als angestellter Immomakler arbeiten - §34c GewO nötig?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich gehe davon aus, dass Deine Freundin als Einzelunternehmerin tätig ist. Solange Du nur als weisungsgebundener Angestellter (egal ob als Geringverdiener, in Teilzeit oder in Vollzeit) und nur im Namen und auf Rechnung, Addresse, Briefkopf usw. deiner Chefin tätig bist, brauchst Du keine zusätzliche Zulassung gemäß § 34c GewO. Anders würde es aussehen, wenn Du als leitender Angestellter, z.B. als Niederlassungsleiter einer Kapitalgesellschaft oder als selbstständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB tätig wirst, dann müßtest du die Zulassung gemäß § 34c GewO beantragen. Allerdings gibt es hier Unterschiede von Gemeinde zu Gemeinde und auch der Art des Maklergewerbes, das Du ausführen willst, z.B. als reiner Wohnungsmakler oder als "Vollmakler" oder zusätzlich noch mit Bauträgertätigkeit oder Finanzierungsvermittlung usw. Im Zweifelsfall beim zuständigen Ordnungsamt nachfragen, das kostet nichts und du bist auf der rechtssicheren Seite.

Du brauchst keinen eigenen § 34c-Schein. Das läuft über ihre Maklererlaubnis, wenn du als Angestellter über ihre Firma arbeitest.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten! Ihr habt mir sehr geholfen.

Und ja, meine Freundin ist Einzelunternehmerin.

Hallo,

als Angestellter auf 400,- € Basis benötigst Du keine eigene Gewerbeerlaubis. Die Geschäfte werden auf Rechnung des Unternehmens abgeschlossen und Du bist quasi ein Erfüllungsgehilfe.

Anders ist es bei freien Handelsvertretern und freien Mitarbeitern, die eine eigene Erlabunis benötigen.

Auf der Seite http://www.wirtschaft.hessen.de findest Du die Musterverordnung zu § 34 c GewO

Weitere Infos auch in dem Buch "Existenzgründung für Immobilienmakler" (ratgeber-immobilienmakler.de).

Gruß Svejo