An wen (welche Person) müsste man einen Brief "Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens" bei einen Amtsgericht schreiben?

4 Antworten

Das Schreiben muss ans Amtsgericht. Die korrekte Anrede ist: "Sehr geehrter Herr Richter am Amtsgericht (Müller)"

Wenn man den Namen des Richters noch nicht weiß, lässt man ihn weg, und schreibt nur "sehr geehrter Herr Richter am Amtsgericht"

Wenn ich mir noch eine Bemerkung erlauben darf: Nichts von dem was Du hier bei GF gefragt oder geschrieben hast, begründet irgendwelche Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens. Falls du also auch diese Dinge an den Richter schicken willst, kannst du dir das Porto auch schenken.

Da du ja wahrscheinlich bereits ein Schreiben vom Amtsgericht vorliegen hast, kennst du ja auch den Namen des Bearbeiters.

Ansonsten reicht es auch aus, wenn du dein Schreiben an das Amtsgericht adressierst und dein Aktenzeichen angibst, das landet dann schon beim richtigen.

wie könnte man das an den Richter schreiben wenn da nur "Strafrichter" stehen würde?

@87Thomas

"Sehr geehrte Damen und Herren" - wie üblich

und kann man das auch an den Staatsanwalt schreiben der auf der "Anklageschrift" steht?

@87Thomas

Gib das Aktenzeichen an, dann landet es auch beim Richtigen.

Wenn das Hauptverfahren eröffnet ist, dann macht es keinen Sinn mehr die Einwendungen abzuschicken. Gegen die Erhebung der Anklage gibt es keine Rechtsmittel. Alle Einwendungen müssen daher in der Hauptverhandlung vorgebracht werden.

nein man kann "Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens" schreiben

@87Thomas

Die Staatsanwaltschaft hat plumb gesagt gerade nichts mehr mit der Akte zu tun. Solltest du an die Staatsanwaltschaft schreiben, muss sie dein Schreiben an das Strafgericht weitergeben.

@Hanimilk

derjenige würde gerne an den Richter und Staatsanwalt schreiben um die Chancen zu vergrößern

@87Thomas

Der zuständige Richter bekommt das Schreiben auch ohne dass du es direkt an ihn richtest, weil das Schreiben erst verwaltungsrechtlich bearbeitet werden muss, bevor es ein Richter oder Staatsanwalt in die Hand bekommt.

@87Thomas

Wenn das Hauptverfahren eröffnet ist, ist das nicht möglich. Gemäß § 210 Abs. 1 StPO kann der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, nicht vom Angeklagten angefochten werden.

@uni1234

doch 2 Wochen Frist für "Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens"

Nein, an das zuständige Amtsgericht mit dem entsprechenden Aktenzeichen.