Alkoholkontrolle mit 1,15 Promille

11 Antworten

Hallo Combat

sollte dein BAK höher als 1,1‰ sein kommt folgendes auf dich zu:

Auf Dich kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 30-40 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 9-12 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen §§ 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn du unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Du bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kannst Du über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

die Punkte 7 und 8 nur wenn noch Probezeit besteht

da die Blutkontrolle 1 Std nach dem Pusten war wird aber dein BAK unter 1,1‰ sein, du bist ja Alkohol gewöhnt, da werden dann pro Std 0,2-0,3‰ abgebaut.

da der letzte Schluck um 04.00 Uhr war ist die Abbauphase des Alkohol um 06.00 Uhr eingetreten, du brauchst also keine Angst haben das die BAK höher ausfällt als die AAK

Hey Combat,

da hast du leider riesigen Mist gebaut.

Mit deinen 1,15 Promille befindest du dich im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit. Damit hast du dich gem. § 316 StGB der Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar gemacht.

Das ist zwar nicht direkt das, wonach du gefragt hast aber dazu eine Erklärung:
Selbst wenn sich nun der unwahrscheinliche Zufall einstellen sollte, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille gelangt wirst du dich dennoch in diesem Straftatbestand bewegen.

Die relative Fahruntüchtigkeit bewegt sich in einem Radius von 0,5 - 1,09 Promille. Befindest du dich in diesem Bereich und dir können Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, dann ist es je näher du dich am Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit befindest, umso einfacher die oben genannte Straftat zu begründen.
Tritt nun der unwahrscheinliche Fall ein, dass deine BAK doch unter 1,1 Promille lag, wird der Wert doch noch sehr nahe an der Grenze befinden.
Der Fall (auch wenn er womöglich an etwas anderem lag) wird dir höchst wahrscheinlich als so eine Ausfallerscheinung vorgeworfen werden, sodass du dir weniger Sorgen darum machen solltest ob der Grenzwert unterschritten wird, als um das dir drohende Strafverfahren und womöglich auch der Entzug deiner Fahrerlaubnis.

Konaktiere besser heute als morgen einen Anwalt mit dem du deinen Fall dann genauer besprechen kannst. Es ist übrigens wichtig, dass du ihm gegenüber ehrlich bist, denn einerseits reagieren sie auf Lügen ziemlich allergisch und andererseits würdest du dir damit nur ins eigene Fleisch schneiden.

und dir können Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden

Ausfallerscheinungen begründen sich allein schon durch den Unfall selbst wenn es hierfür keine anderen Gründe gibt, und das dann bereits ab 0,3‰. Hier muss man also definitiv von einer Straftat ausgehen.

Guter Beitrag! DH!

@Crack

Sehr gute Antworten! Bei einem Unfall mit der BAK würde dann allerdings ein Verstoß gegen § 315c StGB im Raum stehen. Die Frage ist nur wie es sich verhält wenn man sich nur selbst schädigt (wie im Fall des Fragestellers).

@freede

Jein, es ist ja bereits zu einem Unfall gekommen, allerdings war er alleine Beteiligt.

Da keine anderen Personen konkret gefährdet wurden wird es dann wohl bei der Trunkenheit im Straßenverkehr bleiben.

Wäre er tatsächlich im Verkehr mit anderen Personen gewesen, dann wäre er bei der Straßenverkehrsgefährdung dabei gewesen.

@memphys91

Zu dem Ergebnis bin ich letztendlich auch gekommen... hatte so einen Fall aber noch nicht.

@freede

Aber ich denke mal wir sind uns einig, dass Alkohol am Steuer in keinster Weise zu rechtfertigen ist.

Ich hatte so einen Fall auch noch nicht, eher die Variante, die fahrenderweise im Stadtverkehr angetroffen wurde.

P.S: Habe jetzt erst gesehen, dass du zu dem gleichen Schluss gekommen bist wie ich =D

Der Lappen dürfte weg sein, mindestens für ein halbes Jahr.

(finde ich richtig so)

Ja stehe ja auch zu meinen fehler

So weit ich es weiß, rauchen beeinflußt das Ergebnis nicht.

Solltest Du nicht nochmal machen.

Das mir auch klar wird auch nicht mehr vor kommen