Angestellt, Ehepartner Selbstständig - wie wird die fällige Steuer des Selbstständigen bei gemeinsamer Veranlagung berechnet?

5 Antworten

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Ehemann: 60.000,- € - 1.000,- € WBK = 59.000,- €
  • Eikünfte aus Gewerbebetrieb 10.000,- €
  • Summe der Einkünfte 69.000,- €
  • Gesamtbetrag der Einkünfte 69.000,- €
  • Ab SV-Beiträge des Ehemanns: 3.590 € (RV), 900 € (ALV), 4.100,- € (KV), 725,- € (PV).
  • Ab SV-Beiträge der Ehefrau (gehe von nebenber. Selbst aus): 1.838 € (KV), 298,- € (PV).
  • Ab 36,- € Sonderausgabenpauschbetrag
  • Ergibt ein zVE von 57.513 zu versteuern nach Splittingtarif
  • Geschuldete Einkommensteuer: 10.164,- € zzgl. 559,02 € Soli
  • Abzug vom Lohn des Ehemannes: Lohnsteuer 8.070,- € / Soli 443,76 €
  • Steuerschuld: 2.094,- € + 115,26 € --> Ihr schuldet dem Finanzamt Steuern i.H.v. 2.209,26 €.

Dies ist unverbindlich und ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater der bei eurer Konstellation hinzugezogen werden sollte. Es ging mir darum den Rechenweg mit halbwech korrekten Zahlen darzustellen (wenn ich was vergessen habe, dürfen die Steuerexperten gerne vortreten).

  • Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt, da hierzu keine Angabe gemacht
  • Es wurde von gesetzlicher KV bei beiden ausgegangen mit 1,1% Zusatzbeitrag
  • Kinder nicht vorhanden
  • Werbungskosten wurden auf 1.000,- € gesetzt, da hierzu keine Angabe
  • Die Tatsache, dass die Erklärung für 2016 am 31.05.2017 beim Finanzamt hätte sein müssen und Verspätungszuschläge erhoben werden können, bleibt ebenfalls außen vor.
Ohnelt 
Fragesteller
 21.09.2017, 14:46

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!

Zu berücksichtigen wäre noch, das für Selbstständige eine Mindesteinkommensgrenze von 2.231,25 im Monat angesetzt wird, entsprechd also deutlich höhere KK Beiträge zu zahlen, aber auch bei der Steuer als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können. Entsprechend würden sich die Schulden beim Finanzamt deutlich niedriger ausfallen.

Korrekt?

kevin1905  21.09.2017, 15:35
@Ohnelt

Ich bin aufgrund des geringen Gewinns nicht von hauptberuflicher Selbständigkeit ausgegangen.

Steht auch so im Rechenweg und habe daher die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sonstig freiwillig Versicherter angesetzt (1/3 der Bezugsgröße).

Dass ich nicht alle relevanten Infos hatte steht ja auch unten drunter.

Ohne exakte Angaben ist eine "Berechnung" nicht möglich, aber, gehe mal nur auf deine Fragen ein:

1.Welcher Steuersatz wird auf den Gewinn der Selbstständigkeit angewendet?
2.Ist es korrekt, dass die Steuerklasse bei der Selbstständigkeit
keinerlei Einfluss hat?
3.Gelten eventuelle Freibeträge bei gemeinsamer Veranlagung pro Ehepartner?
1. Der Steuersatz liegt, geschätzt, recht hoch. >35%, da gemeinsames Einkommen gerechnet wird. Insg. 60.000€ Brutto + 10.000€ Gewinn. D.h. vom Brutto gehen natürlich alle AN absetzbaren Kosten noch runter, von den 10.000€ Gewinn nichts mehr, ist ja -wie beschrieben kein Umsatz-! Oder?
2. Die Steuerklasse ist bei Selbstständigkeit unerheblich, da am Jahresende das Gesamteinkommen der Partner zu versteuern ist. In diesem Fall 70.000€ wobei die Ehefrau schon vom AG die Steuern abgeführt wurden und die 10.000€ GEWINN vom Ehemann nun ergänzt werden.
3. Freibeträge gelten jeweils für beide Ehepartner, also mal zwei. Dürfte für den Ehemann jedoch nicht zutreffen, da es ja schon, wie geschrieben, der Gewinn aus der Selbstständigkeit ist. Vom Gewinn gibt es keine Freibeträge mehr, sondern nur vom Umsatz. Der ist dann ja schon -Abzug Bk,FB..,- mit dem zu verst. Gewinn bereinigt.
Für exakte individuelles, empfehle ich ein Steuerprogramm oder einen Steuerberater, Durch diese Kosten reduziert sich natürlich auch der Gewinn.

Es gibt EINEN Steuersatz auf das GEMEINSAME zu versteuernde Einkommen (wg. des "Steuersatzes" siehe § 32a EStG).

Ohnelt 
Fragesteller
 21.09.2017, 10:28

Vielen Dank für diese kurze, aber prägnante Antwort. Daraus ist in diesem Fall zu schließen, dass gemäß § 32a EStG die Steuer wie folgt berechnet würde:

0,42 * (60.000 + 10.000 - 8475,44)

Außerdem schließe ich daraus, dass es bei gemeinsamer Veranlagung irrelevant ist, ob nun - wie im aktuellen Fall - eine Person Angestellt und die zweite Selbstständig ist, oder aber eine Person Angestellt und Selbstständig ist und die zweite Person nichts verdient.

Omikron6  21.09.2017, 11:34
@Ohnelt

Die 60.000 Bruttolohn der Ehefrau sind nicht deren Einkünfte! Aber seis drum.

"0,42 * (60.000 + 10.000 - 8475,44)" würden 25.840 ergeben; das ist falsch.

1. 0,42 * 70.000  = 29.400

2. 29.400 - 8.475 =  20.924 (Punktrechnung vor Strichrechnung).

Beachte aber § 32a Abs. 5 EStG (Splittingtarif) > § 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Dann sind es 14.074

 

 

Ist es korrekt, dass die Steuerklasse bei der Selbstständigkeit keinerlei Einfluss hat?

ja

 

und freibeträge

es gibt für jeden stpfl. einen grundfreibetrag

bei einer zusammenveranlagung verdoppelt er sich.

 

Ich würde Ihnen empfehlen hilfe zu holen, weil ohne Hilfe es sonst Katastrophe wird..

Ohnelt 
Fragesteller
 21.09.2017, 10:29

danke, die hole ich mir ja grade ;-)

Wäre sinnvoll hierfür einen Steuerberater zu nehmen....

Ohnelt 
Fragesteller
 21.09.2017, 10:32

Ich schätze die Arbeit von Steuerberatern sehr. Ich schätze allerdings auch die Kompetenz vieler Mitglieder dieser Community. An anderen Antworten zu meiner Frage ist auch klar zu erkennen, dass ich auch wegen dieser Fragen nicht direkt einen Steuerberater aufsuchen muss.

eifeljung1996  21.09.2017, 14:00
@Ohnelt

richtig.