Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Gleichwohlgewährung?
Hallo.
Folgende Situation: Ich bekomme seit 2,5 Monaten kein Lohn von meinem Arbeitgeber, die Firma ist so gut wie pleite, der Chef will aber auf keinem Fall Insolvenz anmelden. Jetzt habe ich zum 31.12. gekündigt, weil ich ab dem 04.01. einen neuen Job gefunden habe. Da ich aber so lange kein Lohn mehr bekomme, habe ich inzwischen finanzielle Schwierigkeiten. Ich habe von der Gleichwohlgewärung gelesen und möchte jetzt aufgrund dessen Arbeitslosengeld beantragen, weil ich meine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann und der Lohn vom neuen Arbeitgeber erst ende Januar kommt. Habe ich Anspruch darauf? Habe auch schon beim Arbeitsamt angerufen, die behaupten jedoch, das die Gleichwohlgewährung auf diesen Fall nicht zutrifft, nach meiner Internetrescherche könnte es aber auch auf mich zutreffen. Mein Anwalt ist erst nach den Feiertagen erreichbar, deswegen möchte ich gerne auch eure Meinung dazu hören. Danke im voraus und allen Guten Rutsch ins neue Jahr. Jonny
3 Antworten
Die Arbeitsagentur ist - für Dich: leider - im Recht.
Die "Gleichwohlgewährung" greift dann, wenn Du arbeitslos bist, aber noch Entgeltansprüche gegen Deinen Arbeitgeber hast; wenn der Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kannst Du trotzdem Arbeitslosengeld erhalten, obwohl Du wegen der bestehenden Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers noch keinen Anspruch darauf hättest.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn Du wegen abzugeltendem Urlaubsanspruchs bei einer Kündigung - was eigentlich zur Folge hat, dass der Beginn der Zahlung von ALG1 sich um die Dauer des abzugeltenden Urlaubs verschiebt - trotzdem schon von Anfang der Arbeitslosigkeit an Dein Arbeitslosengeld erhältst, weil der Arbeitgeber die Entgeltung nicht zahlt.
Ein weiteres Beispiel ist etwa gegeben bei einem nach gerichtlichem Urteil zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer, der nach der Kündigung Arbeitslosengeld erhält, obwohl er wegen der Unrechtmäßigkeit der Kündigung Anspruch auf Entgelt durch den Arbeitgeber hätte.
Dein Fall ist aber völlig anders gelagert: Du hast Anspruch auf Entgeltung durch den Arbeitgeber für die Zeit, in der Dein Arbeitsverhältnis noch bestand bzw. besteht, es also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt oder gab.
Den Anspruch hast Du erst ab dem 01.01. - denn ich gehe davon aus, dass Du keine Sperre wegen der Eigenkündigung erhältst, da Du wegen der häufigeren/längeren (!!!) Nichtzahlung des Entgelts zur Kündigung berechtigt warst (vorausgesetzt, Du hast den Arbeitgeber abgemahnt, also mit Androhung einer Kündigung zur Zahlung aufgefordert).
Insolvenzausfallgeld beim Arbeitsamt beantragen! Egal, ob ein Verfahren bereits eröffnet wurde!
du solltest besser zum Arbeitsgericht gehen und dein Geld einklagen.
Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand und solltest du es nicht machen, ist dir auch nicht zu helfen.
Als Alternative ginge noch das Arbeitsamt, da gibt es auch Möglichkeiten...
aber schnell solltest du es machen, bevor die Substanz deiner Fa. aufgebraucht ist.
manche Dinge gehen auch mit Härtefallklauseln, solltest deinen Anwalt darauf ansprechen...
Nachstehend eine recht gute Zusammenfassung der vorliegenden Problematik:
Gruß @Nightstick
Mein Anwalt ist schon an der Sache dran, nur wie jeder weiß, dauert es sehr lange und Geld zum leben brauche ich jetzt.