altersunterschied 15/16 - 26

8 Antworten

Als persönlicher Satz voran: Was will ein 26-Jähriger mit einer 15- oder 16-Jährigen? Völlig andere Interessen, Verhalten und Reife machen solch eine Beziehung sicher nicht einfacher. Letztendlich ist es aber eure Sache. Nun zum rechtlichen Aspekt.

Es ist nicht verboten, dass ihr zusammen seid. Kein Gesetz verbietet solche Beziehungen. Interessanter wird es dann, wenn es um Sex geht. Hier ist zu beachten: Auch Sex ist erlaubt, solange kein Entgelt gezahl oder eine Zwangslage ausgenutzt wird. Ebenso darf nicht die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt werden. (§182 StGB) Trifft dies alles nicht zu ist Geschlechtsverkehr nicht verboten.

Wenn sie fragt, ob es ihr erlaubt ist mit dem Mann zu schlafen sind sämtliche Erwägungen des § 182 StGB verfehlt. Denn ansonsten solltest Du noch ausführen, dass er sie beim Beischlaf auch nicht schlagen darf, sie nicht ermorden darf und natürlich darf er ihren Geldbeutel auch nicht ausräumen....

Sorry aber der Verweis auf § 182 StGB ist blödsinnig, da kannste dann gleich noch den Rest des StGB gleich mit aufzählen.

@AresDeus

Der Grundsatz unseres Rechtssystem ist, dass man erstmal alles darf, solange es nicht verboten ist. Grade den §176 StGB aufzuzählen ist somit unsinnig, da er nicht auf den oben genannten Fall anzuwenden ist. Es kann die beiden, wenn überhaupt, dann nur der §182 StGB treffen und diesen habe ich genannt. Dein Kommentar hier ist insofern ein Eigentor.

@Reiswaffel87

AresDeus wirkt leicht rechthaberisch und erinnert mich an Jurastudenten der ersten Semester. Zudem wirken seine Antworten emotional und erwecken so automatisch einen unqualifizierten Eindruck.

Selbstverständlich ist die Angabe des § 182 StGB hier legitim, um ein umfassende Antwort zu gewährleisten sogar unerlässlich, denn der Hinweis auf die mögliche "fehlende sexuelle Selbstbestimmung" des Opfers ist hier äußerst relevant.

Reiswaffel sollte sich mit seiner richtigen Antwort begnügen und auf eine emotionale Auseinandersetzung verzichten, da alles Notwendige bereits gesagt worden ist.

@Unwissen

@ Unwissen: Mit Verlaub, aber der offenbar vorrangig an "AresDeus" gerichtete Einwand verschärft die Diskussion eher.

Die beiden Antworten weisen vorliegend unterschiedliche aber gleichermaßen beachtliche Klärungsansätze auf.

"Reiswaffel87" verweist die Fragende vorsorglich zurecht auf den § 182 StGB, welcher die sexuelle Selbstbestimmung der 15-Jährigen schützt, während "AresDeus" als Beleg für die Richtigkeit seiner Antwort das mitunter im § 176 StGB bestimmte Schutzalter anführt. Im Ergebnis sind aus meiner Sicht beide Antworten nicht zu beanstanden - zudem scheint es, als hätten sich die beiden Beitragsschreiber inzwischen geeinigt. ;-)

@Reiswaffel87

Ja das mit dem Eigentor nehme ich hin. Richtig ist allerdings, dass alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich geregelt unter einem Verbotsvorbehalt steht.

Insoweit ist allerdings auch meine Antwort wieder richtig, dass Du das gesamte StGB aufzählen müsstest. :)

Allerdings wäre die komplett richtige Antwort dann:

Nein es ist nicht verboten, weil es dazu keine Verbotsnorm gibt. Der Altersunterschied ist in Eurem Fall nach § 176 StGB im allgemeinen irrelevant und wäre auch im speziellen irrelevant, soweit kein übriges strafbares Verhalten einschlägig wäre.

