Als Freiberufler für umsatzsteuerbefreite Auftraggeber tätig - bleibe ich auf der Umsatzsteuer sitzen?

10 Antworten

Ob Deine Kunden selber Umsatzsteuer abführen müssen oder nicht ist für Dich völlig irrelevant.

Du stellst die Rechnung inclusive MwSt und der Kunde zahlt Dir die MwSt. Genau so, wie es auch bei privaten Endverbrauchern ist.

myzyny03  02.08.2018, 13:34

Nein!

Zusammenarbeit mit umsatzsteuerbefreiten Organisationen

Ein dritter und gleichzeitig auch letzter Fall, in dem auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, ist die Zusammenarbeit mit umsatzsteuerbefreiten Organisationen. Auch hier ist ein entsprechender Vermerk, der auf den Sonderfall hinweist, notwendig. Denkbar sind beispielsweise diese Formulierungen:

  1. Die erbrachte Leistung ist gemäß § 4 Nr. 21 UStG. umsatzsteuerfrei. Eine entsprechende Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor.
  2. Umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 21 UStG.
  3. Es liegt eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 UStG. vor

Quelle: arbeitstipps.de

Umsatzsteuergesetz

ErsterSchnee  02.08.2018, 14:07
@myzyny03

Hmmm - dann kennt die Bundesregierung diese Regelung auch nicht. DAS gibt mir jetzt in der Tat zu denken...

Bei umsatzsteuerbefreiten Auftraggebern setzt du auch keine Ust mit auf die Rechnung. Wo ist das Problem?

Du hast das Wesen der Umsatzsteuer offensichtlich nicht  verstanden.

Ob Deine Kunden Umsatzsteuer-befreit sind, ist für Dich völlig egal. Du musst sobald du die Grenzen überschritten hast Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen.

Wie hast Du denn Deine Preise vereinbart? Normalerweise vereinbart man im gewerblichen Umfeld immer nur die Netto-Preise.

Und für welche Unternehmen arbeitest du in welcher Funktione? Rechnest Du direkt mit denen ab?

Bazi82 
Fragesteller
 02.08.2018, 13:00

ich arbeite für Bildungsträger wie Kirchen und Sportbünde als Bildungsreferent. Ich stelle die Honorarabrechnungen dann immer direkt.

myzyny03  02.08.2018, 13:30

Leider falsch. Er muss KEINE Umsatzsteuer berechnen und auch keine abführen.

PatrickLassan  02.08.2018, 14:11
@myzyny03

Falls für ihn der Befreiungsstatbestand des § 4 Nr. 21 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz greift. .

myzyny03  02.08.2018, 16:39
@PatrickLassan

Nö, es ist völlig egal ob ER Umsatzsteuerbefreit ist. Seine Auftraggeber sind es.

Die Angabe der Mehrwertsteuer auf der Rechnung unterbleibt in bestimmten Fällen. Unter anderem wird sie nicht angegeben, wenn der Unternehmer ein Kleinunternehmer und entsprechend nicht zur Ausweisung der MwSt. verpflichtet ist, wenn Rechnungen an umsatzsteuerbefreite Organisationen oder im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ausgestellt werden. Dieses Verfahren wird angewendet, wenn der Kunde ein Unternehmer im EU-Ausland ist. In diesem Fall muss in die Rechnung der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen werden. Geht die Rechnung an eine von der Steuer befreite Organisation, erfolgt ebenfalls keine Angabe der Steuer. Hier ist ein Hinweis auf die umsatzsteuerfreie Leistung und das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der Organisation notwendig

https://blog.wonder.legal/de/unternehmen-business/handelsrecht/mehrwertsteuer-auf-allen-rechnungen.

PatrickLassan  02.08.2018, 19:42
@myzyny03

Du liegst falsch.

myzyny03  03.08.2018, 09:26
@PatrickLassan

Wieso ignorierst du die verschiedenen Quellen, die ich angegeben habe?!

Hast du auch nur ansatzweise ein belegtes Gegenargument? "Du liegst falsch" reicht mir nicht! Belege deine Behauptung doch mal.

Okay - das habe ich mir gedacht... Wenn ich also bisher immer zB 1.000€ Honorar genommen habe, werde ich auch in Zukunft nicht mehr nehmen können (wenn das Auftrags-Unternehmen umsatzsteuerpflichtig wäre, könnte ich ja 1.190€ In Rechnung stellen ohne dass es die mehr kostet) - heißt also, ich habe ca 190€ weniger am Ende, da ich die Umsatzsteuer nicht draufschlagen kann, sondern sie im Honorar inkludiert ist?

PatrickLassan  02.08.2018, 14:14

Es kommt nicht auf die Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens an, für das du tätig wirst, sondern auf deine Umsatzsteuerpflicht. In deinem Fall könnten deine Leistungen steuerfrei sein nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz.

Tipp: Steuerberater fragen, ggfs. verbindliche Auskunft des Finanzamts anfordern (gebührenpflichtig).