Als Vermieter die Wohnung unter dem Mietspiegel vermieten, um Leerstand zu beseitigen?
Ein guter Freund von mir vermietet Wohnungen in seinem 5-Parteien-Haus. Leider stehen mittlerweile zwei Wohnungen frei. Was meint ihr? Lohnt es sich, die Wohnungen mittlerweile schon zu einem Preis zu vermieten, der unterhalb des eigentlich typischen Mietspiegels liegt, um den Leerstand zu beseitigen?
8 Antworten
Eien geringe Einnahme ist immer noch besser als ein Totalausfall durch Leerstand zzgl. der Belastung durch die weiterlaufenden Nebenkosten. Der Vermieter kann im Laufe der Zeit im Rahmen der zulässigen Mieterhöhungen die Miete nach erfolgter Vermietung sukzessive dem aktuellen Stand wieder angleichen. Nur einem Fehler sollte man nicht verfallen, sich unter Druck irgendwelche Läuse ode Mietnomaden ins Haus zu holen. Also immer stur auf einer Selbstauskunft nebst Belegen, die alle Angaben über das Einkommen verifizieren und einer Schufa-Selbstauskunft auf Originalpapier bestehen. Ohne dieses Mindestschutzerfordernis wird Vermieten zur Katastrophe!
Der Mietspiegel der Gemeinde ist ja nur ein Richtwert, wenn er die Wohnungen sonst nicht vermieten kann, sollte er sich das schon überlegen, es ist nur schwer später und so kurzfristig, die miete wieder zu erhöhen.
Das muß im zeitlichen Rahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Das dürfte "sanskrit" wohl mit seinem Hinweis völli zutreffend und richtig gemeint haben.
Selbstverständlich!
Miete ist keine Einbahnstraße, sondern regelt ich durch Angebot und Nachfrage. In Anbetracht der zu erwartenden demografischen Entwicklung werden die Mieten fast überall in Deutschland langfristig merklich sinken. Insbesondere für Häuser, die älter sind (und wird nicht jedes Haus irgendwann alt).
Natürlich sollte der Freund zu einem geringeren Preis vermieten. Schließlich zahlt der Mieter auch die Nebenkosten.
allerdings nicht in Ballungsräumen, dort (wie wir gerade merken) steigen die Mieten in ein bedenkliches Maß!
Das ist eine mir für Immobilien viel zu kurzfristige Betrachtung. Es ist ja nicht mal für fünf Jahre halbwegs zuverlässig zu erahnen, was kommt. In der Vergangenheit ist es oft anders gekommen.
Ein VM kann jederzeit den Mietpreis selbst festlegen, wenn er im Rahmen der ortsüblichen Miete liegt oder gar darunter. Grundsätlich ist es hier die Frage, ob der VM sich den Leerstand wirtschaftlich leisten kann. Bei dieser Meinung unterstelle ich, dass die Wohnungen in einem mangelfreien Zustand sind und auch bei den Heiz- und Nebenkosten nicht zu hohe Kosten anfallen. Zu beachten ist, daß spätere Mietanpassen im Rhamen der Gesetze nur eine Anpassung in Höhe von 20 % innerhalb von drei Jahren erlauben. Man sollte daher den Mietspiegel nicht um mehr als 20 % unterschreiten, damit man sich spätestens nach zwei Jahren die Angleichung erlauben kann. Günstiger sind 10 %. Hier kann der VM dann drei Jahre warten und - je später um so verständlicher für viele Mieter - die Miete an das ortsübliche System anpassen.
Selbstverständlich kannst günstiger vermieten. Das Finanzamt wird erst munter, wenn die Preisdifferenz extrem (ca. 50 %) beträgt, da können dann keine Verluste mehr geltend gemacht werden. Eigenheimbesitzer machen das gerne für ihre Einliegerwohnung, in welche Verwandte einziehen sollen.
Bereits nach einem Jahr Mietdauer kannst du die Miete bis zu 20% anheben, damit wäre der Dreijahreszeitraum ausgeschöpft. Kannst auch nach einem Jahr 10 % und einem weiteren nochmal 10 % anheben. Es kommt bei der Frist darauf an, wann die Mieterhöhung zugestellt wird, nicht den vorgesehenen Beginn der Wirksamkeit der Erhöhung.
Das Finanzamt wird schneller "munter", nicht erst bei einer Preisdifferenz von 50%.
Bei Verwandten ist ein größerer Abschlag "erlaubt" - aber auch längst keine 50% mehr. Ich glaube, derzeit muß man 75% der Vergleichsmieten nehmen, außerdem die Verwandtschaft belegen. - Und das Finanzamt fragt schon bei 10% nach. Habe das selbst schon erlebt!
es ist nicht schwer, kurzfrstig die miete zu erhöhen, sondern unmöglich nach geltendem recht! siehe: http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/wann-kann-der-vermieter-die-miete-erhoehen/