Ich fürchte nur, mit der Antwort hätte sie nix anfangen können.

So und jetzt gehen wir gemeinsam auf Unwissen los, der Rechtskundige als rechthaberisch bezeichnet. Zieh Dich schonmal warm an :)

@AresDeus

Nur zur Ergänzung:

Ich habe oben schonmal begründet, weswegen eine fehlende sexuelle Selbstbestimmung hier nicht in Betracht kommt.

Student bin ich (leider) schon lange nicht mehr und das was Du als Emotionen bezeichnest ist in Wahrheit eine über Jahre gewachsene und gepflegte Profilneurose. Also qualifiziere die bitte nicht als bloße Emotion herab, da wäre ich dann echt beleidigt. :)

Und wieder ne Menge falscher Antworten.

Die richtige Antwort findest Du in § 176 StGB.

Bei einvernehmlichem Sex zwischen Dir (15/16) und Deinem Freund (26) passiert strafrechtlich genau gar nichts. Die Grenze liegt nicht bei 16 sondern bei 14.

Allerdings könnten Deine Eltern im Rahmen ihres Erziehungsauftrages zivilrechtlich schon etwas dagegen haben :)

Die richtige Quelle wäre zwar 182 StGB gewesen, aber die Antwort ist grundsätzlich korrekt. Sowohl Beziehung als auch Geschlechtsverkehr gehen in Ordnung. Letzterer allerdings mit Einschränkungen.

@Reiswaffel87

Nee nee § 182 StGB regelt einen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Deswegen steht da auch Mißbrauch drüber.

Der § 176 StGB war schon völlig richtig.

@AresDeus
  1. Der § 182 StGB gefasst sich durchaus mit einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Wäre er nicht einvernehmlich, so würden wir uns bei "sexueller Nötigung" oder "Vergewaltigung" bewegen.
  2. Der §176 StGB ist nicht zutreffend, da keiner der Beteiligten darunter fällt (unter 14 Jahren).
@Reiswaffel87

Sie wollte wissen, ob es strafbar ist wenn sie (15/16) mit ihrem Freund (26) einvernehmlichen Sex hat.

Wir reden hier nicht davon, dass er eine Zwangslage ausnutzt, oder sie bezahlt oder alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 182 StGB sondern über simplen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.

Laut Überschrift war sie über den Altersunterschied besorgt. So und nun bitte nochmal ganz kurz nachdenken welche Vorschrift simplen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bezogen auf das Alter wohl regelt.

Im übrigen verkennst Du sogar die Vorschrift des § 182 StGB. Mach Dir mal kurz Gedanken was der Regelungsgehalt des § 182 StGB ist und warum der sich nur auf Jugendliche bezieht und nicht auch auf Erwachsene und warum er mit Mißbrauch überschrieben ist, wenn doch alles so einvernehmlich ist.

Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Jugendliche zum Beispiel nicht unter Alkohol oder Drogen gesetzt werden dürfen, um den Beischlaf herbeizuführen und wenn Du jetzt nochmal gründlich darüber nachdenkst wirst Du sehen, dass der Gesetzgeber in solchen (jugendlichen) Fällen eben nicht davon ausgeht, dass dies einvernehmlich geschähe.

Vielleicht würde Dir dann sogar auffallen, dass der Gesetzgeber auf den Tatbestand der Nötigung in § 182 StGB völlig verzichtet hat. Andererseits ist die Strafandrohung des § 177 StGB auch deutlich höher, denn bei selbigem handelt es sich bereits um ein Verbrechen.

Soweit zur Abgrenzung zwischen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch.

All das war aber nicht die Fragestellung. Insoweit hast Du zwar einen netten Ansatz aber die falsche Rechtsnorm zur Beantwortung der Frage geliefert. Wenn Du willst können wir uns aber gerne noch ein wenig über die Abgrenzung zwischen § 176 und § 177 StGB unterhalten.

