angemessene Nachfrist?
Folgende Frage: Eine Konservensendung, die "Mitte Januar" hätte geliefert werden sollen, trifft erst heute (17.Februar d.j.) ein. Der Angestellte Behaubtet "Der Lieferer ist im Verzug; wir brauchen die Konserven nicht mehr anzunehmen. außerdem haben wir die Konserven inzwischen neu gekauft". Er lehnt die Lieferung doch ab also muss er vorher eine Angemessene Nachfrist setzen aber wofür die Nachfrist, wenn er die Ware sowieso nicht haben will?
5 Antworten
Er hätte Mitte Januar den Lieferanten in Verzug und eine angmessene Nachfrist setzen müssen - sagen wir, bis zum 05.02. Wäre bis dahin nicht geliefert wurden, könnte er Schadenersatz gelten machen. Die Behauptung des Angestellten ist somit falsch. Das Handelsrecht kennt keinen grundsätzlichen Verzug.
So hat er Pech gehabt. Die Ware muß abgenommen werden (es sei denn, die AGB des Käufers sagen was anderes und wurden vom VK akzeptiert.
Aber das ist hier ja eben genau nicht der Fall - Mitte Februar ist nun mal kein Fixtermin und auch keine genau bestimmte Frist.
Wahrscheinlich ist das einer der Punkte, die erkannt werden sollen.
Weil der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse daran hat die Leistung noch zu erbringen. Man spricht hier von dem Recht zur zweiten Andiehnung.
Gegebenenfalls ist die Fristsetzung jedoch entbehrlich. Dann kann unmittelbar vom Vertrag zurückgetreten und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangt werden.
Wenn es sich nicht um einen Fixkauf handelte, muss zwingend eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Erst dadurch kommt der Schuldner in Verzug.
Oke es muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden versteht ich, aber warum wenn er sowieso schon von einem anderen die Ware günstiger eingekauft hat? Warum noch diese Nachfrist, wofür?
Weil es einen Vertrag gibt. Und 'pacta sunt servanda'.
Der Deckungskauf ohne erfolglos abgelaufene Nachfrist ist sein persönliches Vergnügen.
Oke Danke:)
Einerseits muss man sich da mit dem Gesetz auskennen: Nicht jede Ware muss auch angenommen werden bei Lieferverzug! Konserven sind was anderes als Frischgemüse!
Und dann ist der Käufer schlecht beraten, wenn er einfach woanders kauft. Da gibt es Spielregeln, an die sich alle halten müssen. Die sind für Kaufleute Allgemeinwissen!
Was willst du da für eine Nachfrist setzen. Er hat dei Abnahme doch bereits abgelehnt. Jetzt steht der Rechtsweg offen.
Wenn das Handelsrecht keine ausdrücklichen Regelungen enthält, wird auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückgegriffen. Insofern ist es falsch, dass das Handelsrecht keinen Verzug kennt.
Sofern ein Fälligkeitstermin vereinbart wurde kann der Käufer sogar unter den erleichterten Bedingungen des § 376 HGB zurücktreten.