Anspruch auf Incentives?

2 Antworten

Dazu ist der Arbeitgeber nur dann berechtigt, wenn er vor der Gewährung dieser zusätzlichen (freiwilligen) Leistungen, Incentives entsprechende Bedingungen aufgestellt hätte, nach denen er bei der Gewährung vorgeht, und Du diese Bedingungen nicht erfüllen würdest.

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu
verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) darf der
Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von
zusätzlichen (freiwilligen) Leistungen ausschließen, die er im Übrigen
allgemein gewährt - es sei denn dass sachliche Gründe dies rechtfertigen
(und diese Gründe vor Gewährung der Leistung festgestellt worden sind).

Nebenbei: Wenn es einen Betriebsrat gibt, so kann er zwar nicht mitbestimmen, ob der Arbeitgeber solche Leistungen grundsätzlich gewähren will oder nicht, aber er hat mitzubestimmen über die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden.

Wenn es also keine Regelungen über die Voraussetzungen zum Erhalt dieser Leistungen des Arbeitgebers gibt, dann darf er Dich nicht davon ausschließen.

Wie Du Dein "gutes Recht" unter dier Voraussetzung allerdings gegenüber Deinem Arbeitgeber behaupten willst oder kannst, ist noch eine andere Frage, denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge!

Hi Knarzerin,

hast Du nicht selber bereits geantowrtet?

"Zum Jahresende kann der AG nach eigenem Ermessen Incentives ausschütten."

Trotzdem würde ich, aber se-e-e-hr- freundlich, mal Deinen Vorgesetzten anschreiben und fragen, von Mutterschafsturlaub, Unglück mit Armbrechen usw..... ob es nicht möglich sei,......

Das wird ja relativ automatisch gemacht, also hat eine Büroangestellte, die nicht entscheiden darf, den Computer mit den Daten gefüttert, die nötig sind um die Prämie auszuschütten.....

Jetzt kommt es also darauf an, dass Du die vorgesetzte Stelle auf dich hinweist ..... Vielleicht hast Du ja Glück

viel Erfolg dabei!

EHECK

@ EHECK:

Zum Jahresende kann der AG nach eigenem Ermessen Incentives ausschütten.

Das bedeutet zunächst nur, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob er Sonderleistungen, Incentives ausschüttet oder nicht.

Das bedeutet aber nicht, wie Du irrtümlich meinst, dass er nach eigenem Ermessen entscheiden kann, wem er sie gewährt und wem nicht!

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von zusätzlichen (freiwilligen) Leistungen ausschließen, die er im Übrigen allgemein gewährt - es sei denn dass sachliche Gründe dies rechtfertigen (und diese Gründe vor Gewährung der Leistung festgestellt worden sind).