Als Privatperson Steuervorauszahlung?

5 Antworten

Steuervorauszahlungen treffen jeden.

  • Entweder bei dem Lohnsteuerabzug für Angestellte als Quellensteuer.
  • für den steuerpflichtigen Rest sonst per Bescheid per § 37 EStG.

Also jedes Mal, wenn am Jahresende sich eine hohe Steuerlast ergibt, greift das Finanzamt zur Steuervorauszahlung.

Hallo, ja das ist normal. Ich nehme an, dass du erst seit 2012 Rentner bist. Deine Rente wird ja nachversteuert und auch noch mit dem Gehalt deiner Frau zusammengelegt, die wegen der Steuerklasse 3 kaum einen Abzug hat. Das muss man dann bei der Steuererklärung büßen. So wurde mir das zumindest erklärt. Ist bei mir das ganz Selbe. LG

Das kann das Finanzamt leider so handhaben.

Die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die dem LSt-Abzug unterliegen (BFH Urteil vom 20.12.2004, VI R 182/97, BStBl II 2005, 358).

Werden Einkommensteuervorauszahlungen für zusammen zur ESt veranlagte Eheleute geleistet, ist mangels erkennbarer anderweitiger Absichtsbekundung – selbst im Fall einer dem FA bekannten Insolvenz des einen Ehepartners – davon auszugehen, dass für Rechnung beider Ehegatten bezahlt wird (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.2.2008, 1 K 75/07, EFG 2008, 914). Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.9.2008 (VII R 18/08, BStBl II 2009, 38) bestätigt. Die Vorauszahlungen sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen, ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (BFH Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl II 2011, 607).

Aber nun die Gute Nachricht: Der Stpfl. kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn er eine niedrigere Jahressteuer glaubhaft macht.

Wird während eines laufenden Wirtschaftsjahres eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen beantragt, besteht Uneinigkeit darüber, welche Vorauszahlungen anzupassen sind. Nach einer Auffassung sind auch bereits gezahlte Vorauszahlungen rückwirkend herabzusetzen, nach anderer Auffassung sind nur die künftigen Vorauszahlungen anzupassen, es sei denn, die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen die voraussichtliche Jahressteuerschuld.

Das kann das Finanzamt leider so handhaben.

Wieso 'leider'? Der Vorteil für den Steuerpflichtigen ist, dass dadurch hohe Nachzahlungen bei der Veranlagung verhindert werden.

Das war schon immer normal, egal ob als Angestellter per Lohnsteuer oder ansonsten per Vorauszahlung, oder bei mehreren Einkunftsarten als beides...

Neu ist nur, dass Rentner erheblich Steuern zahlen müssen, das war früher nicht so, daher bedurfte es auch keiner Vorauszahlungen...

Das 'Wieso' ist ganz einfach zu erklären: Damit die nächste Nachzahlung nicht so hoch ausfällt bzw. ganz entfällt. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen findet man in § 37 Einkommensteuergesetz:

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. .... Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37.html