@AresDeus

Auch der §182 StGB regelt einvernehmlichen Sex, ansonsten wird der Begriff "Mißbrauch" mißverstanden.

Wenn du bloß belegen möchtest, dass Sex in der genannten Alterskonstellation grundsätzlich legal ist, dann hast du mit dem §176 völlig Recht. Ich wollte aussagen, dass sie ihn ihrem jetzigen Alter dennoch bestimmte Dinge beachten müssen. Und die stehen im 182.

@Reiswaffel87

§ 182 StGB behandelt Missbrauchsfälle an Jugendlichen. Dabei fingiert der Gesetzgeber ein mangelndes Einverständnis unter bestimmten Umständen. Wenn also Jugendliche etwa in Anbetracht einer Trunkenheit oder anderen Berauschtheit enthemmt werden, ohne aber völlig wehrlos zu sein, und infolgedessen zur Vornahme von sexuellen Handlungen veranlasst werden, so ist dies mit Strafe bedroht, weil der Gesetzgeber hier eine mangelnde Urteilskraft und damit ein mangelndes Einverständnis fingiert.

Nicht anders verhält es sich, wenn ein über 21-jähriger Kraft seiner Lebenserfahrung und einem daraus resultierenden Wissens- und Wollensvorsprung heraus eine unter 16-jährige zur Vornahme sexueller Handlungen veranlasst und zwar dann, wenn das Wissens- und Wollensgefälle gerade ausschlaggebend für die Entscheidung der unter 16 jährigen zum Beischlaf war.

All dies wird man vorliegend ausschließen können, denn eine junge Dame mit knapp 16 Jahren, die sich sogar vertiefend über die Rechtslage einer solchen intimen Verbindung Gedanken macht, wird gegenüber einem 26-jährigen nicht unter besagtem Wissens- und Wollensdefizit leiden. Im Gegenteil zeigt die junge Dame gerade dadurch, dass sie sich sehr vertieft Gedanken macht, dass sie nicht so ohne weiteres manipulierbar ist.

@AresDeus

Allumfassend schlüssige und perfekte Darstellung, "AresDeus" -> DH!

@AresDeus

Ja, die Tatsache, dass sie sich nach den restlichen Gesichtspunkten dieser Beziehung erkundigt spricht in der Tat dafür. Den §182 StGB habe ich lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt, da hier das Alter der Beteiligten mit der Norm übereinstimmt. Druck kann in mannigfaltiger Form ausgeübt werden, auch ohne Alkohol oder ein direktes Abhängigkeitsverhältnis. Wie gesagt: Es ist im Zweifel nicht anzunhemen, ich wollte aber auch nicht sagen: "Ohne Wenn und Aber, Sex in der Alterskonstellation ist garkein Problem." Denn das wäre falsch. ;-)

wenn du nicht mit ihm schläfst, dann ja. ansonsten haben da deine eltern auch was zu entscheiden, und unter 16... da würd ich noch die paar wochen/monate warten ;). lg! :)

ist nicht erlaubt vom gesetz her :D kennich irgendwoher mein ex ist 9 1/2 jahre älter gewesen als ich ich 16 er 26 aber nein wie gesagt erlaubt ist das nicht wenn du unter 18 und er über 18 ist darf da nix sein und wenn du unter 16 und er über 16 ist auch nicht doofe gesetzeslage aber wer hört schon immer drauf ich mein wo die liebe hinfällt =)

Die Gesetzeslage ist keineswegs doof, weil deine Aussage falsch ist.

@Reiswaffel87

Gesetzeslage richtig, Kommentar richtig :)

Unter 16: Wenn einer der Partner unter 16 und einer 21 oder älter ist, kann Sex strafbar sein. Aber ausschließlich dann, wenn jemand das Paar deswegen anzeigt. Bei einer echten Beziehung kann normalerweise nichts passieren :) Solange du ihn also nich anzeigst von wegen "der hat mich angefasst" is das kein Problem..