Als Lehrer eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen: Worauf beim Abschluss achten?

4 Antworten

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Hallo Wangler,

im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung sind Schäden, die anläßlich der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen, grundsätzlich nicht versichert. Als Lehrerin sollte Ihre Tochter daher eine Diensthaftpflichtversicherung haben. Ihre Tochter haftet persönlich für alle Schäden, die im Rahmen ihrer Amtsausübung entstehen. Eine Diensthaftpflichtversicherung schützt sie als Lehrerin vor hohen Schadensersatzforderungen.

Ein finanzieller Schaden kann beispielsweise bei einem Unfall eines Schülers entstehen. Auch für Lehrer besteht die Gefahr, nicht nur den Schadenersatzansprüchen von Schülern oder deren Eltern gegenüber zu stehen, sondern auch denen des Arbeitgebers.

Die Privathaftpflichtversicherung ist in der Regel enthalten.

Man sollte darauf achten, dass die Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden mindestens 3 Mio. Euro betragen.

Weiterhin sollte der Verlust von Dienstschlüsseln mitversichert sein.

Viele Grüße
Marion Wommer, CosmosDirekt

Ja, die Privathaftpflicht haftet natürlich nicht, aber der Arbeitgeber.

Leider ist diese Antwort falsch: Eine Beamtin haftet nicht für alle Schäden sondern nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz!

Ich persönlich bin der Meinung, dass ein Großteil der Versicherungen die einem "empfohlen" werde (natürlich von "unabhängigen" Leuten wie der Debeka) totaler Schrott sind.

Die Kosten sind ja auch nicht zu verachten, das sind ja teilweise um die 50 Euro.

Ich persönlich (!) halte die Diensthaftpflicht bei Lehrern für überflüssig. Solange man nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, ist diese überflüssig. Und selbst bei grober fahrlässigkeit übernimmt die Versicherung nicht.

Sinniger ist hier ein eintritt in den http://www.vbe.de/, die bieten Mitgliedern ähnliches.

Man sollte IMMER aufpassen was die Leute von der Debeka einem erzählen. Die sind auch nur auf Abschlüsse aus. Auch wenn du so nett und zuvorkommend rüberkommen.

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Als Beispiel: Wenn du den Schulschlüssel verlierst, muss man die Kosten normalerweise nicht tragen. Das übernimmt dann die Kommune. bzw. der Dienstherr.

Wenn du den Schlüssel bewusst verschenkst (vorsätzlich) dann wirst du zahlen müssen. Das übernimmt aber auch nicht die Versicherung.

Auch diese Antwort ist falsch: Beamte haften bei grober Fahrlässigkeit wie auch bei Vorsatz. Eine Diensthaftpflichtversicherung übernimmt den verursachten Schaden allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit (nicht bei Vorsatz). Auch bei Verlust des Schulschlüssels bei grober Fahrlässigkeit haftet der Beamte/Lehrer und dies wird durch die Diensthaftpflichtvers. gezahlt.

Auch als Mitglied des VBE (DBB) sollte man in einem Forum nicht solchen Unsinn schreiben.

Mit freundlichen Grüßen! Vorsorgespezialist für das dbb Vorsorgewerk

Hallo, vergessen Sie alle anderen fehlerhaften Antworten.

Jeder Beamte/Lehrer wird bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit (Ausnahme - Beamte auf Widerruf) bzw. Vorsatz in Regress genommen. Lediglich bei einfacher Fahrlässigkeit übernimmt die Behörde den Schaden. Wenn eine Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen ist, übernimmt diese bei grober Fahrlässigkeit den Schaden. Vorsatz ist nicht versicherbar und sollte bei einem Beamten auch nicht vorkommen. Denn dann wäre evt. auch eine Entlassung möglich. Eine Dienstunfähigkeitsabsicherung kann auch im Mitgliedsbeitrages eines Berufsverbandes der Lehrer, wie z.B. der GEW, VBE, BLBS, VLW, DPhV, VHW integriert sein. Die Dienstunfähigkeitshaftpflicht ist meist mit einer Privathaftpflichtvers. kombiniert. Als Versicherungssumme empfehle ich 10. Mio € . Folgende Bestandteile sollten noch enthalten sein: Geräte des Dienstherrn bis 30.000 € ( Computer); Verlust von Schlüsseln/Code-Cards bis 30.000 €;

Sollten noch Fragen bestehen, einfach melden.

Viele Grüße!

Sie wird Entscheidungen treffen,wenn Sie falsch waren haftet sie.Auch als Begleitung bei Klassenfahrten.Der Vertreter hat da schon das Richtige.

Nö, das ist Quatsch. Wenn sie falsche Entscheidungen trifft, dann haftet der Arbeitgeber, sofern es nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich war. Und dann zahlt auch die Versicherung nicht.

@Reservist

Du haftest immer für deine Taten.und Entscheidungen

@Dackelmann888

Als Arbeitnehmer / Beamter aber nur eingeschränkt.

@Reservist

Das reicht doch schon aus.

@Dackelmann888

Ja, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig haftet aber auch nicht die Versicherung.

s.o.

@Reservist

Ich glaube Nicht das ein Lehrer vorsätzlich Mist baut.