Anspruch auf Bezahlung wenn Dienstleistung nicht erbracht wurde?

10 Antworten

Wenn er keine Leistung erbracht hat, bzw. erbringen konnte, dann kann er auch keine Rechnung stellen - so einfach ist das!

Nachdem er das ja schon auf der Rechnung vermerkt hat.....

Sogar bei der DB gibt´s das Geld zurück, wenn deren Züge im Schnee fest stecken und sie die Leistung nicht erbringen können :-)

Übrigens, nachdem Du die Mitgliedschaft beim ADAC (?) unterschrieben hast, wäre schon dieser Abschleppdienst von denen übernommen worden (der fährt ja in deren Auftrag), so kulant ist nämlich der ADAC gegenüber Nichtmitgliedern.

Also kann er Dir gar keine Rechnung mehr stellen - sondern die muss er gegenüber dem ADAC geltend machen! Da Du über die Neu-Mitgliedschaft bereits den Pannenschutz des ADAC zu diesem Zeitpunkt der Unterschriftsleistung hattest!

 

Das Problem ist ja, ob man den Versuch schon als Gegenleistung ansehen muss. Das ist schon ein Streitthema. Sollte das Unternehmen einen Mahnbescheid über einen Anwalt erlassen könnt ihr ja entweder zahlen oder aber Widerspruch einlegen. Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist eine Forderung, die von einer Gegenleistung abhängt, die bereits erbracht ist.  Wenn aber die Versuche in REchnung gestellt worden sind, sind die Versuche ja eine erbachte Gegenleistung. Das kommt auf die genaue Bezeichnung in der Rechnung an. Solltet ihr einen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch einlegen, weil es schließlich nicht klar ist, ob eine Leistung bereits erbracht wurde. Dies würde das Gericht dann entscheiden. 

 

Er könnte natürlich auch die Forderung einklagen, dann käme es direkt zum gerichtlichen Verfahren. 

 

Meine persönliche Meinung ist die, dass die Leistung erbacht wurde, weil es schließlich die Anfahrt und die drei Versuche gab.  Aber wenn ihr es darauf ankommen lassen wollt, muss das Gericht das entscheiden.

Da der Versuch fehlgeschlagen ist, hat er die Leistung nicht erbracht. Ausserdem trifft euch auch kein Verschulden, da der Abschleppdienst auf Grund des Schnees die Lieferung nicht erbringen konnte.

Da ihr ja für den gefallenen Schnee nichts könnt, braucht ihr nichts zahlen. Dazu war es auch nicht notwendig, eine Versicherung abzuschließen.

Zudem hat er ja letztlich damit gedroht, euch bei einem seiner Besuche die Angelegenheit selbst zu regeln. Ich gehe davon aus, dass damit eine strafrechtlich relevante Bedrohung vorliegt.

 

Viele Grüße

Ohne Arbeit kein Lohn,heißt nein,da er die Leistung nicht erbracht hat,egal auch aus was für Gründen

Ich denke, daß die Anfahrt bezahlt werden muss, da sie stattgefunden hat.

Was mich aber brennend interessieren würde: Wie seid Ihr wieder aus dem Schnee gekommen, nachdem es der Abschleppdienst nicht geschafft hat, Euch rauszuziehen?

Durch andere Anwohner wurde ein netter Herr angerufen und der hat uns mit nem Tecker aus dem Schnee gezogen.

@MeBe11

Schön, daß es noch Menschen gibt, die anderen helfen.

Aber um die Bezahlung der Anfahrt werdet Ihr nicht kommen, weil diese stattgefunden hat.

Lediglich das eigentliche Abschleppen ist nicht erfolgt und muss deshalb auch nicht bezahlt werden.

@MeBe11

@MeBe11

Die Frage ist eigentlich: Hast Du die Mitgleidschaft in einem Automobil-Club beim Abschlepper unterschrieben - evtl. ADAC, ACE oder ähnlich.

Dann ist nämlich die Rechtslage so, dass Du ab Unterschriftsleistung versichert bist und für Dich für das Abschleppen keinerlei Kosten mehr entstehen. Egal ob der konnte oder nicht... das ist dann nur noch nebensächlich.

Jeder der im Auftrag z.B. des ADAC fährt, erkennt deren Satzung an! Und hat also nur noch einen Abrechnungspartner - nämlich den Automobilclub!

Also lass´ ihn ruhig mit dem Anwalt drohen - er kommt nicht weit.

Und wenn er noch einmal anruft, droht oder ausfällig wird, dann würde ich ihn einfach anzeigen - wegen Beleidigung und Nötigung. Wenn er deswegen von der Polizei befragt wird (weil wahrscheinlich dann Aussage gegen Aussage steht wird vermutlich nicht viel heraus kommen), wird er sich zweimal überlegen, was er macht.