Als Selbstständiger Minijob ausüben, worauf muss ich achten?

6 Antworten

Welche Eckpunkte muss sich der Selbstständige schriftlich festhalten lassen?

Die gleichen wie jeder andere auch in seinem Arbeitsvertrag hat.

So wie ich es verstanden habe, bleibt es bei 10,00€ auf die Hand, wenn der Selbstständige die Tätigkeit als Minijob annimmt und diese bleiben auch beim Jahresabschluss von der Steuer etc unberührt. (?)

Wenn der Arbeitgeber diese pauschal versteuert ist das korrekt. Rechnet er nach Steuerklasse ab, wäre der Verdienst abzgl. Werbungskosten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Jedoch stellst sich hier schon die Frage nach den 11% Krankenkassenabgabe, denn der Selbstständige ist privat versichert

Dann kann sich der Arbeitgeber freuen, denn er muss die 13% (wo hast du die 11% her?) nicht als Kassenpauschale zahlen, nur die 15% RV. Er muss dem Minijobber ferner 3,7% vom Lohn abziehen als Rentenversicherungsbeitrag, wenn kein Antrag auf Befreiung vorliegt.

Schreibt der Selbstständige gleich eine Rechnung, würde ich pauschal 30% Abgaben berechnen, sprich um am Ende das gleiche Geld zu haben, müssten 13,00€ Stundenlohn vereinbart werden, die der Selbstständige dann selbst versteuert.

Dann wäre es aber kein Minijob sondern ein Auftrag, den der Selbständige abrechnet. Entweder oder, ein Zwischending gibt es nicht.

Großes Dankeschön für die Antwort. Kannst Du mir beantworten, ob ich die 13% (11 war Irrtum), auf meinen Stundenlohn legitim drauf schlagen kann, sprich 11,30€ statt 10,00€. Dem AG fehlt ja in dem Sinne nichts.

@hungryle

Wie ich bereits in einem Kommentar schrieb, du kannst es versuchen aber es reduziert ja die Anzahl der Stunden die du arbeiten kannst, bis die 450,- € voll sind. Ob der Arbeitgeber da Bock drauf hat?

@kevin1905

Danke, ich hatte die Antworten nicht gesehen. VG

Als Selbständiger oder Gewerbetreibender kannst Du parallel einen Minijob, oder auch mehrere, als ArbN ausüben. Bei mehreren Minijobs darf nur die 450 €-Grenze nicht überschritten werden bzw. die 5.400 €-Jahresgrenze.

Der ArbG muß die Sozialabgaben pauschal abführen; durch die pauschalierten Sozialabgaben erwirbt der ArbN keine Ansprüche gegen die Sozialversicherungsträger.

Mit Deiner Krankenversicherung hat das überhaupt nichts zu tun und Du must dort auch nicht mehr zahlen. Du mußt im Umkehrschluß dem ArbG nachweisen, daß Du krankenversichert bist.

Steuerlich ist nichts zu beachten, wenn der Minijob pauschal versteuert wird (2% - das führt der ArbG ab - er kann das auf Dich abwälzen) - dann wird der Minijob auch nicht in der Steuererklärung angegeben.

Übst Du den Minijob mit Steuermerkmalen aus (Indiz: ArbG verlangt Steuer-ID), dann sind die Einkünfte zu versteuern und werden zu Deinen anderen Einkünften hinzugerechnet.

Vielen Dank für Deine Antwort, aber was ist damit?: "Die darüber hinaus übliche 13-prozentige Krankenversicherungs-Pauschale entfällt bei den meisten Selbstständigen: Sie muss nur dann gezahlt werden, wenn der geringfügig Beschäftigte pflicht-, familien- oder freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist."

Wenn der AG in der Verhandlung 10,00€ pro Stunde angibt, nicht wissend dass ich selbstständig bin, kalkuliert er doch mit den anfallenden 13% für ihn, oder?? Kann ich dann nicht sagen "hey, die 13% musst Du bei mir nicht abführen, kannst Du sie mir als Lohn geben?!" ?

@hungryle

Es ist richtig, daß der ArbG den Anteil der Krankenversicherungspauschale nicht zahlen muß, wenn Du privat versichert bist - das hat aber keine Auswirkungen auf Deine Krankenversicherung, denn durch die Pauschalabgaben werden keine individuellen Beiträge für den ArbN geleistet und der ArbN erwirbt keinerlei Ansprüche.

Der ArbG wird bei der Pauschalabgabe einfach entlastet - Du hast keinen Anspruch daran beteiligt zu werden...

Der Grund ist, das die Pauschalbeiträge in den Strukturausgleich fließen - dort werden aber private Versicherungen nicht unterstützt - deshalb keine KV-Abgabe für den ArbG und der ArbN braucht auch nicht mehr bei seiner KV zahlen.

@hungryle

Du kannst es versuchen, aber ob der ArbG sich drauf einlässt, ist fraglich, denn entsprechend weniger Stunden könntest du dann ja arbeiten bis die 450,- € ausgeschöpft wären.

