Angeblich Schwarzgefahren, kann man Widerspruch einreichen?

14 Antworten

Klar kannst Du Einspruch einlegen. Beim Versorgungsamt. Dafür, das es keine Wertmarke gibt und das Merkzeichen "B", wenn Dein Freund wirklich alleine nicht mehr das tägliche Leben meistern kann.

Oder hat er ein Auto steuerbegünstigt angemeldet ?

Dafür ist aber weder die Bahn, noch der Verkehrsverbund (ich vermute hier mal den VBB) verantwortlich. Da gibt es ganz einfach Regeln, welche in den allgemeinen Geschäftbedingungen (Beförderungsbedingungen) verankert sind. Diese muss man nicht unterschreiben, diese akzeptiert man beim Betreten eines Verkehrsmittels des VBB. Die Bahn fährt auch in derem Auftrag, darum gelten dort die gleichen Regeln UND Fahrscheine. Sonst könnte man für eine Fahrt quer durch Berlin nicht 3 Euro sondern um die 12 bezahlen. In dem Fall natürlich den Fahrschein auch noch beim Schaffner lösen, weil der Zug ja fast leer wäre. Ist nun mal aber nicht so.

Also. bezahlen und merken.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Du musst direkt beim Einsteigen abstempel, das steht meist sogar AUF dem Ticket. Sonst könntes du ja viel Geld sparen und ewig mit dem Ticket rumfahren.

Was willst du rummachen, du hast einen Fehler gemacht.

Die Strafe ist berechtigt.

Vergessen zu entwerten? Dafür ist der Schaffner ja da um dich dran zu erinnern, aber dann wird es teuer.

Das läuft glasklar unter ERSCHLEICHUNG VON LEISTUNGEN. Zu hochdeutsch: Betrug!

Das läuft glasklar unter ERSCHLEICHUNG VON LEISTUNGEN. Zu hochdeutsch: Betrug!

Dazu muss der Verkehrsbetrieb, bzw. letztendlich der Staatsanwalt den Vorsatz nachweisen. Es gibt keine Betrugsdelikte in Deutschland, die man fahrlässig begehen kann.

@kevin1905

Meist steht es sogar an der Tür dran. Einsteigen nur mit entwerteten Fahrschein. Wer das ignoriert ist selbst Schuld.

@Atahualpa2018
Wer das ignoriert ist selbst Schuld.

Ja, aber noch lange kein Straftäter.

Ticket = Fahrschein
abgestempeltes Ticket = gültiger Fahrschein
Punkt.

Meines Wissens muss lt. den Beförderungsbedingungen der DBAG das Ticket VOR Fahrtantritt entwertet werden.

Ist das nicht der Fall, so fährt man ohne gültigen Fahrschein und die Konventionalstrafe von 60,- € kann erhoben werden, sofern der Schwarzfahrer volljährig ist oder als Minderjähriger das elterliche Einverständnis zur Schwarzfahrt hatte.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung