Alkohol am Steuer mit mehr als 1,1 promille

11 Antworten

Was genau auf dich zukommt hängt davon ab, wie viele Punkte du schon hast, ob du schonmal wegen Alkohol und/ oder Drogen erwischt wurdest. Ich empfehle dir, zumAnwalt zu gehen. Führerscheinentzug kann man teilweise auf Zeiten legen, zu denen man den Lappen eh nicht braucht. Wenn ein Idiotentest (MPU) verlangt wird, gibt es MPU Beratungsstellen (Adressen findest du im Internet) in denen dir gesagt wird, was du zu sagen und zu tun hast.

Führerscheinentzug kann man teilweise auf Zeiten legen, zu denen man den Lappen eh nicht braucht.

Nein kann man bei einem Entzug der Fahrerlaubnis nicht.
Dies ist nur bei einem erstmaligen Fahrverbot möglich, aber ein Fahrverbot kommt hier nicht in Frage da es sich um eine Straftat handelt ab 1,1 Promille.

@ detlef86

Hat das auch schon mal jemand mit gemacht??

Nein, denn ich trinke nichts, wenn ich Auto fahre und ich bin darauf angewiesen.

Und es es möglich das Fahrverbot zu umgehen

Ja, das kann man vorher machen, indem man als Autofahrer kein Alkohol trinkt.

Was auf dich zukommt? Das weis jeder der den Führerschein hat.

Se froh dass du hier und nicht im Ausland lebst. Dort bekommst du ab einer gewissen Promille eine Strafe und dein Auto wird abgeschleppt versteigert (Dänemark)

Hallo detlef

Auf Dich kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 30-40 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 9-12 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen § 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn du unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Du bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kannst Du über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

die Punkte 7 und 8 nur wenn noch Probezeit besteht

wenn du in den nächsten 10 Jahren ab Erteilungsdatum Führerschein noch einmal unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug bewegst, und dabei kontrolliert wirst (ab 0,3‰ mit Ausfallerscheinungen), wird die MPU angeordnet

  • Bist du in der Probezeit?
  • Bist du zum 1. Mal mit Alkohol am Steuer erwischt worden oder schon öfter?
  • Lag eine Verkehrsgefährdung vor oder nicht?

Danach richtet sich die Strafe! Im günstigsten Falle bekommst 3 Punkte, ein variables Bußgeld und ein variables Fahrverbot.

Ich habe so etwas auch noch nicht mitgemacht, denn ich bin Busfahrer und auf meinen Führerschein beruflich angewiesen. Aber selbst als Büromensch würde ich das nicht tun.

Im günstigsten Falle bekommst 3 Punkte, ein variables Bußgeld und ein variables Fahrverbot.

Nein, im günstigsten Fall ein Entzug der Fahrerlaubnis von nur 6 Monaten.
3 Punkte bekommt er nach dem neuen Punktekatalog auf alle Fälle, dies wären vorher 7 Punkte gewesen, und dies auch nicht im günstigsten Fall.

Aber nach Neuerteilung der FE, ist er wieder Punktefrei.

Ich wurde mit mehr als 1.1 promille anghalten. Hat das auch schon mal jemand mit gemacht??

Nein, so bl*d bin ich nicht.

Was kommt jetzt auf mich zu?

Ab 1,1‰ gilt die absolute Fahruntüchtigkeit, d.h. hier liegt ein Verstoß gegen StGB §316

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

oder StGB §315c vor.

(1) Wer im Straßenverkehr [...] 1.ein Fahrzeug führt, obwohl er [...] a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel [...] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Fahrerlaubnis kann in diesem Fall von der Polizei vorläufig entzogen werden, wenn davon auszugehen ist, daß das Gericht einen Entzug der Fahrerlaubnis anordnet (was hier idR passiert).

Mit dem vorläufigen Entzug geht auch die Sicherstellung des Führerscheins einher.

Wenn also die Polizei deinen "Lappen" bereits einkassiert hat, dann darfst Du nicht mehr fahren!

Die weitere Vorgehensweise der Justiz hängt von den näheren Umständen ab:

  • Bist Du noch keine 21 Jahre alt. kann Jugendstrafrecht angewendet werden. In diesem Fall wird ein Verhandlungstermin angesetzt.

  • Bist Du über 21 Jahre alt, bekommst Du direkt einen Strafbefehl zugestellt.

Obwohl nach beiden §§ Freiheitsstrafen möglich sind, wird bei Ersttätern idR nur eine Geldstrafe (bei Jugendstrafrecht: Sozialstunden) verhängt.

Bei Geldstrafen gibt es keine festen Beträge. sondern man rechnet in sog. Tagessätzen (1 TS = 1/30 des Monatsnettoeinkommens).

Anmerkung: Es handelt sich hier um eine Geldstrafe, die vom aktuellen Einkommen abhängig ist (d.h. der Bankdirektor zahlt mehr als der Hilfsarbeiter) - anscheinend bezeichnen das einige als "variables Bußgeld", was aber nicht korrekt ist!

Die genaue Höhe der Strafe ermittelt der Richter, als ungefährer Regelsatz gelten aber ca. 30-40 Tagessätze.

Zusätzlich wird als Nebenstrafe über StGB §69 deine Fahrerlaubnis entzogen:

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

und nach StGB §69a eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt:

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).

Auch hier hängt die Höhe vom Richter ab, als Richtwert gelten ca. 9-12 Monate. Allerdings wird die Zeit des vorläufigen Entzugs auf das Urteil angerechnet.

Anmerkung: Es handelt sich um den Entzug der Fahrerlaubnis und nicht um ein "variables Fahrverbot".

Weitere Folgen:

Falls Du noch in der Probezeit bist, wird ein "spezielles Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Fahranfänger" gefordert. (Achtung: Das ist nicht das normale AFS in der Fahrschule, sondern wird nur von wenigen speziellen Stellen angeboten, z.B. vom TÜV unter dem Namen "NAFAplus") Kosten ca. 200-250€.

Gleichfalls verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.

Und es es möglich das Fahrverbot zu umgehen?

Es gibt kein Fahrverbot, also kannst Du es auch nicht umgehen.

Am Entzug der Fahrerlaubnis führt allerdings kein Weg vorbei