Hi,

Schreibt der Selbstständige gleich eine Rechnung, würde ich pauschal 30% Abgaben berechnen, sprich um am Ende das gleiche Geld zu haben, müssten 13,00€ Stundenlohn vereinbart werden, die der Selbstständige dann selbst versteuert.

ist sehr problematisch. Ob man in einer Tätigkeit selbständig ist oder nicht, entscheiden weder der Arbeit(Auftrag)geber noch der Arbeitnehmer, es liegt vielmehr daran, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Und wenn eine Tätigkeit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt, ist "Rechnung schreiben" eben Beitragshinterziehung. Dadurch, dass jemand in seiner Hauptbeschäftigung selbständig ist, ist er noch lange nicht in einer Nebenbeschäftigung selbständig.

Wenn ich dir Frage richtig verstehe, wurde eine Nettolohnvereinbarung getroffen, die dem Arbeitnehmer 10 Euro netto zusichert. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungspflicht und zahlt der Arbeitgeber die pauschale Steuer, entsprechen den 10 Euro netto auch 10 brutto. Verzichtet der Arbeitnehmer nicht auf die Rentenversicherungspflicht, muss er 3,7% des Entgeltes an die Rentenversicherung abführen. Der Brutto-Stundenlohn müsste dann entsprechend erhöht werden, um am Ende auf 10 Euro netto zu kommen.

Eine Sache ist aber zu beachten: Ungeachtet des Nettoentgeltes darf das Bruttoentgelt 450 Euro nicht übersteigen, d.h. der Arbeitnehmer muss die 450 Euro VOR dem eventuellen Abzug der 3,7% RV haben, nicht danach.

Großes Dankeschön für die Antwort. Kannst Du mir beantworten, ob ich die 13% (11 war Irrtum), auf meinen Stundenlohn legitim drauf schlagen kann, sprich 11,30€ statt 10,00€. Dem AG fehlt ja in dem Sinne nichts.

Weiterhin habe ich auf einer Bezahlseite gelesen, dass der Verzicht auf die Rentenversicherungszahlung eine 20%ige Einkommenssteuer zur Folge hätte. Das verstehe ich überhaupt nicht.

Es fällt mir sehr schwer konkret herauszufinden, was ich von dem AG verlangen muss, um auf meine 10€ auf die Hand zu kommen, die in der Ausschreibung (für normale Minijobber) angegeben wurden.

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@hungryle

Wie bereits kevin1905 geschrieben hat, kannst du den AG fragen, ob er dir die eingesparten 13% zusätzlich zahlt, da er sie ja durch deine private KV einspart. Wenn er sich darauf einlässt - prima. Aber auch dann gilt: Brutto dürfen nicht mehr als 450 Euro auf dem Gehaltszettel stehen!

Weiterhin habe ich auf einer Bezahlseite gelesen, dass der Verzicht auf die Rentenversicherungszahlung eine 20%ige Einkommenssteuer zur Folge hätte. Das verstehe ich überhaupt nicht.

Dass du das nicht verstehst, ist vollkommen OK, denn die Aussage stimmt nicht. Möglicherweise ging es da um einen anderen Sachverhalt - die 20%ige Pauschalsteuer fällt dann an, wenn der Arbeitnehmer mehrere Minijobs hat, die zusammen über der Grenze von 450 Euro liegen.

Rentenversicherung und Steuer haben bei einem Minijob nichts miteinander zu tun. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer zahlt (was die Regel ist) oder nicht. Übernimmt er sie nicht, musst du den Verdienst individuell versteuern. Ob du auf die Rentenversicherungspflicht verzichtest oder nicht ist für die steuerliche Beurteilung egal.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/07_was_steuerlich_beachten/01_besteuerung_450/node.html

@hungryle
Es fällt mir sehr schwer konkret herauszufinden, was ich von dem AG verlangen muss, um auf meine 10€ auf die Hand zu kommen, die in der Ausschreibung (für normale Minijobber) angegeben wurden.

Machen wir ein Beispiel. Du arbeitest 40 Stunden im Monat, willst also auf 400 Euro netto kommen. Du verzichtest nicht auf die Rentenversicherungspflicht, musst also 3,7% zahlen. Du brauchst dann einen Bruttoverdienst von 415,37 Euro, um auf dein Netto von 400 Euro zu kommen, das entspricht einem Bruttolohn von 10,38 Euro.

Ruf bei der Minijobzentrale an. Meiner Meinung nach ist alles egal, was der Minijobber ist, solange er nicht über die 450 Euro kommt. Er muss keine Steuern zahlen und wird nicht krankenversichert, das ist alles sein Bier, muss Dich nicht kümmern. Daher muss Du auch nicht bar bezahlen, würde ich auch nicht machen. Du kannst ihn ja von der Steuer absetzen.

Ich glaube Du hast einen kleinen Fehler. In dem Fall ist der Selbstständige selbst der Minijobber. Für ihn ist es schon entscheidend, ob sein Stundenlohn anhand 11% Krankenkassenabgabe berechnet wird, die für ihn garnicht in Frage kommt, da er sich ja selbst versichert. Sprich, mit jeder einzelnen vergüteten Stunde ist er 11% billiger für den Arbeitgeber.

Welche Rolle spielst Du in der Geschichte? Denn Du hast nicht nur über einen Selbständigen, der als Arbeitgeber eingestellt wird erzählt, sondern auch dass Du Abgaben berechnen willst.

der selbstst#ndige möchte den minijob ausüben und fragt sich, ob er dabei nicht mit weniger geld raus geht als die normalen minijobber.thx