Alleinerziehend, muss ich nach einem Jahr Elternzeit wieder arbeiten gehen?

4 Antworten

Bis das Kind 3 ist, ist der Erzeuger vorrangig für deinen Unterhalt zuständig..

vater des kindes.

ja du kannst alg2 beantragen, auch derzeit schon. dann wird geprüft ob dein elterngeld, kindergeld und unterhalt für kind und betreuungsunterhalt reicht oder ob du noch aufstockende leistungen beziehen kannst.

lass die leistungen per antrag errechnen, auch kannst du dinge beantragen die du vielleicht bei deinem freund zurükclassen musst oder dieser mitnimmt. also beantrage erstausstattung für deine wohnung.

Bekommt man diese 14 Monate nicht nur,wenn der Partner bzw.Ehemann 2 Monate in Elternzeit geht ?

Ist aber auch egal !

Selbst wenn du nur 12 Monate Elterngeld bekommst,kannst du normalerweise bis zum 3 Lebensjahr deines Kindes,die Betreuung selber übernehmen und musst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Du würdest dann ggf.eine ALG - 2 Aufstockung bekommen,wenn du dann kein Elterngeld mehr bekommst,denn dein Kind bekommt ja auf jeden Fall 184 € Kindergeld + derzeit 133 € Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt,wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann,weil er derzeit nicht leistungsfähig ist,also unter 1000 € bereinigtem Nettoeinkommen hat.

Das müsstest du dann aber beim Jugendamt erst beantragen !

Sollte er aber Unterhalt fürs Kind zahlen oder zahlen können,musst du dir beim Jugendamt einen Beistand für dein Kind besorgen,die werden ihm dann zu seinem Unterhalt verhelfen.

Würde er Unterhalt zahlen und nach der Zahlung noch mehr als 1100 € Netto haben,dann kannst und solltest du bei ihm Betreuungsunterhalt geltend machen,das macht man alles schriftlich,am besten per einschreiben mit Rückschein,wenn du dein Kind bis max.zum 3 Lebensjahr selber betreuen möchtest.

Das Kindergeld und Unterhalt / Unterhaltsvorschuss,ist dann Einkommen des Kindes und wird auch erst einmal auf dessen Bedarf angerechnet,solange bis der Bedarf gedeckt ist,danach würde ein evtl. Überschuss dem Kindergeld zugerechnet und auf deinen Bedarf angerechnet,also evtl.Leistungen vom Jobcenter gekürzt.

Der Bedarf deines Kindes,ergibt sich aus dem derzeitigen Regelsatz von 229 € + dem Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung. Dieser berechnet sich aus deiner gesamten Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt,wenn du also alleine mit dem Kind bist,würden das jeweils 50 % sein.

Davon wird dann Kindergeld + Unterhalt / Unterhaltsvorschuss abgezogen,würde das den Bedarf nicht decken,würde dem Kind ( Sozialgeld ) aufstockend zustehen,hat es etwas übrig,wird es bei deinem Bedarf angerechnet.

Dein Bedarf würde dann derzeit 391 € Regelsatz + deinen Alleinerziehenden Mehrbedarf von 140.76 € ( 36 % deines Regelsatzes für 1 Kind unter 7 Jahren ) + 50 % Kopfanteil der KDU - sein.

Davon würde dann ggf.der Betreuungsunterhalt abgezogen und wenn beim Kind noch etwas übrig wäre,was über 30 € liegt,würde das bei dir angerechnet. Denn wenn du kein Nebeneinkommen hast und der Überschuss vom Kind bei dir angerechnet würde,ist das dann dein Einkommen und dann würden dir zunächst 30 € Versicherungspauschale abgezogen,bevor es dann angerechnet würde.

Du kannst Hartz 4 beantragen.

Der Vater ist Dir gegenüber bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes unterhaltspflichtig.

so er denn leistungsfähig ist. kindesunterhalt hat vorrang. wenn er ihr keinen unterhalt zahlen kann, ist es nicht zu ändern.