Raum steht, ob das Urteil des Bundesfinanzhofs auch hier greift. :/
Ich würde Euch, bzw. Ihren Eltern empfehlen den Antrag zu stellen, das kostet ja nichts. Der Anspruch gilt auch 8 Jahre rückwirkend, was aber bei ihrem Alter nicht so relevant ist.
Über das Kindergeld hast du ja schon Informationen und auch das Urteil hast du betreffend des Anspruchs nach der Heirat,nur mit der Waisenrente liegst du falsch !
Denn diese wird max. bis zum 27 Lebensjahr gezahlt,auch wenn das Kind danach seinen Lebensunterhalt immer noch nicht selber bestreiten kann,dann gibt es Leistungen nach dem SGB - Xll - vom Sozialamt,wenn nicht vorrangig andere zum Unterhalt verpflichtet sind.
Gib einfach im Internet mal ein ,, Halbwaisenrente - Anspruch,Bezug und Dauer ".
Hallo,
also nähere Infos wg. dem Kindergeld für behinderte Kinder findest du auch in dem "Merkblatt Kindergeld" von der Familienkasse auf Seite 21 unter dem Punkt 4.6
Gruß siola55
Wegen Heirat und Kindergeld gibt es ein neues Urteil:
Hi jofu95,
kurze Antwort auf deine lange Fragestellung: Ein Kindergeldanspruch ist auch bei Verheirateten einkommensunabhängig (siehe neues Urteil vom
Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az.: III R 22/13 vom 17.10.2013), jedoch nur bei Schule/Studium oder Ausbildung des Kindes!
Halbwaisenrente
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (bei Unterbrechung oder Verzögerung durch Wehr- oder Zivildienst auch über den 27. Geburtstag hinaus) oder
- einen Freiwilligendienst leistet oder
- behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
Gruß siola55
Weiterhin gilt folgendes für den Kindergeldanspruch bei Behinderten: www.kindergeld.org/kindergeld-bei-behinderung.html
Geh zu einer Behindertenberatung oder dem VDK, die gibt es überall und die beraten Dich gut.
Nachtrag:Für die Zahlung des Kindergeldes wird das Einkommen berücksichtigt.
gemeinsames Einkommen zu hoch = kein Kindergeld