Alleineigentum vor Ehe.Ist es richtig was ich vor der Ehe hatte,gehört auch mir nach Scheidung/Trennung/Zugewinn?

8 Antworten

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Da bislang niemand ein belastbar richtige Antwort geben konnte:

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugemeinschaft verbleiben Vermögen demjenigen, der sie erworben hat(te) oder durch Erbe erhielt.

Den eheliche Zugewinn muss jeder der beiden Scheidungswilligen für sich ermitteln.

Er beschreibt die Differenz seines eigenen Endvermögens (Stichtag Scheidungsantragszugang) von dem seines (indexierten) Anfangsvermögens am Tag der (standesamtl.) Eheschliessung einschl jedes ihm zugefallenen Erbes.

Indexiert meint, 1.000 EUR aus Ehebeginn 2010 sind nach Verbraucherindex  heute 1.074,63 EUR wert, seit 1970 aber schon  3.415,99 EUR

Die hälftige Differenz beider Zugewinne, die mindestens mit 0 EUR valutieren müssen, bekommt derjenige ausgeglichen, der weniger ehelichen Zugewinn erzielte.

Der Zugewinnausgleichspflichtige kann den Anspruch gegen Folgesachen (Hausrattteilung, Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt) aufrechnen.

Im Ergebnis gehört dir also tatsächlich immer noch das, was du vor der Ehe besessen hast. Dass dieses Vermögen durch Indexierung höher bewertet wird und  Aktien- oder Sachwerte Wertveränderungen in beide Richtungen erfahren können, beeinflusst den Wert des eigenen Endvermögens und damit den eigenen Zugewinnwert.

Ob der andere davon überhaupt etwas abbekäme, hängt hingegen von der Differenz beider Zugewinne ab.

Es ist ein Mythos, wer eine gute Partie heiratet, wird davon auch im Scheidungsfall etwas abbekommen. Sondern nur dadurch, dass der Wohlhabendere während der gemeinsamen Ehezeit reicher wurde, man selbst aber nicht.  Was der Vermögendere innerhalb einen Jahres bis zum zulässigen Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung durchaus zu verhindern weiß :-)

G imager761

https://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft

Zugewinnausgleichsverfahren


Haben die Eheleute/Lebenspartner im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt und endet der Güterstand durch Vereinbarung
(Ehevertrag) oder durch Scheidung der Ehe, bzw. durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ist der Zugewinn auszugleichen.


Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines
Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Stichtag
für das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wird, bzw. der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird (§ 1384 BGB, Rechtshängigkeit). Stichtag für das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung
bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Zugewinn wird für
beide Ehe- bzw. Lebenspartner getrennt berechnet. Danach werden die
beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der
Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als
Ausgleich (in Geld bzw. Geldes Wert).


Erbschaften und Schenkungen werden dabei als sogenanntes privilegiertes
Anfangsvermögen getrennt betrachtet und dem Anfangsvermögen
nachträglich hinzugerechnet oder aber vom Endvermögen abgezogen.
Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind hierbei nach § 1380 BGB ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.


Zum Anfangsvermögen zählen auch Abfindungen, die vor der Eheschließung zugesagt, aber erst danach festgesetzt wurden. [4]


Beispiel


Partner A besitzt zum Zeitpunkt der Heirat € 5.000, zum Zeitpunkt der
Scheidung hat sie/er aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) ein Vermögen von
€ 25.000 angesammelt. Partner B besaß zu Beginn der Ehe € 8.000 und zum
Zeitpunkt der Scheidung € 10.000, da sie/er während der Ehe nur wenig
Geld dazuverdienen bzw. auf andere Weise dazugewinnen konnte:



Der Zugewinn des Partners A beträgt somit: € 25.000 - € 5.000 = € 20.000
Der Zugewinn des Partners B beträgt: € 10.000 - € 8.000 = € 2.000
Die Differenz der Zugewinne beträgt: € 20.000 - € 2.000 = € 18.000
Partner B kann von Partner A die Hälfte dieser Differenz (€ 18.000 :
2 = € 9.000) als Ausgleich für ihre/seine während der Ehe erbrachten
(unbezahlten) Leistungen verlangen.

(Dieses Beispiel ist vereinfacht; zum Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und je nachdem weitere Posten (z. B. Erbschaften

Die Antworten sind nicht alle richtig: Der WERT deines Eigentums, das Du bereits bei Eheschließung hattest, wird nicht geteilt. Ein etwaiger Wertzuwachs während der Ehe wird aber geteilt. Typisches Beispiel: Ein Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe ein Haus im Nettowert (nach Abzug von Schulden) von 100.000,- Euro. Bis zum Ende der Ehezeit ist der Wert auf 200.000,- Euro gestiegen. Der Wertzuwachs von 100.000,-. Euro wird im Zugewinnausgleich geteilt. Worauf der Wertzuwachs beruht, ist unerheblich. Das kann z.B. eine Folge davon sein, dass während der Ehe der Kredit abgezahlt wurde. Oder das während der Ehe wertsteigernde Renovierungen stattgefunden haben. Oder einfach weil in Deiner Gegend die Imobilienpreise angestiegen sind.

richtig, nur das, was in der ehezeit angeschafft wird, ist gemeinsames eigentum, sofern es keine gütertrennung oder einen ehevertrag gibt.

Das stimmt nicht ganz. Wenn ein Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war, Zinsen eingebracht hat, so sind die Zinsen der Zugewinn, der zu teilen ist.

Ist ein Zweirad was ich vor der Ehe schon besessen habe . Wer ist in der Beweispflicht? Kann ein Richter etwas anordnen?

Was jeder Vor der Ehe hatte, bleibt ihm. Ebenso, was er in der Ehe erbt, oder geschenkt bekommt. Das ist das Anfangsvermögen.

Dann wird für jeden der Zugewinn errechnet. Wenn der unterschiedlich hoch ist, also einer Zugewinn von 50.000,-, der andere 30.000,-, dann ist die Differenz auszugleichen. Also der mit 50.000,- Zugewinn zahlt dem anderen 10.000,-.