Androhung Strafanzeige Unterschlagung

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo!

Also warum du so etwas schreiben willst weiß ich nicht. Einen Musterbrief oder sowas gibt es m.W. auch nicht. Ich würde sagen du kannst einfach mal drauf los schreiben. Halte dich aber zurück und beleidige nicht.

Ich würde aber nicht direkt mit einer Anzeige drohen. Besser wäre es (aus meiner Sicht), wenn du so etwas schreibst wie: "Wenn du mir den Gegenstand nicht zurückgibst, dann kann man das evtl. als Unterschlagung werten!" Wenn er/sie darauf nicht reagiert, kannst du ihn/sie immer noch anzeigen...

Ansonten musst du dir keine Sorgen machen selbst eine Straftat zu begehen. Ich sehe im Moment zumindest keine.

Eine Bedrohung ist das Androhen einer Anzeige nicht. Eine Bedrohung muss ein Verbrechen androhen. Eine Anzeige ist aber kein Verbrechen.

Eine Nötigung muss mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgen. Eine Anzeige erfüllt aber nicht die Voraussetzung eines empfindlichen Übels, da eine Anzeige nur die Konsequenz des Handelns des Täters ist. Das "Übel", hat der Täter von dem Verfahren und der Strafe zu erwarten.

Für eine Erpressung muss Selbiges vorliegen. Zusätzlich muss hier auch das Vermögen des Erpressten oder eines Dritten geschmälert werden. Das kann ich hier nicht erkennen.

Folglich liegen m.E. weder Bedrohung noch Nötigung oder gar Erpressung vor.

Wie immer: Keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)

...Vorsicht, was willst du mit der Drohung erreichen? Die Herausgabe oder Unterlassung von etwas? --> mit den "richtigen" Formulierungen kannst du rasch in den Straftatbestand Nötigung oder Erpressung rutschen.

Ich weiß nicht, was Du mit der Androhung erreichen willst, aber so etwas kann ganz schnell auf Nötigung oder gar Erpressung herauslaufen.

Zeige denjenigen an und gut ist - oder lass es sein.