Altes Fenster rausgebrochen, jetzt zugenagelt, Anspruch auf Mietminderung?
Vor über einem Monat ist das große Badezimmerfenster beim Öffnen einfach komplett rausgefallen. Der Rahmen ist komplett marode, was dem Alter des Hauses entspricht, ist also auch nicht unsere Schuld. Dann schickte der Bauverein nen Tischler vorbei, der sagte, da muss ein komplett neues Fenster rein und schraubte das alte kurzerhand fest, damit es überhaupt drinbleibt und nicht jemanden erschlägt. Jetzt warten wir seit 1 Monat auf das neue Fenster und laut Tischlerei dauert es nochmal so 3 Wochen. Nur in der Zwischenzeit hat sich angefangen Schimmel im Bad zu bilden, denn obwohl wir nach dem Duschen die ganze Wohnung lüften mit sperroffenen Fenstern, steht die Luft im Bad natürlich mehr als sonst. Jetzt kriege ich echt graue Haare wegen dem Schimmel und frage mich, warum ich das jetzt ausbaden muss. Habe ich nicht Anspruch auf Mietminderung oder so???
6 Antworten
Ab Kenntnis des Vermieters von dem Mangel bzw. von den Mängeln ist kraft Gesetz die Miete automatisch gemindert. Das entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung und für die gesamte Zeit der Mangelhaftigkeit, gegebenenfalls sogar rückwirkend bis zu 6 Monaten. Zunächst also für das vergammelte und nicht mehr zu öffnende Fenster 10% und ab Beginn Schimmel noch dazu 5%. Das solltest du nach Abschluss der Arbeit errechnen und im Folgemonat von der Miete abziehen (Bruttomiete!). Die Mietminderung wegen des Schimmels fortsetzen, bis dieser beseitigt ist. Über den aufgetretenen Schimmel jetzt gesondert den Vermieter informieren (Einwurfeinschreiben) und Fristsetzung bis 15. März festlegen. Wenn binnen der Frist der Schimmel nicht beseitigt wird, selber eine Fachfirma beauftragen und die Kosten ab übernächstem Monat von der Miete in Abzug bringen.
Baumarktfenster z.B. sind in gängigen Größen immer vorrätig und hätte gleich eingebaut und abgedichtet werden können. Auf zu fertigende Fenster wartet man natürlich 6-8 Wochen, das ist richtig. Mietminderung dann, wenn z.B. das Bad nicht, oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist. Ich kenne natürlich das Ausmaß deines Schimmelbefalles nicht...
Trete in einen Mieterverein ein oder schließe einen Mietrechtsschutz ab, der in die normale Rechtsschutzversicherung integriert werden kann.
Auf diese Weise erfährst Du über einen Rechtsanwalt was Du darfst und was nicht!
Mit solchen Leuten kannst Du mehr erreichen, wenn Du im Recht bist!
kein Anspruch auf Mietminderung - sehr wohl aber auf Beseitigung des Schimmels und eben der schnellstmögliche Reparatur des Fensters.
ganz einfach- man muss dem Vermieter Zeit zur Mängelbeseitigung einräumen, mit dem Fenster hat er ja offenbar direkt reagiert (dauert halt nur wegen spezieller Anfertigung)- wenn Folgeschäden entstehen muss er diese eben auch beseitigen können.
ganz einfach- man muss dem Vermieter Zeit zur Mängelbeseitigung einräumen
Du gehörst auch zu den Personen, die der Meinung sind, eine Mietminderung wäre nur ein Druckmittel um Vermieter zur Instandsetzung zu bewegen, oder?
Ich zitiere aus § 536 (1) BGB:
Für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Die Tauglichkeit ist durch das defekte Fenster und dem Schimmel gemindert, weshalb eine herabgesetzte Miete zu entrichten ist.
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss nur eine Mängelrüge an den Vermieter erfolgen.
Wenn Du in dem § allerdings irgendwo entnehmen kannst, dass dem Vermieter eine Frist eingeräumt werden muss, lass es uns wissen.
Mieterschutzverein hat gesagt, ich hab Anspruch auf die Beseitigung des Schimmelbefalls sobald das Fenster drin ist.
eine Begründung wäre schon toll. Es ist mir schleierhaft, warum ein Schimmelbefall und ein zugenageltes Fenster keinen Mangel nach § 536 BGB darstellen kann.