AlgII bei Schüler-Austauschjahr?

3 Antworten

In der Tat eine schwierige Frage.
Tatsächlich könnte die ARGE - wie dorfbengel ausführte - argumentieren, dass dein Sohn die Anspruchsvorausetzungen nicht mehr erfüllt, da sein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt.
Ist allerdings strittig, da der Aufenthalt im Ausland von vorneherein befristet ist und der Sohn bei euch gemeldet bleiben wird.
Die zweite, m.E. einfachere Argumentation ist, dass der Aufenthalt gegen die Residenzpflicht der Erreichbarkeitsanordnung verstößt, denn dieser Pflicht unterliegt grundsätzlich jedes BG-Mitglied. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Leistungsausschluss bedeuten.
Allerdings stellt sich hier die Frage, ob und inwieweit die EAO zur Anwendung kommen darf und ob seitens der ARGE unter Abwägung aller Interessen nicht die Zustimmung gegeben werden kann.
Was nicht hinkommt, ist deine Kalkulation, denn der Betrag, der deinem Sohn zur Verfügung stünde wäre maximal seine Regelleistung, da Unterhalt und Kindergeld auf seinen Bedarf angerechnet werden; bei der Förderung durch die Schulbehörde bin ich mir nicht sicher.
Das heiß, wenn du ihm all diese Einkommen für die USA zugestehst, musst du seine Kosten der Unterkunft aus deiner Regelleistung bzw. der der anderen Kinder finanzieren.
Ich stimme dorfbengel in der Hinsicht zu, dass es ohne Anwalt wahrscheinlich nichts wird.

"denn dieser Pflicht unterliegt grundsätzlich jedes BG-Mitglied. "

Njet. Die Anweisung der BA ist, dass die EAO nur auf arbeitslose Empfänger angewendet werden soll. Schüler fallen also sowieso heraus. Natürlich könnte sie gerichtlich ggf. so argumentieren, aber da kann man mit Vertrauensschutz wg. ihrer einschlägigen Anweisung dagegen halten.

@derdorfbengel

Alter Juristenspruch: Kein Grundsatz ohne Ausnahme ^^
(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig. Deshalb ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entbehrlich.
Das heißt: entbehrlich ist die Zustimmung zunächst nur bei Unter-15-Jährigen oder wenn die Ortsabwesenheit verhältnismäßig ist. Zumindest Letzteres ist bei einem 10-Monatsaufenthalt fragwürdig, da es auch für Schüler ARGE-Pflichtermine im Bereich der Berufsberatung geben kann.
Und dass der Passus der RZ 7.59 bzgl. erwerbsfähiger Nicht-Arbeitsloser auf den Schüler nicht zutrifft, hab ich einfach mal unterstellt.
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdf

Hallo

§ 7 Abs 1 Nummer 4 SGB II könnte hier problematisch werden:

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm)

Ebenso auch Abs 3, Nummer 4 desselben §.

*(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...)

  1. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. *

Meine Vorhersage: die Arge wird mit 99,9 % Wahrscheinlichkeit das Kind aus der BG herausnehmen und nicht mehr zahlen.

Allerdings bestimmt das SGB I in § 30:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Man könnte wohl argumentieren, dass ein Austausch von vornherein nur vorübergehendes Verweilen ist. Bliebe noch die Frage dr Zugehörigkeit zur BG.

Die Frage ist komplex und den Anspruch wirst Du sicherlich nur auf dem Klageweg durchsetzen können. Darum solltest Du entweder von vornherein es sein lassen oder Dir einen hoch kompetenten Anwalt suchen, der mit Dir ggf auch durch alle drei Instanzen gehen wird.

Würde ich auch so einschätzen, dass man da nicht ohne Anwalt ran sollte.. vor allem auch wegen der weiterlaufenden anteiligen Unterkunftskosten usw. - Bafög ist jetzt keine Ecke, in der ich mich auskenne, aber es könnte ja viell. auch sein, dass (ALG2- vorrangiger) Bafög-Anspruch besteht ? http://www.auslandsbafoeg.de/auslandsbafoeg/schueleraustausch.htm

@Larah10

Hm, die erwähnte Änderung von Oktober d.J. kenne ich gar nicht. Das macht es zur interessanteren Alternative. Denn Bafög ist ja viel unkomplizierter. Die Frage wäre dann wohl zuletzt: ist das viel weniger Geld als SGB II wäre?

Leistungen bekommt dein Sohn natürlich nur wenn er hier in eurer Bedarfsgemeinschaft lebt. Den Unterhalt und das Kindergeld bekommt er natürlich weiter.