Androhung einer Strafanzeige Nötigung?

9 Antworten

Die Nötigung ist ein Vergehen nach §240 StGB. Darunter versteht man die rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhen eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung. Die Tat ist dabei aber nur dann rechtswidrig und strafbar, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Drohung mit einem Übel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind.

Theoretisch versucht die Person, Dich durch die Androhung einer Anzeigenerstattung zu einer Veränderung deines Verhaltens zu nötigen. Der objektive Tatbestand des § 240 StGB ist somit gegeben.


Eine Abwägung von Drohung und und angestrebten Erfolg wird allerdings ergeben, daß dies in dem geschilderten Fall nicht rechtswidrig ist. Die Drohung mit einem erlaubten Verhalten (Anzeige) zur Erreichung eines erlaubten Zieles (Stoppen der Verleumdnung gegenüber der Person, die Anzeige erstatten möchte) ist nicht verwerflich und somit nicht gemäß § 240 StGB strafbar.

Bitte beachte, dass ich darüber ein bisschen recherchiert habe, jedoch weder Jurastudent noch Anwalt bin und deshalb keinerlei Haftung für den oben geschriebenen Text übernehmen werde. Bitte wende dich am besten an ein Juraforum oder an eine entsprechende Internetseite wie http://www.frag-einen-anwalt.de

Hallo Honigbiene8888,

eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB erst dann erfüllt, wenn die Tathandlung des folgenden Paragraphen erfüllt wurde:

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§ 240 StGB - Nötigung 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist

(3) Der Versuch ist strafbar. 

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 

  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

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Das entscheidende dabei ist, ich mit rechtswidrig mit etwas drohe.

Aber weder ist es rechtswidrig Jemanden anzuzeigen, wenn dieser eine rechtswidrige Tat begangen hat, noch ist es rechtswidrig anzudrohen, dass man Jemanden anzeigt, wenn dieser seine strafbare Handlungen nicht unterlässt.

Schöne Grüße
TheGrow

Gute und richtig begründete Antwort

Das ist keine Nötigung, sondern eine ernste Warunung, was Dir passiert, wenn Du weiter Lügen über eine bestimmte Person verbreitest. Derjenige hätte Dich auch gleich wegen Rufschädigung oder Verleumdung anzeigen können. Nimm diese Warnung ernst und halte Dich zurück. Übrigens verbreitet man überhaupt keine Lügen über andere Leute, ich würde mir das auch nicht gefallen lassen.

Moment mal...

Gehen wir davon aus, dass die Lügen nicht verbreitet wurden, derjenige aber davon ausgeht es wäre so.

Erstmal ist er ja in der Beweispflicht. Sonst könnte ja jeder kommen und einfach Leute anzeigen, die er nicht mag.

@Honigbiene8888

Wenn er mit einer Anzeige droht, hat er vermutlich auch Beweise. Oder Zeugen. Und die muß er benennen, wenn er Anzeige erstattet.

@Honigbiene8888

Es ist trotzdem nur eine Warnung, spielt keine Rolle ob die berechtigt ist.

@Honigbiene8888

Deine Argumentation mag schlüssig erscheinen, ist sie aber nicht.

Wenn jemand glaubt, dass der andere gegen ihn strafbar handelt, ist eine Anzeige immer gerechtfertigt. Auch die Drohung mit einer Anzeige wäre nicht rechtswidrig. 

Anders wäre es, wenn jemand positiv weiss, dass der andere nichts gemacht hat und dennoch mit Anzeige droht oder sogar sofort anzeigt. Dann würde er strafbar handeln. Es ist immer wieder die innere Einstellung des Täters zur Tat, die den Ausschlag gibt.

Das ist eine Warnung vor Konsequenzen.

Nee, das ist Notwehr!!